Nicht versicherte Tatbestände Musterklauseln

Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebens- räumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
Nicht versicherte Tatbestände. Die in Teil I genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind:
Nicht versicherte Tatbestände. 3.1 Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind P.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, Q.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt; Q.10.2 am Grundwasser;
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche (unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhal- tungszustand von Ar-ten und natürlichen Lebensräumen oder Gewäs- ser haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel- len) wegen Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursäch- lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges ver- ursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- zeuges in Anspruch genommen wer-den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Rege- lung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re- paratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit die- sen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
Nicht versicherte Tatbestände. 3.1. Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziff. 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Nicht versicherte Tatbestände. 3.1 Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden für die Ziffern 2.2 und 2.5 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.