Nicht versicherte Tatbestände Musterklauseln

Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhen. 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind. 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren. 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen. 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht. 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen. 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen. 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige...
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- den, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. 10.2 am Grundwasser. 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers oder seines Fließverhaltens. 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits kontaminiert waren. 10.6 die im Ausland eintreten. 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen. 10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. 10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers stehen. 10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 10.11 die zurückzuführen sind auf 10.11.1 gentechnische Arbeiten, 10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung von Abfällen ohne die dafür erfor...
Nicht versicherte Tatbestände. Die in Teil I genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind: 2.1 Kosten aus der Dekontamination von Xxxxxxxx infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versiche- rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, ge- least, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetre- tenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines An- pralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernich- tung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließ- lich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. 2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterir- dischen Abwasseranlagen ausgehen. 2.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs- vertrag Ersatz beanspruchen kann.
Nicht versicherte Tatbestände. 3.1 Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. 3.2 Die in Teil I und Teil II genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, Q.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt; Q.10.2 am Grundwasser;
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind P.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;
Nicht versicherte Tatbestände. Zusätzlich zu den bereits in der Betriebs-/Berufs- oder anderen Haftpflichtversicherung (jedoch nicht Haft- pflichtversicherungen für private Risiken) genannten Risikobegrenzungen und Ausschlüssen, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebli- che nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. 10.2 am Grundwasser. 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnis- ses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. 10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 13.). 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüt- tet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2 soweit Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind P.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; P.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; P.6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind; P.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; P.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer/die versicherte Person nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; P.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
Nicht versicherte Tatbestände. 3.1. Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziff. 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. 3.2. Die in Ziff. I und III und im Zusatzbaustein 1 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.