Mängelrüge Musterklauseln
Mängelrüge. Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.
Mängelrüge. 1. Handelsübliche bzw. geringfügige sowie technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Stoff und Farbe der Ware sind kein Grund zur Beanstandung. Für die Haltbarkeit und Qualität der eingesetzten Materialien können wir nur in dem Maße die Haftung übernehmen, in dem sie auch von unseren Lieferanten anerkannt wird. Toleranzen bei bis 40 my starken Folien und Folienbehältern von ±15% und bei über 40 my starken Folien und Folienbehältern ±10% sowie ±5% für Breiten und Längen konfektionierter Folien und Zuschnitte sind handelsüblich und können nicht beanstandet werden.
2. Bei von uns anerkannten Mängeln besteht kein Minderungs- oder Wandlungsanspruch. Wir haben nach unserer Xxxx das Recht der Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung oder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten gegen Rücknahme der gelieferten Ware und Erstattung der bezahlten Beträge. Untaugliche Stücke sind in jedem Fall zurückzugeben. Weitergehende Ansprüche, wie Schadenersatz, Konventionalstrafen oder der gleichen sind ausgeschlossen, Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
3. Bei der Fertigung unserer Erzeugnisse ist der Anteil einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Material liegt. Die Eignung unserer Ware für einen bestimmten Verwendungszweck garantieren wir nicht, Beratungen des Käufers, insbesondere über die Verwendung unserer Waren, erfolgen ohne Gewähr.
4. Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche sind gänzlich ausgeschlossen, wenn sie auf unsachgemäßer Behandlung, Wartung, Bedienung oder Bearbeitung durch den Kunden oder Dritte oder auf normaler Abnutzung oder Transportschäden beruhen. Lieferungen sind direkt bei Warenerhalt auf erkennbare Transportschäden zu prüfen und vom Fahrer des Fahrzeugs schriftlich zu vermerken, bei Erteilung reiner Quittung sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. Bei Beanstandungen müssen stets der Karton (Foto) bzw. das Etikett und sonstige relevanten Produkt- und Produktionsangaben gemäß Etikett beiliegen.
5. Aus Mängeln, die auf Angaben oder Unterlagen des Bestellers oder auf die von ihm vorgeschriebene Ausführung oder von ihm genehmigte oder ihm bekannte Materialauswahl zurückzuführen sind, werden Ansprüche jeder Art ausgeschlossen.
6. Mängelanzeigen sind uns spätestens 5 Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei versteckt...
Mängelrüge. Wir haben die Mängel des Vertragsgegenstandes, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit beschränkt sich auf die Untersuchung der quantitativen Angaben am betreffenden Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden (optische Mängel). Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mängelrüge nach § 377 HGB. Zahlungen von uns stellen keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar.
Mängelrüge. Bei der Lieferung von Waren, die der AG gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offenen Mangels 12 Werktage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 12 Werktage ab Entdeckung des Mangels.
Mängelrüge. Bei der Lieferung von Waren, die AG gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 30 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 14 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels.
Mängelrüge. 6.1.1. Der Käufer hat die vertragsgemäße Ware bei Ankunft am vereinbarten Bestimmungsort abzunehmen.
6.1.1.1. Bei Lieferung ”en groupage” ist an jedem vereinbarten Bestimmungsort die entsprechende Teilfracht abzunehmen. Grenzstationen oder speditionelle Distributionsläger gelten nicht als erste Bestimmungsstation.
6.1.1.2. Der Käufer oder sein Vertreter hat die Ware auch auf Transportschäden und Fehlmengen zu überprüfen und entsprechendes auf Frachtpapieren (Frachtbrief) zu vermerken. Der Lieferant oder sein Abschlußvertreter sind darüber zu informieren. Wenn der zu erwartende Schaden es rechtfertigt, ist ein Havariekommissar zur Begutachtung hinzuziehen.
6.1.1.3. Die Mängelrüge muss dem Vertragspartner oder dessen Abschlußvertreter oder dem Makler zugeleitet werden. In beiden letzteren Fällen sind diese zur unverzüglichen Weitergabe der Rüge verpflichtet. Die aus der Rüge folgenden Ansprüche bleiben davon unberührt.
6.1.2. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung vor Beginn der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen.
6.1.2.1. Mängel, die trotz sachgemäßer Prüfung erst während der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen. Die Entladung ist sofort einzustellen. Bei Sammellieferungen gilt jede Teilpartie als selbständige Partie. Das Entladeverbot der Sendung ist aufgehoben nach Ausspruch der Mängelrüge.
6.1.2.2. Die Rüge erfolgt stets unverzüglich. Auf jeden Fall erfolgt sie bei Ware der Gruppe I innerhalb 6 Stunden, bei Ware der Gruppe II innerhalb von 8 Stunden ab Übergabe (vgl. Anl. 2).
6.1.2.3. Wird die Ware zur Unzeit zur Übergabe bereit gestellt, so beginnt die Rügefrist ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Untersuchung der Ware unter Berücksichtigung der örtlichen und branchenüblichen Gepflogenheiten zumutbar ist.
6.1.3. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung weder in nicht-entladenen Sendungen noch während der Entladung festgestellt werden können, sind verdeckte Mängel, für die die vorstehenden Absätze nicht gelten. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung gerügt werden. Alle wirtschaftlichen und betriebstechnisch zumutbaren Maßnahmen sind zu ergreifen, um etwaige verdeckte Mängel zum frühstmöglichen Termin festzustellen.
6.1.4. Die Mängelrüge erfolgt,
6.1.4.1. Auf der Abgangsstation mündlich oder telefonisch,
6.1.4.2. Auf der Bestimmungsstation telefonisch, per Fax, Telex oder telegrafisch.
6.1.5. Jede telefonische oder mündliche Mängelrüge ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
6.1.6. Die Mängelrüge enthält:
6....
Mängelrüge. Außer bei Verbrauchen ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlichen detaillierte und konkretisierte Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.
Mängelrüge. Die von der Druckerei gelieferten Arbeiten sind bei Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonst die Lieferung als angenommen gilt. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert ange- messener Frist eine Wiedergutmachung des Schadens.
Mängelrüge. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
Mängelrüge. 7.1 Ist der Käufer Xxxxxxxx, hat er das Saatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird, oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.
7.2 Ist der Käufer Xxxxxxxx, hat er offensichtliche Mängel des Saatguts unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach bekannt werden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 auf fünf Werktage, wobei der Zugang der Rüge beim Verkäufer maßgeblich ist.
7.3 Sofern der Käufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, ver- längern sich die in 7.1 und 7.2 genannten Fristen um jeweils zwei Werktage.