Vertragsänderungen. 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden.
14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung.
14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.
Vertragsänderungen. Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
Vertragsänderungen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Vertragsänderungen. 4.1 Die Angebote, Preise und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen im Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen hieran möglich, die Costa sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird Xxxxx den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.
4.2 Costa ist berechtigt, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis nach Vertragsschluss zu ändern, sofern die Änderung unerheblich ist. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. Xxxxx hat den Kunden in einem solchen Fall auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per Brief, Fax oder E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise und vor Reisebeginn über die Änderung zu unterrichten.
4.3 Xxxx Xxxxx die gebuchte Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung oder nur unter Abweichung von einer zwischen Xxxxx und dem Kunden gesondert getroffenen vertraglichen Abrede erbringen, ist Costa berechtigt, dem Kunden vor Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anzubieten. Der Kunde hat in einem solchen Fall das Recht, innerhalb einer von Costa gesetzten, angemessenen Frist, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. Wenn sich der Kunde innerhalb der gesetzten Frist nicht gegenüber Costa äußert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Xxxxx ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Reisende hat diesen Rücktritt unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
Vertragsänderungen. 1 Die Änderungen des Anschlussvertrages einschliesslich seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültig- keit der Schriftform sowie der rechtsgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien sowie der schriftlichen Zustimmung durch das paritätische Organ und der Genehmigung durch den Bundesrat.
2 Jede Änderung der Berechnungsgrundlagen darf nur im Rahmen des Anschlussvertrages und seiner Bestandteile bzw. durch Vertragsänderung erfolgen. Die Zuständigkeit zur Änderung der Arbeitgeber- beiträge richtet sich nach Artikel 32g Absatz 2 BPG. 1 Eingefügt durch Beschluss des paritätischen Organs des Vorsorgewerks PUBLICA vom 12. Xxxx 2012, vom Bundesrat ge- nehmigt am 15. Xxxx 2013, in Kraft seit 1. Januar 2013.
3 Vertragsänderungen bedürfen nach Artikel 32c Absatz 3 BPG der Genehmigung durch den Bundesrat. Von dieser Genehmigung ausgenommen sind: 2
a. die teuerungsbedingte Anpassung der Tarife für die Sonderleistungen (Ziff. 8 Abs. 2 dieses Vertra- ges, Ziff. 6.2 SLA Dienstleistungen);
b. die Änderung der Zinssätze im Anhang 1 des Vorsorgereglements; c.3 die Anpassung der Kopfprämie zur Deckung der Kosten für Basisdienstleistungen (Ziff. 6.1.1 SLA Dienstleistungen).
Vertragsänderungen. 19.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den jeweils gültigen einschlägigen Gesetzen und Rechts- vorschriften (wie z. B. Energiewirtschaftsgesetz - EnWG und Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen Verwaltungsentscheidungen. Die EVR kann die Regelungen dieses Vertrages und dieser Bedingungen ändern, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Regelungen an aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung und/oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften und/oder an aktuelle Rechtsprechung und/oder ent- sprechende Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag bzw. diese Allgemeine Geschäftsbedingungen hierdurch lückenhaft würden oder sich das Vertragsgefüge in rechtlicher Hinsicht zu Lasten einer Partei verschiebt und die Fortsetzung des Vertrages für die EVR nicht zumutbar ist. Die EVR ist in entsprechender Anwendung verpflichtet, die Regelungen zu ändern, wenn die Verschiebung zu Lasten des Kunden erfolgt und eine Fortsetzung für ihn unzumutbar ist.
19.2. Die EVR wird dem Kunden die Anpassungen mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksam- werden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die EVR wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens in der textlichen Mitteilung besonders hinweisen.
19.3. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn die EVR die Vertragsbedingungen einseitig ändert. In diesem Fall hat die vorgesehene Änderung keine Wirkung für und gegen den Kunden.
Vertragsänderungen. 11.1 Die Regelungen dieses Vertrages sowie der dazugehörigen Be- standteile basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- trages geltenden gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, Entscheidungen der Bundesnetz- agentur). Wenn sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die für das Vertragsverhältnis maßgebliche Rechtsprechung ändern (Vertragslücke) und diese Änderungen zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Ver- tragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage (Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) führen, sind die Stadtwerke berechtigt, den Vertrag sowie die diesem zugrunde liegenden Bedingungen entsprechend anzupassen, soweit diese Anpassung für den Kunden zumutbar und nicht nachteilig ist.
11.2 Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Ziffern 7.1.3 und 7.1.4 entsprechend. Im Übrigen gelten die Änderungen als genehmigt, wenn ihnen der Kunde nicht binnen 1 Monat in Textform wider- spricht. Auf diese Folgen wird der Kunde gesondert hingewiesen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Vertragsänderungen. Microsoft kann diesen Vertrag von Zeit zu Zeit aktualisieren. Auf zuvor erworbene unbefristete Softwarelizenzen finden Änderungen keine Anwendung. Änderungen treten für neue Bestellungen und für vorhandene Abonnements und Leistungsbeschreibungen wie folgt in Kraft:
Vertragsänderungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses Punktes bedürfen der Schriftform.
Vertragsänderungen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie nicht auf einer ausdrücklichen oder einer individuell ausgehandelten Abrede beruhen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Dies bedeutet, dass keine Ansprüche auf Grund betrieblicher Übung entstehen können. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übri- gen Vertrages nicht berührt.