Eigentumsverhältnisse. Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegen- stand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Män- gel am beigestellten Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Un- terlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Ver- vielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festge- setzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.
Eigentumsverhältnisse. Der Leistungserbringer verpflichtet sich an die Versicherten ausschließlich Hilfsmittel auszuliefern, die frei von Rechten Dritter sind.
Eigentumsverhältnisse. 5.1. Die Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von RCR über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.
5.2. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstotten geht das Eigentum mit Übergabe und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.
5.3. In allen übrigen Fällen geht das Eigentum mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über, wenn unter 5.4. nicht anders geregelt.
5.4. An Abfällen, für die RCR keine Sammelerlaubnis hat (insbesondere strahlende oder explosive Stotte), erlangt RCR weder Abfallbesitz noch Eigentum. Der Übergeber ist über Auttorderung von RCR verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich zu entfernen.
Eigentumsverhältnisse. 9.1 Der Leasinggeber ist Eigentümer des Fahrzeugs. Er ist berech- tigt, in Abstimmung mit dem Kunden das Fahrzeug zu besichti- gen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Der Kunde darf das Fahrzeug weder verkaufen, vermieten, verpfänden, verschenken noch zur Sicherung übereignen. Eine Verwendung zu Fahrschul- zwecken, als Taxi, als Selbstfahrervermietfahrzeug oder zu Motorsportveranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.
9.2 Der Kunde hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Er hat den Leasinggeber über die Geltendmachung von Xxxxxx- xxxx Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Leasinggeber verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.
Eigentumsverhältnisse. 16.1 Die Bundeskunsthalle erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme und Bezahlung. Durch die Übergabe erklärt die Auftragnehmerin, dass sie voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
16.2 Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der Bundeskunsthalle. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Mängel am beigestellten Material hat die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die Bundeskunsthalle das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Die Auftragnehmerin verwahrt diese un-ent- geltlich für die Bundeskunsthalle. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundeskunsthalle, die er der Auftragnehmerin überlassen hat, verbleiben bei der Bun- deskunsthalle. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Vervielfältigungen unver- züglich herauszugeben. Die Unterlagen der Bundeskunsthalle dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwider- handlungen haftet die Auftragnehmerin für den gesamten Schaden.
Eigentumsverhältnisse. Die Kauf-Hilfsmittel bleiben Eigentum der BKK, die Hilfsmittel im Rahmen von Versor- gungspauschalen bleiben Eigentum des Leistungserbringers. Der Leistungserbringer verpflichtet sich im Kauf-Verfahren, ausschließlich Hilfsmittel an die Versicherten aus- zuliefern, die frei von Rechten Dritter sind.
Eigentumsverhältnisse. 1. Die Batterie wird vom Mieter am Übergabe-/Einbautag in das Elektrofahr- zeug übernommen. Der Mieter hat die Funktionstauglichkeit entsprechend. den Vorgaben in der Bedienungsanleitung der Vermieterin der Batterie geprüft und als ordnungsgemäß übernommen.
2. Die Vermieterin ist Eigentümerin der Batterie.
3. Der Mieter ist ausschließlich Besitzer der Batterie und steht ausschließlich in einem mietrechtlichen Nutzungsverhältnis.
4. Der Mieter darf die Batterie weder verkaufen, verpfänden, vermieten, verschenken noch zur Sicherheit übereignen.
5. Sollte der Mieter als Eigentümer über das Elektrofahrzeug verfügen, sind die Eigentumsrechte der Vermieterin an der Batterie zu wahren.
6. Sollte der Mieter während der Laufzeit des Batterievertrages über das Eigentum des Elektrofahrzeuges verfügen, d.h. z. B. dieses verkaufen, vermieten oder verschenken und den Besitz an der Batterie dem Erwerber des Elektrofahrzeuges übertragen, so haften er für sämtliche vertraglichen und nachvertraglichen Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis solange weiter, bis die Vermieterin mit dem neuen Recht- nachfolger/Eigentümer des Elektrofahrzeuges einen neuen wirksamen (Folge-) Mietvertrag über die Batterie geschlossen hat. Insbesondere gelten die Regelungen aus Ziffer XIV „Verbindliche Zusage der Vermieterin gegenüber dem Mieter bei Weiterverkauf des Elekt- rofahrzeugs“ der nachfolgenden Mietbedingungen. Andernfalls kann der Xxxxxx von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer XVIII 2 und den damit verbunden Folgen, insbesondere nach Ziffer XXI “Regelungen bei Rückgabe der Batterie“ Gebrauch machen.
7. Der Mieter hat die Batterie von Rechten Dritter freizuhalten. Von An- sprüchen Dritter an der Batterie, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist die Vermieterin von dem Mieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von der Vermieterin verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.
Eigentumsverhältnisse. Die von dem Gestattungsnehmer in den in der Liste/Anlage 1 genannten Liegenschaft/en und/oder Objekten errichteten und installierten technischen Anlagen mit sämtlichen Geräten und Zubehör sowie sonstige von dem Gestattungsnehmer in die in der Liste/Anlage 1 genannten Liegenschaft/en und/oder Objekte einge- brachten Materialien verbleiben im Eigentum von diesem. Die Errichtung bzw. der Einbau dieser Gegenstände erfolgt nur zum vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB). (weiteres siehe Seite 2)
Eigentumsverhältnisse. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist; sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; sie sicherheitshalber übereignet hat. Darüber hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
Eigentumsverhältnisse. Proben, die im Auftrag der NADA genommen worden sind, sind Eigentum der NADA.