Mängelansprüche und Haftung Musterklauseln

Mängelansprüche und Haftung. 7.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Xxxx bei Erhalt überprüft und Beiselen Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen Beiselen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an Beiselen schriftlich zu beschreiben. 7.2. Bei Mängeln der Ware ist Beiselen nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berech- tigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Beiselen verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, We- ge-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhö- hen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wur- de. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. 7.3. Sofern Beiselen zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis min- dern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumut- bar ist oder sich aus Gründen, die Beiselen zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. 7.4. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich, von Beiselen zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn Beise- len den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn Beiselen statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat. 7.5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind. 7.6. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Drit- ter gemacht hätte. 7.7. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem...
Mängelansprüche und Haftung. 9.1 Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist. 9.2 Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Xxxx Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlge- schlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt, und die Erfüllung dieser Vertrags- pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist. 9.3 Mängelansprüche und Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Saatgutes. Das gilt nicht in den Fällen des § 309 Nr. 7a und b BGB. § 438 Absatz 3 BGB bleibt unberührt. 9.4 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. 9.5 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönli- che Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
Mängelansprüche und Haftung. 4.1 Von der Mängelhaftung von OTTO ausgeschlossen sind alle Schäden, Betriebsstörungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Anlage und sonstiger Gegenstände, soweit diese durch fehlerhafte Begehung oder fehlerhaften Betrieb der Anlage, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter in die Anlage bzw. Anlagenteile, übermäßige Beanspruchung oder durch Verschleiß und Abnutzung verursacht sind. 4.2 Für etwaige Mängelansprüche und sonstige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen abweichende Regelungen enthalten: a) Die Mangelhaftung von OTTO beschränkt sich auf die Nacherfüllung mangelhafter Leistungen; OTTO hat dabei die Xxxx zwischen der Beseitigung des Mangels und der Neuerbringung der Leistung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber das Recht zur Minderung der Vergütung oder kann nach seiner Xxxx den Vertrag kündigen. b) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz solche Schäden, die nicht an der Anlage entstanden sind, sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, - die OTTO, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben - aufgrund Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hier auch im Falle von fahrlässigen Pflichtverletzungen - aufgrund arglistigen Verschweigens von Mängeln - infolge Verletzung einer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Leistung (§ 639 BGB) - infolge schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei in diesem Fall der Schadensersatz des Auftraggebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, soweit nicht wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher oder wegen (auch leicht fahrlässiger) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 4.3 Etwaige Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der jeweiligen Leistung. Dies gilt nicht - bei der Haftung für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit - bei der Haftung für Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung - bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln - bei einer Haftung wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung (§ 639 BGB) - sowie bei einer Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertr...
Mängelansprüche und Haftung. 8.1. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz wird nicht beschränkt. 8.2. Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden, beschränkt sich in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nicht Personenschäden sind, auf die Höhe der nach Ziff. 9 dieses Vertrags jeweils vereinbarten Deckungssummen für Sach- und Vermö- gensschäden bzw. für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden). Nach ausführlicher Erörterung sehen die Vertragsparteien diese Beschränkung der Haftung in diesem Umfang im Hinblick auf die konkreten Haftungsrisiken als angemessen an. Dabei sind folgende Er- wägungen maßgeblich gewesen: 8.3. Falls der Auftragnehmer wegen Schäden am Bauwerk in Anspruch genommen wird, kann er ver- langen, dass der Auftraggeber ihm die Möglichkeit einräumt, die für die Schadensbeseitigung erfor- derlichen Planungsleistungen selbst zu erbringen anstatt die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen. Dies gilt nur, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. 8.4. Haftet der Auftragnehmer für einen von ihm schuldhaft verursachten Mangel bzw. Schaden ge- samtschuldnerisch neben einem anderen an dem Bauvorhaben Beteiligten, insbesondere einem ausfüh- renden Bauunternehmen, kann er verlangen, dass der Auftraggeber zunächst vorrangig den anderen Beteiligten in Anspruch nimmt. Diese Verpflichtung ist auf die ernsthafte außergerichtliche Inan- spruchnahme, z.B. durch schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist, beschränkt. Dies gilt nur, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. 8.5. Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschrif- ten.
Mängelansprüche und Haftung. 7. Claims based on Defects, Liability 7.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung, und OSIRIS offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen XXXXXX unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an XXXXXX schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, Planungs-Auslegungs-Richtlinien und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet werden. 7.1. The rights of the customer to assert claims based on defects presuppose that the customer inspects the delivered products upon receipt, to the extent reasonable also by way of trial use, and notifies OSIRIS of any apparent defects in writing without delay, however no later than two weeks after receipt of the products. Hidden defects must be reported to XXXXXX in writing promptly after their discovery. The customer must describe the defects in writing when notifying OSIRIS of them. The assertion of claims based on defects by the customer further presupposes that any and all specifications, statements and conditions shown in the technical instructions, installation instructions, operating manuals, planning and design guidelines, and other documents pertaining to the individual products are complied with during planning, construction, assembly, connection, installation, start-up, operation, and maintenance of the products, in particular that maintenances are duly carried out and evidenced, and that recommended components are used. 7.2. Bei Mängeln der Produkte ist XXXXXX nach eigener Xxxx zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist XXXXXX verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort als der ...
Mängelansprüche und Haftung. 1. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so gilt: (a) Die gebrauchten Fahrzeuge oder Anhänger werden verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. (b) Der Verkäufer haftet auch nicht für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund - es sei denn, der Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt.
Mängelansprüche und Haftung. 1. Bezüglich der Mängelhaftung gelten unsere Gewährleistungsbedingungen für den Geschäftsbereich Produkte in der jeweils gültigen Fassung. 2. Für kostenlose Verkaufsunterstützungsmaßnahmen (technische Beratung, Erstellung von Plänen und Entwürfen, Fertigung von Wärmebedarfsberechnun- gen usw.) übernehmen wir keine Haftung. 3. Die Abtretung jeglicher Ansprüche aus dem Vertrag insbesondere auch die Abtretung von Mängelhaftungsansprüchen, ist nur mit unserer Zustimmung mög- lich. Stulz GmbH, Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxx; Sitz der Gesellschaft ist Hamburg; HRB 162 55 Allgemeine Geschäftsbedingungen der STULZ GmbH Geschäftsbereich Produkte V21-09 Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxx, Xxxx-Xxxxxx Xxxxx Seite 1
Mängelansprüche und Haftung. 10.1 Mängel des Gutachtens sind dem Sachverständigen unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.
Mängelansprüche und Haftung. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Auftragnehmers für Nicht- oder verspätete Leistung sowie die allgemeine Schadenshaftung nach den gesetzlichen Bestimmun- gen.
Mängelansprüche und Haftung. 8.1. Gesetzliche Bestimmungen. Fraunhofer stellt die Technologie-Marktplatz unentgeltlich bereit. Für die Bereitstellung des Technologie-Marktplatz gelten die Bestimmungen über die Leihe, d. h. insbesondere, die Mängelhaftung von Fraunhofer ist gemäß § 600 BGB auf Arglist beschränkt, die Haftung gemäß § 599 BGB ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und es gilt die Verjährung von sechs Monaten gemäß § 606 BGB.