Mängel und Leistungsstörungen Musterklauseln

Mängel und Leistungsstörungen. Eine mangelhafte Leistung liegt vor, wenn Störun- gen nicht, nicht im erforderlichen Umfang bzw. nicht fristgerecht behoben werden. Unwesentli- che Mängel kann der Auftragnehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen beheben. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger Nutzer mit üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungs- lösung für Störungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Leistung, sofern die Umge- hungslösung innerhalb angemessener Frist durch ein vollständige Umgehungslösung ersetzt wird. Der Auftragnehmer kann dafür, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Verände- rungen an der Konfiguration der Software vorneh- men, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Software dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollstän- dige Störungsbehebung ersetzt wird. Bei nicht oder nicht nur von der Software verur- sachten Störungen werden die für die Störungssu- che, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen ange- messen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Sätze für Leistungen nach Aufwand.
Mängel und Leistungsstörungen. Ein mangelhafte Leistung liegt auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der ver- einbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Auftrag- nehmer im Rahmen der nächsten regelmäßigen Leistungen beheben. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn ein verständiger Nut- zer mit üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung ein- zelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Prob- leme nicht lösen kann. Soweit der Auftragnehmer eine Umgehungslösung für Stö- rungen zur Verfügung stellt, gilt dies nicht als mangelhafte Wartungsleistung. Der Auftragnehmer kann dafür, in Abstim- mung mit dem Auftraggeber, vorübergehend Veränderungen an der Konfiguration des Systems vornehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit des Systems dadurch innerhalb der Service Levels wiederhergestellt wird. Eine Störung ist jedoch erst dann behoben, wenn die Umgehungslösung innerhalb angemessener Frist durch eine vollständige Stö- rungsbehebung ersetzt wird. Der Auftraggeber tritt hiermit ihm zustehende Gewährleis- tungsansprüche aus dem System zugrunde liegenden Ver- tragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die zugrunde liegenden Verträge sind dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang offen zu legen. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Fremdbelieferungsverträge bei seiner Leistungserbringung. Unabhängig davon bleibt der Auftragge- ber berechtigt, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung ange- fallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die verein- barten Vergütungssätze für Leistungen nach Aufwand.
Mängel und Leistungsstörungen. Aufgrund der Komplexität der Software insbesondere in der Zusammenwirkung verschiedener Systeme, Open Source Produkten und Schnittstellen ist es unver- meidbar, dass Programmierfehler auftauchen. Kleinere Programmierfehler, die die Nutzung der Programmierleistung bzw. Customizingarbeiten nicht beeinträchtigen, stellen daher keinen Mangel der Softwarevertragsleistung dar.
Mängel und Leistungsstörungen. 8.1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Software während der gesamten Vertragslaufzeit vertragsgemäß und frei von Mängeln zur Verfügung zu stellen und in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere, dass die Software die in der Dokumentation angegebenen Funktionen bereitstellt, dem Vertrag entsprechende Ergebnisse liefert, kontrolliert und stabil läuft, keine Schwachstellen in der Informationssicherheit aufweist und sich wie in der Dokumentation beschrieben bedienen lässt.
Mängel und Leistungsstörungen. 30.1 Ergänzend zu Ziffer 11, liegt eine mangelhafte Leistung auch vor, wenn Störungen nicht, nicht im erforderlichen Umfang oder nicht in der vereinbarten Behebungszeit, sonst in angemessener Zeit, behoben werden. Unwesentliche Mängel kann der Vertragspartner im Rahmen der nächsten regel- mäßigen Pflegeleistung beheben.
Mängel und Leistungsstörungen. Eine Abweichung der Vertragsleistung vom Pflich- tenheft und sonstigen vereinbarten Spezifikatio- nen stellt stets einen Sachmangel dar. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständiger Nutzer, mit den üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung der Software, sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auf- tretende Probleme nicht lösen kann. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit der Vertragsleistung auch gängige, zumindest jedoch die für den Vertragszweck bestimmten Program- me auf der Basis von Industriestandards störungs- frei betrieben werden können. Er gewährleistet ferner, dass die Vertragsleistung im Zeitpunkt der Abnahme den geltenden gesetz- lichen Bestimmungen entspricht. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung so kurz vor oder wäh- rend der geplanten Abnahme unvorhergesehen ändert, dass die Berücksichtung der Änderung dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist, kann er eine angemessene Verlängerung vereinbarter Ter- mine und Fristen für den davon betroffenen Teil der Vertragsleistung verlangen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt B20.002.09.018.07.E 05/18 Seite 8/10 2 Jahre ab Abnahme. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber vom Rechtsmangel (insbesondere einer Schutz- rechtsverletzung) und dem Berechtigten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt. Bis zum Ablauf der Verjährung auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unver- züglich mit und wird bei der Mangelanalyse und -behebung im erforderlichen Umfang mitwirken. In Fällen von Störungen, die nicht oder nicht nur von der Vertragsleistung verursacht wurden, werden die für die Störungssuche, -analyse und Störungsbe- hebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen angemessen aufgeteilt bzw. an die nicht verursachende Partei erstattet.
Mängel und Leistungsstörungen. 12.1 Die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den ge- setzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.
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