Haftung für Mängel Musterklauseln

Haftung für Mängel. 1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
Haftung für Mängel. 11.1 Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Haftung für Mängel ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Kunden, im bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. [2] Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich der Ver- käufer an ein Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden. [3] Ein Kaufvertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer in Schriftform oder per E-Mail zu- stande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur den, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleich- zeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstattet der Verkäufer un- verzüglich. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. Ziff. 8 dieser All- gemeinen Geschäftsbedingungen. [4] Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berech- tigt. [1] Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). [2] Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produkt- beschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begrün- denden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Abs. (2) genann- ten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang. [5] Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für di...
Haftung für Mängel. 14.1. Es besteht grundsätzlich ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Haftung für Mängel. Beanstandungen der Gewichte, der Stückzahl oder der Güte der Waren sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht sofort nach deren Feststellung, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Sendung geltend zu machen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird eine entsprechende Gutschrift erteilt. Die Ersatzlieferung erfolgt dann gegen Neuberechnung schnellstmöglich und frachtfrei. Bei Gütemängeln sind die beanstandeten Waren zurückzusenden; soweit die Mängel erst im Laufe einer Bearbeitung festgestellt werden, sind die angearbeiteten Teile mit einzusenden, da die Gutschrift nur entsprechend dem zurückgelieferten Gesamtgewicht erfolgen kann. Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung oder Minderung, Vergütung von Schäden oder Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten. Im Übrigen gelten für die Haftung und Gewährleistung die analogen Bestimmungen der „Allgemeinen Vertragsbedingungen der Europäischen Gießereien“ CAEF. Eindeckungsmöglichkeit der Metalle und Devisen bleibt vorbehalten, d. h. der Lieferer ist zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, als ihm eine Eindeckung der zur Herstellung notwendigen Metalle zu den kalkulierten Preisen möglich ist. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. In der Auftragsbestätigung genannte Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abganges der Lieferung. Sie gelten nur ungefähr. Eine Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene Ereignisse, durch die Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen die Lieferung verzögert wird. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstilllegungen statt oder treten nicht nur vorübergehende außergewöhnliche Ereignisse ein, so ist der Lieferer berechtigt, den Vertrag aufzuheben. Kommt der Lieferer mit der Lieferung in Verzug, ohne dass die in Absatz 3 aufgeführten Gründe vorliegen, so ist der Besteller nach erfolgter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Bei Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmenge geltend machen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so ist der Lieferer über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpfl...
Haftung für Mängel. 1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnah- men auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schrift- lich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entspre- chende Kennzeichen wie CE oder GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
Haftung für Mängel. 5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und Mängel zu rügen.
Haftung für Mängel. 6.1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
Haftung für Mängel. 1. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel (Sach- und Rechtsmängel) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls inklusive einer detaillierten Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Ein Sachmangel liegt nur dann vor, wenn er repro- duzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben angezeigt werden kann.
Haftung für Mängel. 3.1 Soweit in diesen „Allgemeinen Vertragsbedingungen Implementierung“ nicht anders vereinbart, ist auf die Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien Dienstvertragsrecht gemäß den §§ 611 ff. BGB anwendbar. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Vermieter dies zu vertreten, ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Mieter innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine Rüge des Mieters, die unverzüglich ab Kenntnis zu erfolgen hat.