Gewährleistungsrechte. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nicht anderes bestimmt ist. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Wenn und soweit wir mit dem Käufer eine Vereinbarung nach § 2 Abs. f) getroffen haben, haften wir über deren Inhalt hinaus gegenüber dem Käufer wegen Bruches der gelieferten Ware nicht. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist die Ware in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur jeweiligen Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der betreffenden Anzeige. Jede Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschloss...
Gewährleistungsrechte. 7.1 Die Rechte von DENNERT bei mangelhafter Leistungserbringung durch den Lieferanten bemessen sich, vorbehaltlich der folgenden Absätze, nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Die Untersuchungspflicht von DENNERT beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Treten hierbei Mängel auf, so gilt eine Rüge durch DEN- NERT als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von drei Kalendertagen zugeht. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In diesen Fällen gilt die Rüge von DENNERT als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht.
7.3 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungs- frist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjäh- rungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe- sondere mangels Verjährung – noch gegen DENNERT geltend machen kann.
7.4 Wird DENNERT von einem Dritten wegen eines dem Lieferanten zuzurech- nenden Produktmangels in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant DENNERT von allen aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Schäden frei. Zum weiteren Inhalt der Freistellungspflicht wird auf Ziffer 8.3 dieser AEB verwiesen.
7.5 DENNERT stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Bevor DENNERT einen durch Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwen- dungsersatz gemäß §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird DENNERT den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von DENNERT tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
Gewährleistungsrechte. 9.1 Bei Auftreten von Mängeln sind wir nach unserer Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
9.2 Wenn eine Nachbesserung unmöglich ist, Nachbesserungsversuche zum zweiten Male fehlgeschlagen sind oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mitschuldhafter Verzögerung ausgeführt wird, kann der Besteller nach seiner Xxxx Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
9.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen; dies gilt auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache sowie – unbeschadet Ziff. 8.2 – einer geringeren Menge.
Gewährleistungsrechte. 1.1. Die Verjährungsfrist für Mängel an neu hergestellten Sachen beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Für gebrauchte Sachen sind Gewährleistungsrechte ohne abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.
1.2. Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel auf, kann Canon nach ihrer Xxxx innerhalb angemessener Frist Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Beseitigung innerhalb angemessener Frist fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche gegen Canon wegen eines Mangels richten sich nach Teil A Ziff. 8.
Gewährleistungsrechte. 2.1. Die Verjährungsfrist für Mängel an erbrachten Leistungen beträgt 1 Jahr ab der Abnahme.
2.2. Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel auf, kann Canon nach ihrer Xxxx innerhalb angemessener Frist neu leisten oder den Mangel beseitigen. Schlägt die Neuleistung oder Beseitigung fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche gegen Canon wegen eines Mangels richten sich nach Teil A Ziff. 8.
Gewährleistungsrechte. 13.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
13.2 Zur Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte kann sich der Nutzer an die Kundenberatung der Volkswagen AG wenden. Die Kontaktdaten werden im Volkswagen Benutzerkonto unter dem Link „Kontakt“ angegeben.
Gewährleistungsrechte. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind bei Neuware zunächst nach Xxxx von der hochton UG (haftungsbeschränkt) auf Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränkt. Die Xxxx zur Nachbesserung oder Ersatzteillieferung liegt beim Verkäufer. Mit dem Einverständnis des Verkäufers darf die beanstandende Ware zurückgesandet werden. Die Herabsetzung des Preises sowie die Rückgängigmachung des Vertrages, steht dem Käufer gesetzlich nur zu, wenn die Anzahl der fehlschlagenden Nachbesserungsversuche, zumutbar sind. Dies gilt nicht, falls der Verkäufer die Nachbesserung unzumutbar verzögert oder grundlos verweigert, dann obliegt es dem Käufer von dem Recht Gebrauch zu machen. Das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises und Rückgängigmachung des Vertrages, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach Fehlschlag der Nachlieferung oder Nachbesserung zu. Die Rücksendung der beanstandenden Ware erfolgt ausschließlich mit dem Einverständnis des Verkäufers. Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Sachmängelansprüche. Der Ausschluss gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch die hochton UG (haftungsbeschränkt).
Gewährleistungsrechte. 7.1 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist DENNERT hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel bei DENNERT schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei DENNERT. Im Falle eines Mangels, der ohne vorherige Untersuchung offensichtlich erkennbar ist, ist der Kunde verpflichtet, den Mangel innerhalb von 2 Kalendertagen bei DENNERT anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von DENNERT für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.2 Eine Verwendung einer beanstandeten Lieferung hat bis zur Überprüfung durch DENNERT zu unterbleiben. Verarbeitet der Kunde die gelieferte Xxxx weiter, bricht er sie an oder veräußert er sie, so verliert der Kunde jegliches Rügerecht bezüglich des jeweiligen Mangels und die daraus resultierenden Ersatzansprüche, sofern der Kunde keinen Vorbehalt der Rüge gegenüber DENNERT erklärt. Bei Nichteinigung über das Vorhandensein eines rechtzeitig gerügten Mangels entscheidet ein vom Kunden und DENNERT gemeinsam zu benennender Sachverständiger über die Berechtigung der Beanstandung. Falls hierüber keine Einigung zustande kommt, entscheidet ein Sachverständiger der Landesgewerbeanstalt in Nürnberg.
7.3 Sofern die Mängelansprüche nach den vorstehenden Absätzen nicht ausgeschlossen sein sollten, gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder e...
Gewährleistungsrechte. In Abweichung zu den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen folgende Bedingungen:
8.1 Mängelansprüche verjähren gegenüber Unternehmern in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Neuware. Im Falle der Lieferung von gebrauchten Waren an Unternehmer wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gegenüber Verbraucher gilt die gesetzlichen Gewährleistungsfristen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist für gelieferte gebrauchte Ware auf ein Jahr beschränkt wird. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
Gewährleistungsrechte. 5.1 Mynaric behält sich alle gesetzlichen Gewähr- leistungsrechte gegenüber dem Lieferanten vor, z.B. im Falle des Verzugs, Sach- oder Rechtsmangels, Nicht- oder Schlechtleistung.