Vertragsauflösung Musterklauseln

Vertragsauflösung. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
Vertragsauflösung. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikations- designer die vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der ver- einbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarif- vertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
Vertragsauflösung a) Die schriftliche Vertragsbestätigung (Zulassung oder Rechnung) nach erfolgter schriftlicher Anmeldung ist bindend (Vertragserfüllung). Der Aussteller kann nicht einseitig vom Vertrag zurücktreten. Kommt keine einvernehmliche Vertragsauf- lösung zustande und der Aussteller kommt seiner Standbesetzungspflicht nicht nach, so ist er neben der Vertragserfüllung (Ziffern 100 – 999 des Anmeldefor- mulares) auch zur Kostenerstattung für Zusatzaufwendungen (z. B. Dekoration) verpflichtet.
Vertragsauflösung. Werden Lage, Art, Maß oder Größe der vom Aussteller gemieteten Ausstellungsfläche nachträglich in einem dem Aussteller nicht mehr zumutbaren Umfang geändert, so ist der Aussteller berechtigt, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang der in Textform erteilten Mitteilung der Messe München GmbH vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansonsten hat der Aussteller abgesehen von den gesetzlichen Rücktrittsrechten kein Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Sagt der Aussteller seine Teilnahme an der Veranstaltung ab, so ist die Messe München GmbH unabhängig davon, ob dem Aussteller ein Rücktrittsrecht zusteht, berechtigt, über die gemietete Fläche anderweitig zu verfügen. Der Aussteller, der seine Teilnahme an der Veranstaltung absagt, ohne dass ihm ein Rücktrittsrecht zusteht, und damit grundlos die Erfüllung des Mietvertrages verweigert, hat der Messe München GmbH den Beteiligungspreis zu zahlen, wenn die Ausstellungs­ fläche zur Veranstaltung leer steht oder wenn die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche bestmöglich anderweitig verwertet hat; die Messe München GmbH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwertung der Ausstellungsfläche erlangt. Eine anderweitige Verwertung der Ausstellungsfläche kann neben einer Weitervermietung an andere Aussteller insbesondere darin bestehen, dass die Messe München GmbH, um den Eindruck einer Standlücke zu vermeiden, die Ausstellungsfläche einem Dritten überlässt, den sie ansonsten auf einer anderen Standfläche platziert hätte, oder dass die Messe München GmbH die gemietete Fläche so ausgestaltet, dass sie nicht als freie Standfläche sichtbar ist. Soweit die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche an einen anderen Aussteller vermietet hat, den sie ansonsten nicht auf einer anderen Standfläche platziert hätte, hat der Aus­ steller der Messe München GmbH für die Aufwendungen, die der Messe München GmbH dadurch entstehen, dass er unberechtigterweise seine Teilnahme an der Veranstaltung abgesagt hat, einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises zu zahlen. Das Recht der Messe München GmbH, einen weitergehenden Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unbe­ rührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Aufwendungsersatzes fordern, wenn er nachweist, dass der Messe München GmbH nur geringere Aufwendungen entstanden sind. So­ weit die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche nicht an einen...
Vertragsauflösung. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Webdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
Vertragsauflösung. 27.1. Die Vertragsauflösung, gleichgültig aus welchem Grund sie erfolgt, bewirkt nicht den Verlust der Rechte der Parteien, die während der Vertragsdauer bis zur Vertragsauflösung entstanden sind.
Vertragsauflösung. Bei Totaldiebstahl des Fahrzeugs muss der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft mitteilen und ihr die Kopie der Diebstahlanzeige bei der zuständigen Behörde übermitteln. Der Vertrag gilt ab 24.00 Uhr des Tages als aufgelöst, an dem die Anzeige bei dieser Behörde erstattet wurde. Die Gesellschaft erstattet dem Versicherungsnehmer jenen Teil der Prämie, der nicht durch die Pkw- Haftpflichtversicherung genutzt wurde und der eventuellen Pkw-Zusatzversicherungen, mit Ausnahme der Diebstahlversicherung (nach Abzug von Steuern und steuerähnlichen Abgaben), in Höhe von 1/360 der Jahresprämie für die restlichen Tage des Versicherungsschutzes, d.h. für den Zeitraum zwischen dem Datum der Vertragsauflösung und dem Fälligkeitsdatum der bezahlten Rate der Prämie. Erfolgt der Diebstahl innerhalb von 15 Tagen nach dem halbjährlichen Ablaufdatum des Versicherungsscheins (Art. 1901 des Zivilgesetzbuchs), ist der Versicherungsnehmer unbeschadet des vorstehenden Absatzes zur Zahlung der Prämie für die fällige Rate verpflichtet.
Vertragsauflösung. Die Vertragspartner können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere,
Vertragsauflösung. PORSCHE kann mit sofortiger Wirkung die Vertragsauflösung gegenüber dem Kunden bzw. allen Vertragspartnern erklären, wenn einer der folgenden wichtigen Gründe vorliegt:
Vertragsauflösung. Ungeachtet des Grundes der Vertragsauflösung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die für das öffentliche Organ bearbeiteten Informationsbestände unentgeltlich im vereinbarten Format umgehend zu übertragen. Die Pflichterfüllung kann vom Auftragnehmer selbst dann nicht aufgeschoben werden, wenn zwischen den Parteien Auseinandersetzungen bestehen sollten. Das öffentliche Organ kann vom Auftragnehmer die unentgeltliche Vernichtung der im Rahmen des Auftragsverhältnisses bearbeiteten Informationsbestände verlangen. Die diesbezügliche Pflichterfüllung kann es selbst überprüfen oder durch einen Dritten überprüfen lassen.