Eigentumsverhältnisse Musterklauseln

Eigentumsverhältnisse. Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme; das gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Unterlagen (Nr. 4, Abs. 2). Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsbe- rechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeich- nen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Werden Materialbeistellun- gen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unent- geltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben bei dem AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der AN für den gesamten Schaden.
Eigentumsverhältnisse. Der Leistungserbringer verpflichtet sich an die Versicherten ausschließlich Hilfsmittel auszuliefern, die frei von Rechten Dritter sind.
Eigentumsverhältnisse. 5.1. Die Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von RCR über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen. 5.2. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstotten geht das Eigentum mit Übergabe und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen. 5.3. In allen übrigen Fällen geht das Eigentum mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über, wenn unter 5.4. nicht anders geregelt. 5.4. An Abfällen, für die RCR keine Sammelerlaubnis hat (insbesondere strahlende oder explosive Stotte), erlangt RCR weder Abfallbesitz noch Eigentum. Der Übergeber ist über Auttorderung von RCR verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich zu entfernen.
Eigentumsverhältnisse. 9.1 Der Leasinggeber ist Eigentümer des Fahrzeugs. Er ist berech- tigt, in Abstimmung mit dem Kunden das Fahrzeug zu besichti- gen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Der Kunde darf das Fahrzeug weder verkaufen, vermieten, verpfänden, verschenken noch zur Sicherung übereignen. Eine Verwendung zu Fahrschul- zwecken, als Taxi, als Selbstfahrervermietfahrzeug oder zu Motorsportveranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. 9.2 Der Kunde hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Er hat den Leasinggeber über die Geltendmachung von Xxxxxx- xxxx Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Leasinggeber verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.
Eigentumsverhältnisse. 16.1 Die Bundeskunsthalle erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme und Bezahlung. Durch die Übergabe erklärt die Auftragnehmerin, dass sie voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. 16.2 Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der Bundeskunsthalle. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Mängel am beigestellten Material hat die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die Bundeskunsthalle das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Die Auftragnehmerin verwahrt diese unent- geltlich für die Bundeskunsthalle. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundeskunsthalle, die er der Auftragnehmerin überlassen hat, verbleiben bei der Bun- deskunsthalle. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Vervielfältigungen unver- züglich herauszugeben. Die Unterlagen der Bundeskunsthalle dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwider- handlungen haftet die Auftragnehmerin für den gesamten Schaden.
Eigentumsverhältnisse. Die Kauf-Hilfsmittel bleiben Eigentum der BKK, die Hilfsmittel im Rahmen von Versor- gungspauschalen bleiben Eigentum des Leistungserbringers. Der Leistungserbringer verpflichtet sich im Kauf-Verfahren, ausschließlich Hilfsmittel an die Versicherten aus- zuliefern, die frei von Rechten Dritter sind.
Eigentumsverhältnisse. 2.8.1. Der Anbieter ist Eigentümer der POS Life Hardware sowie der POS Life Software. Er ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Betreiber die Hardware zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen. 2.8.2. Der Betreiber darf die POS Life Hardware sowie die POS Life Software weder veräußern, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen, noch zur Sicherung übereignen. Zur längerfristigen Nutzung darf er die Hardware nur den seinem Haushalt angehörenden Personen und seinen Mitarbeitern überlassen. 2.8.3. Der Betreiber hat die POS Life von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf die POS Life, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Anbieter vom Betreiber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Betreiber trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von dem Anbieter verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind. 2.8.4. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Programmierungen oder andere Veränderungen an der POS Life sind nur zulässig, wenn der Anbieter vorher schriftlich zugestimmt hat. Hat der Betreiber eigenständig nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten und Programmierungen oder andere Veränderungen an der POS Life Hardware und/oder Software vorgenommen, kann insbesondere keine Fiskalkonformität sichergestellt werden. 2.8.5. Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Anbieters den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Anbieter hat hierauf verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder hergestellt werden. Der Betreiber ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Änderungen und Einbauten begründen keinen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen den Anbieter. 2.8.6. Der Betreiber trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung der POS Life verbunden sind, insb. Steuern, Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Reparaturkosten. Werden Wartungsarbeiten gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers mit dem Ende der Tariflaufzeit fällig, trägt deren Kosten der Betreiber. Leistet der Anbieter für den Betreiber Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von dem Anbieter zu erbringen sind, kann er beim Betreiber Rückgriff nehmen. 2.8.7. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die POS Life nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Hers...
Eigentumsverhältnisse. 1. Die Batterie wird von den Mietern am Zulassungstag des Elektrofahrzeu- ges mit diesem zusammen (eingebaut) übernommen. Die Mieter haben die Funktionstauglichkeit entsprechend. den Vorgaben in der Bedienungsan- leitung des Herstellers der Batterie geprüft und als ordnungsgemäß über- nommen. 2. Die Vermieterin ist Eigentümerin der Batterie. 3. Die Mieter sind Besitzer der Batterie und stehen in einem mietrechtlichen Nutzungsverhältnis. 4. Die Mieter dürfen die Batterie weder verkaufen, verpfänden, vermieten, verschenken noch zur Sicherheit übereignen. 5. Sollten die Mieter als Eigentümer über das Elektrofahrzeug verfügen, sind die Eigentumsrechte der Vermieterin an der Batterie zu wahren. 6. Sollten die Mieter während der Laufzeit des Batterievertrages über das Ei- gentum des Elektrofahrzeuges verfügen, d.h. z. B. dieses verkaufen, ver- mieten oder verschenken und den Besitz an der Batterie dem Erwerber des Elektrofahrzeuges übertragen, so haften sie für sämtliche vertraglichen und nachvertraglichen Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis solange weiter, bis die Vermieterin mit dem neuen Rechtnachfolger/Eigen- tümer des Elektrofahrzeuges einen neuen wirksamen (Folge-) Mietvertrag über die Batterie geschlossen hat. Insbesondere gelten die Regelungen aus Ziffer XIV „Verbindliche Zusage der Vermieterin gegenüber den Mietern bei Weiterverkauf des Elektrofahr- zeugs“ der nachfolgenden Mietbedingungen. Andernfalls kann der Mieter von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer XVIII 2 und den damit verbunden Folgen, insbesondere nach Ziffer XXI “Rege- lungen bei Rückgabe der Batterie“ Gebrauch machen. 7. Die Mieter haben die Batterie von Rechten Dritter freizuhalten. Von An- sprüchen Dritter an der Batterie, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist die Vermieterin von den Mietern unverzüglich zu benachrichtigen. Die Mieter tragen die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von der Vermieterin verursacht und nicht von Dritten bezahlt wor- den sind.
Eigentumsverhältnisse. 4.1 WWZ ist alleinige Eigentümerin der Ladestation. 4.2 Der Kunde verfügt über Eigentum oder ein vertragliches Nutzungsrecht an einem Parkfeld am Standort.
Eigentumsverhältnisse. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist; sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; sie sicherheitshalber übereignet hat. Darüber hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.