Rechtsgewährleistung. 18.1 Die Leistungserbringerin gewährleistet, dass ihre Leistungen keine Dritten zustehenden Schutzrechte in der Schweiz ver- letzt
18.2 Die Leistungserbringerin verteidigt den Kunden gegen jeden im Zusammenhang mit seiner vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates erhobenen Anspruch wegen Verlet- zung eines Schutzrechtes, sofern sie vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schriftlich benachrichtigt wird und ihr die aus- schliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlässt. Unter diesen Vo- raussetzungen führt die Leistungserbringerin den Rechts- streit auf ihre Kosten und übernimmt auch Xxxxxxxxxxxxx, der Dritten zugesprochen wird.
18.3 Sofern ein Produkt bzw. eine Leistung oder ein Teil davon Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von gewerbli- chen Schutzrechten ist oder nach Meinung von der Leis- tungserbringerin werden könnte, kann die Leistungserbringe- rin dem Kunden nach ihrer Xxxx entweder das Recht ver- schaffen, den Gegenstand frei von jeder Haftung wegen Ver- letzung gewerblicher Schutzrechte zu benutzen, das Produkt durch ein anderes ersetzen, welches die wesentlichen ver- traglichen Eigenschaften erfüllt, das Produkt so abändern, dass es keine Immaterialgüterrechte mehr verletzt, oder, falls keine der vorstehenden Möglichkeiten mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand realisierbar sind, das Produkt zurück- nehmen und den Kaufpreis abzüglich der Amortisation auf Basis einer fünfjährigen linearen Abschreibung zurückerstat- ten.
18.4 Die Leistungserbringerin ist von den vorstehenden Verpflich- tungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch da- rauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.
18.5 Dem Kunden stehen gegenüber der Leistungserbringerin keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.
Rechtsgewährleistung. 19.1 Bei der Erbringung der Services wird AEK gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen.
19.2 AEK verteidigt den Kunden gegen jeden im Zusammenhang mit seiner vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates erhobenen Anspruch wegen Verletzung eines Schutzrech- tes, sofern sie vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schrift- lich benachrichtigt wird und ihr die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechts- streites überlässt. Unter diesen Voraussetzungen führt die AEK den Rechtsstreit auf ihre Kosten und übernimmt auch Schadenersatz, der Dritten zugesprochen wird.
19.3 Wenn das Arbeitsresultat nach richterlichem Urteil oder nach dem Ermessen des Unternehmers Schutzrechte Dritter ver- letzt, hat die AEK das Recht, auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben.
19.4 AEK ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Ein- satzbedingungen erfolgt.
19.5 Dem Kunden stehen gegenüber der AEK keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.
Rechtsgewährleistung. 12.1 Die Leistungserbringerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Die Leistungsbezügerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren der Leistungserbringerin zur Verfügung ge- stellten Mitteln keine Schutzrechte Dritter verletzt.
12.2 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt die Leistungserbringerin auf eigene Kosten und Gefahr ab. Die Leistungsbezügerin gibt solche Forderungen der Leis- tungserbringerin schriftlich und ohne Verzug bekannt und über- trägt ihr, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich, die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtli- che oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Un- ter diesen Voraussetzungen übernimmt die Leistungserbringe- rin die der Leistungsbezügerin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Gerichts-, Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten und auferlegten Lizenzvergütungen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der Voraus- setzung, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine ver- tragswidrige Nutzung der Leistungen der Leistungserbringerin durch die Leistungsbezügerin zurückzuführen ist.
12.3 Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die Leistungserbringerin, auf eigene Kosten, nach ihrer Xxxx entweder der Leistungsbezügerin das Recht verschaffen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht beste- hen, wird die Leistungserbringerin die bezahlte Vergütung für die nicht nutzbare Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteil- mässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Produkts). Ist der Leistungsbezügerin die Nutzung der von den Schutzrechten Dritter nicht betroffenen restlichen Leistungen nicht zumutbar, kann sie die Rückerstattung für alle Leistungen verlangen und das Vertragsverhältnis insgesamt be- enden. Vorbehalten bleibt ferner die Haftung der Leistungser- bringerin für allfällige Schäden gemäss Ziff. 17.
Rechtsgewährleistung. 19.1 Bei der Erbringung der Services wird die Leistungserbringe- rin gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verlet- zen.
19.2 Die Leistungserbringerin verteidigt den Kunden gegen jeden im Zusammenhang mit seiner vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates erhobenen Anspruch wegen Verlet- zung eines Schutzrechtes, sofern sie vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schriftlich benachrichtigt wird und ihr die aus- schliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlässt. Unter diesen Vo- raussetzungen führt die Leistungserbringerin den Rechts- streit auf ihre Kosten und übernimmt auch Xxxxxxxxxxxxx, der Dritten zugesprochen wird.
19.3 Wenn das Arbeitsresultat nach richterlichem Urteil oder nach dem Ermessen des Unternehmers Schutzrechte Dritter ver- letzt, hat die Leistungserbringerin das Recht, auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Schutzrechtsver- letzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu er- werben.
19.4 Die Leistungserbringerin ist von den vorstehenden Verpflich- tungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch da- rauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.
19.5 Dem Kunden stehen gegenüber der Leistungserbringerin keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.
Rechtsgewährleistung. Die Vertragsparteien bestätigen in ihrer Eigenschaft als Fachspezialistinnen und in Kenntnis der beabsichtigten Verwendung der zu erarbeiteten Forschungsergebnisse, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine er- kennbare Rechte Dritter bestehen und soweit Rechte Dritter bekannt sind, diese ausreichend berücksichtigt wurden. Über diese Rechte wird gegenseitig informiert. Wird im Zuge der Vertragserfüllung eine Belastung durch Rechte Dritter bekannt, informieren sich die Vertragspar- teien hierüber umgehend und beschliessen gemeinsam das weitere Vorgehen. Macht ein Dritter berechtigterweise die Verletzung von Rechten geltend, welche einer Vertragspartei bekannt oder für sie erkennbar waren, hat diese die jeweils ande- re Vertragspartei für die ihr daraus entstandenen Kosten schadlos zu halten. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Falle von hie- rauf beruhenden Klagen oder sonstigen Ansprüchen Dritter sich bezüglich der Verteidigung hiergegen abzu- stimmen und gegenseitig zu unterstützen.
Rechtsgewährleistung. Sunrise leistet Gewähr, dass ihre Leistungen keine Imma- terialgüterrechte von Dritten in der Schweiz verletzen. Ist eine Leistung von Sunrise Gegenstand einer Bean- standung durch Dritte aufgrund einer behaupteten Verletzung von Drittrechten, hat Sunrise nach eige- nem Ermessen die Xxxx entweder (i) dem Kunden das Nutzungsrecht zu verschaffen, oder (ii) die Leistung mit einer anderen vergleichbaren Leistung zu erset- zen, oder (iii) die Leistung so zu verändern, dass keine Verletzung von Drittrechten mehr vorliegt. Sind diese Optionen für Sunrise nicht möglich oder unverhältnismässig, kann sie die betroffenen Leis- tungsteile bzw. Verträge ausserordentlich kündigen. Dem Kunden steht ein entsprechendes Kündigungs- recht zu, wenn für ihn die von Sunrise gewählte Vari- ante objektiv nicht zumutbar ist. In beiden Fällen hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz gemäss den Bestimmungen in Ziff. 15 dieser AGB. Kommt es zu einer gerichtlichen Klage des Dritten ge- gen den Kunden, überlässt der Kunde Sunrise die al- leinige Kontrolle über die Prozessführung und nimmt alle dazu notwendigen Handlungen vor. Unter dieser Voraussetzung gelten die Kosten der Prozessführung einschliesslich angemessener Anwaltskosten und die Schadenersatzforderungen des berechtigten Drit- ten (einschliesslich Verfahrens- und Parteientschädi- gungskosten), die einem solchen Anspruch zuzurech- nen sind und die dem Kunden in einem solchen Verfahren oder einem von Sunrise genehmigten Ver- gleich endgültig auferlegt werden, als direkter Scha- den des Kunden.
Rechtsgewährleistung. (a) ZÜHLKE verteidigt den Kunden gegen alle im Zusammenhang mit der vertragsgemässen Nutzung von SERVICES erhobenen Ansprü- che wegen Verletzung eines in der Schweiz bestehenden Schutz- rechtes, wie eines Urheber-, Patent- oder Markenrechts, sofern
(i) ZÜHLKE vom Kunden innerhalb von 10 Kalendertagen von der Schutzrechtsverletzung oder der behaupteten Schutz- rechtsverletzung schriftlich benachrichtigt wird,
(ii) der Kunde ZÜHLKE alle für die Erledigung der Streitsache not- wendigen Informationen und jede zumutbare Zusammenar- beit und Unterstützung gewährt, und
(iii) der Kunde ZÜHLKE die ausschliessliche Führung eines allfälli- gen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites über- lässt.
(b) Unter diesen Voraussetzungen führt ZÜHLKE den Rechtsstreit auf ihre Kosten.
(c) Xxxx Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach dem Ermessen von ZÜHLKE wahrscheinlich, hat ZÜHLKE die Xxxx, entwe- der dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffen- den Leistungen zu verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuän- dern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht oder diese Leistungen zurückzunehmen und dem Kunden die von die- sem geleistete Vergütung zurückzuerstatten oder diesen Vertrag zu kündigen. Andere Ansprüche aus Rechtsgewährleistung stehen dem Kunden gegenüber ZÜHLKE nicht zu.
(d) Für Open Source Software übernimmt ZÜHLKE keine Rechtsge- währleistung.
Rechtsgewährleistung. 11.1 Die Lieferantin gewährleistet, dass sie über die notwendigen Rechte und Bewilligungen verfügt, die vereinbarten Produkte und/oder Dienstleistun- gen zu liefern und dass mit der bestimmungsgemässen Nutzung der Produkte und/oder Dienstleistungen keine Immaterialgüterrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
11.2 Die Lieferantin verteidigt die BJB und ihre Konzernunternehmen auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen alle angeblichen oder tatsächlichen Ansprüche eines Dritten, der eine Verletzung seiner Immaterialgüterrechte oder sonstigen Rechte an den Produkten und/oder Dienstleistungen geltend macht und wird die BJB und ihre Konzernunternehmen gegen alle daraus entstehenden Schäden und Kosten schadlos halten. Die BJB unterrichtet die Lieferantin innert angemessener Frist über derartige Ansprüche und überlässt der Lieferantin auf deren Verlangen die Rechtsverteidigung, sofern sich die BJB nicht aus wichtigem Grund veranlasst sieht, diese nicht der Lieferantin zu überlassen.
11.3 Sofern die Produkte und/oder Dienstleistungen angebliche oder rechtskräftig festgestellte Immaterialgüterrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen, ist die Lieferantin berechtigt, die Nachbesserung und den Austausch von Produkten und/oder Dienstleistungen auf eigene Kosten vorzunehmen, sofern diese äquivalent zu den vertraglich geschuldeten Produkten und/oder Dienstleistungen sind, oder sie kann auf ihre Kosten diejenigen Rechte be- schaffen, die der BJB und ihren Konzernunternehmen weiterhin die Nutzung der Produkte und/oder Dienstleistungen ermöglichen. Kann die Lieferantin innert angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten umsetzen, kann die BJB mit sofortiger Wirkung vom jeweiligen Vertrag gegen Rückzahlung der entspre- chenden Gebühren zurücktreten.
Rechtsgewährleistung. Der Lieferant gewährleistet, dass seine LEISTUNGEN (einschliesslich die Leistungen etwaiger zugelassener Subunternehmer) keine Im- materialgüterrechte Dritter verletzen. Xxxx Xxxxxx deswegen von Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, innerhalb einer von Zühlke gesetzten Frist einen rechtmässigen Zustand herzustellen. Gelingt ihm dies nicht oder ist dies von Vornherein absehbar aussichtslos, so kann Zühlke unter Rückfor- derung sämtlicher geleisteter Zahlungen vom VERTRAG zurücktre- ten und Schadenersatz fordern. Ferner ist Zühlke berechtigt, vom Lieferant zu verlangen, dass dieser dem Streit auf eigene Kosten betritt. Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Rechtsgewährleis- tung 10 Jahre ab Abnahme.
Rechtsgewährleistung. Es gelten die Bestimmungen des Herstellers. inNET tritt dem Kunden sämtliche Ansprüche zur direkten Geltendmachung gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten ab. Jede weitere Rechtsgewährleistung wird wegbedungen.