Rücktritt, Kündigung Musterklauseln
Rücktritt, Kündigung. 9.1 Der Auftraggeber kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise vom Vertrag zurück treten: - Wiederholte Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten. - Zur Nachbesserung gesetzte angemessene Frist sowie eine Nachfrist werden aus vom AN zu vertretenden Gründen nicht eingehalten. - Der Sinn und Zweck der Lieferung oder Leis- tung nicht erfüllt ist. Der AN trägt alle mit dem Rücktritt des Auftragge- bers in Verbindung stehende Kosten, z.B. Rück- bau/Abbau, Rücktransport etc. Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen für zurückgewiesene Liefe- rungen und Leistungen sind vom AN zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
9.2 Dem Auftraggeber steht jederzeit ganz oder teil- weise ein ordentliches Kündigungsrecht zu.
9.3 Dem Auftraggeber steht ein Sonderkündigungs- recht zu, wenn für das Projekt erforderliche be- hördliche Genehmigungen oder erforderliche Bau- freigaben nicht erteilt werden. Der AN erhält sodann die Vergütung für die tatsächlich erbrach- ten Lieferungen und Leistungen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt z.B. in den Fällen der vorstehenden Ziffer 9.1 vor. Inso- weit steht dem Auftraggeber ein Wahlrecht zu. Der Vertrag kann vom Auftraggeber auch gekün- digt werden, wenn der AN einen Antrag über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 14 und 15 InsO) oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund ver- gütet der Auftraggeber die vom AN bis dahin er- brachten Lieferungen und Leistungen, wenn diese vom Auftraggeber genutzt werden können. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nicht- erfüllung verlangen. Dies beinhaltet auch die Kos- ten des Auftraggebers für eine Selbst- oder Ersatzvornahme die ihm entstehen, um die verein- barten Lieferungen oder Leistungen zu vollenden.
Rücktritt, Kündigung. Von einem Rücktritt oder einer Kündigung bleiben eingeräumte Nutzungsrechte unberührt. Der AN hat im Falle des Rücktritts einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die bei dem AG bleibenden Nutzungsrechte an bereits geschaffenen ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN, soweit der AG nicht auf die Nutzung dieser Rechte verzichtet. Gleiches gilt im Falle der Kündigung, soweit der AN noch keine entsprechende anteilige Vergütung erhalten hat.
Rücktritt, Kündigung. 18.1. Ist der Lieferant bezüglich der Lieferung oder der Gewährleistungspflichten gemäß Ziffer 7 im Ver- zug und ist eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, ist FONDIUM berechtigt vom Ver- trag zurückzutreten und unter Geltendmachung des von FONDIUM entstandenen Schadens auf die Lieferung zu verzichten.
18.2. Erweist sich schon vor Fälligkeit der Lieferung, dass der Lieferant ohne Verschulden von FONDIUM den Liefertermin oder die Lieferfrist in wirtschaftlich unzumutbarer Weise überschreiten wird oder dass die Waren zum vorausgesetzten Zweck nicht tauglich sein werden, kann FONDIUM vom Vertrag zurücktreten und auf die Lieferung verzichten, sofern nicht innerhalb angemessener Frist die Voraussetzungen für eine Erfüllung in wirtschaftlich zumutbarer Zeit geschaffen werden.
18.3. FONDIUM ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, das Vertrags- verhältnis mit dem Lieferanten zu kündigen und von laufenden Bestellungen zurückzutreten, wenn sich beim Lieferanten eine wesentliche Vermögensverschlechterung einstellt oder das In- solvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet wird oder eine Eröffnung des In- solvenzverfahrens beim Lieferanten mangels Masse abgelehnt wurde oder der Lieferant seine Zahlungen und Lieferungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat.
18.4. Weitere gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht be- rührt.
Rücktritt, Kündigung. 16.1 Bei einer vor Erfüllung des Vertrages durch den Auftragneh- mer ohne Verschulden von ONTRAS eintretenden Änderung der für den Vertragsabschluss maßgebenden Verhältnisse ist ONTRAS berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu einer späteren Frist als vereinbart zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
16.2 Bei Dienst- und Werkverträgen stehen ONTRAS die gesetzli- chen Kündigungsrechte zu.
16.3 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Rücktritt, Kündigung. Tritt der Auftraggeber in den Fällen - einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverlet- zung, - der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder des Antrages auf Eröffnung oder eines vergleichbaren Verfahrens oder der Ablehnung dieser Eröffnung mangels Masse oder der nicht nur vorübergehenden Einstellung von Zahlungen durch den Auftragnehmer, - unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung bei der Vergabe vom Vertrag zurück, so kann er die Herstellung des vor Vertragsabschluß bestehenden Zustandes fordern. Kündigt der Auftraggeber aus den oben genannten Grün- den den Vertrag, so kann er die bisherigen Leistungen, so- weit er hierfür Verwendung hat, behalten. Diese sind nach den Vertragspreisen bzw. nach dem Verhältnis des ge- leisteten Teils zu den gesamten vertraglichen Leistungen auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen. Nicht verwendbare Leistungen werden auf Kosten des Auftragnehmers zurückgewährt. Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragneh-mers bleiben hiervon unberührt.
Rücktritt, Kündigung a) Einräumung Rücktrittsrecht
b) Absage durch Aussteller
Rücktritt, Kündigung. 15.1 Rücktrittsrecht des:der Kund:in
a) bis 42 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 10% der Vertragssumme
b) 30-41 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Vertragssumme
c) 14-29 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75% der Vertragssumme
d) 0-13 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der Vertragssumme Veranstaltungsbeginn im Sinne dieser Stornierungsregelungen ist der vorgesehene Beginn des Aufbaus zur Veranstaltung. Die Zahlung der Differenzbeträge ist binnen zwei Wochen nach Zugang einer begründeten Nachberechnung fällig und bleibt ohne Auswirkung auf die Wirksamkeit der Stornierungserklärung. Hat der:die Kund:in den Rücktritt erklärt, das Stornoentgelt jedoch nicht entrichtet, ist der KBW e.V. zu den von der Rücktrittserklärung erfassten Leistungen nicht verpflichtet. Die tageweise Reduzierung der Dauer der Veranstaltung ist als teilweiser Rücktritt zu den Regeln des Rücktritts zulässig. Eine Reduzierung der Personenzahl durch den:die Kund:in ist nur bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Der Abzug entfällt oder ändert sich unter den o. g. Voraussetzungen. Die Reduzierung des vereinbarten Umfangs einzelner Leistungen oder die Reduzierung des vereinbarten. Eine Reduzierung der Raumbuchungen ist analog der o.g. Stornierungsrichtlinien vor Veranstaltungsbeginn möglich. Eine Reduzierung des Leistungsumfangs des KBW e.V. ist nicht ohne gesonderte Vereinbarung möglich. Den Anspruch auf Zahlung des Stornoentgeltes kann der KBW e.V. mit Vorauszahlungen verrechnen oder aus erbrachten Sicherheiten befriedigen.
Rücktritt, Kündigung. 1. Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer seine vertraglichen Verpflichtungen insbesondere aus Ziff. II. und IV. nicht unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder zu befürchten ist.
2. Eine evtl. Absage bzw. der Ausfall der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Absage/Nichtdurchführung der Veranstaltung bis 3 Wochen vor Mietbeginn wird die Miete vollständig erstattet, 2-1 Woche(n) vor Mietbeginn ist die Miete als pauschaler Schadensersatz zu 50% und weniger als 1 Woche vor Mietbeginn zu 100% zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet. Evtl. weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben vorbehalten.
Rücktritt, Kündigung. 9.1 Unangetastet des in Absatz 5.10 vorgesehenen Rücktrittrechts ist der Anbieter auch zur Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
9.1.1. der Auftraggeber gegen gesetzliche Verbote, insbesondere die Verletzung urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, namensrechtlicher oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen, verstößt
9.1.2. vor Eingang der vollständigen Bezahlung beim Anbieter die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt wird,
9.1.3. vor Eingang der vollständigen Bezahlung beim Anbieter begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen, insbesondere wenn ein Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt oder eröffnet wird, oder
9.1.4. eine nach derzeitigem Stand nicht vorherzusehende grundlegende Änderung der rechtlichen oder technischen Standards oder andere Umstände es dem Anbieter unzumutbar machen, die vertragliche Leistung zu erbringen.
9.2 In den Fällen der 9.1.1 bis 9.1.3 ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
9.3 Im Falle des 9.1.4 hat der Auftraggeber für bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistungen des Anbieters die Vergütung in voller Höhe zu entrichten.
9.4 Kündigt der Auftraggeber bzw. wird der Vertrag auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise mit Einverständnis des Anbieters aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters hiervon unangetastet; der Anbieter muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Vor dem Hintergrund, dass der maßgebliche Teil der Leistung und Aufwendungen durch den Anbieter bereits vor und/oder während der Anfangsphase des Leistungszeitraums erbracht wird, sind sich die Vertragsparteien einig, dass abweichend von § 648 Abs. 3 BGB vermutet wird, dass dem Anbieter 60 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Den Vertragsparteien wird der Nachweis höherer oder niedrigerer ersparter Aufwendungen oder eines anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs gestattet.
Rücktritt, Kündigung. (1) Ein Rücktritt von der Anmeldung ist bis zu 2 Wochen vor dem Veranstaltungs- termin möglich. Bei einem späteren Rücktritt oder bei Nichtteilnahme ist die gesamte Teilnahmegebühr fällig. Eine Ersatzperson kann für die Teilnahme an der Veranstaltung benannt werden.
(2) Für die Teilnahme an Fernlehrgängen und anderen Fort- und Weiterbildungskursen gelten andere Widerrufs- und Rücktrittsbedingungen, die in den jeweiligen Verträ- gen gesondert geregelt sind.