Vertragsauflösung. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
Vertragsauflösung a) Die schriftliche Vertragsbestätigung (Zulassung oder Rechnung) nach erfolgter schriftlicher Anmeldung ist bindend (Vertragserfüllung). Der Aussteller kann nicht einseitig vom Vertrag zurücktreten. Kommt keine einvernehmliche Vertragsauf- lösung zustande und der Aussteller kommt seiner Standbesetzungspflicht nicht nach, so ist er neben der Vertragserfüllung (Ziffern 100 – 999 des Anmeldefor- mulares) auch zur Kostenerstattung für Zusatzaufwendungen (z. B. Dekoration) verpflichtet.
b) Leistet der Aussteller nach Ziff. 8 a fällige Zahlungen trotz Mahnung und Ab- lauf einer Nachfrist von 10 Tagen ganz oder teilweise nicht, ist der Veranstal- ter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter von dem Aussteller Schadensersatz in Höhe von 100 % der Standmiete (Ziffer 100 bis 199 des Anmeldeformulars) verlangen, sofern nicht der Veranstalter ei- nen höheren oder der Aussteller einen niedrigeren Schaden nachweisen kann. Nach dem Rücktritt vom Vertrag ist der Veranstalter zur Nachvermietung der zuvor von dem Aussteller gemieteten Fläche berechtigt. Erfolgt eine solche, so sind vom Aussteller dennoch 25 % des Vertragswertes zu zahlen. Der Aussteller bleibt jedoch zur Bezahlung von 100 % der Standmiete (Ziffer 100 bis 199 des Anmeldeformulars) verpflichtet, sofern und soweit im Ausstellungsbereich wäh- rend der Veranstaltung nicht vermietete Ausstellungsflächen vorhanden sind, die von dem Nachmieter hätten genutzt werden können, sofern der Aussteller ver- tragsgemäß an der Veranstaltung teilgenommen hätte und die Nachvermietung zur Wahrung des optischen Gesamtbildes erfolgt.
c) Stimmt der Veranstalter durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages der einver- nehmlichen Vertragsauflösung zu, ist der Veranstalter berechtigt, vom Anmelder Schadensersatz zu verlangen in Höhe von 25 % des Vertragswertes bei Aufhebung bis 20 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, 50 % des Vertragswertes bei Aufhe- bung bis 15 Wochen vor Beginn der Veranstaltung und 100 % des Vertragswertes bei Aufhebung nach diesem Zeitpunkt.
d) Bei Vertragsänderungen mit Stornierung von Flächen gelten die Bedingungen wie bei Vertragsauflösung nach Ziffer 9 c für die abbestellte Fläche.
Vertragsauflösung. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Produktdesigner die vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart, gilt 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen vorbehalten
Vertragsauflösung. Werden Lage, Art, Maß oder Größe der vom Aussteller gemieteten Ausstellungsfläche nachträglich in einem dem Aussteller nicht mehr zumutbaren Umfang geändert, so ist der Aussteller berechtigt, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang der in Textform erteilten Mitteilung der Messe München GmbH vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansonsten hat der Aussteller abgesehen von den gesetzlichen Rücktrittsrechten kein Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Sagt der Aussteller seine Teilnahme an der Veranstaltung ab, so ist die Messe München GmbH unabhängig davon, ob dem Aussteller ein Rücktrittsrecht zusteht, berechtigt, über die gemietete Fläche anderweitig zu verfügen. Der Aussteller, der seine Teilnahme an der Veranstaltung absagt, ohne dass ihm ein Rücktrittsrecht zusteht, und damit grundlos die Erfüllung des Mietvertrages verweigert, hat der Messe München GmbH den Beteiligungspreis zu zahlen, wenn die Ausstellungs fläche zur Veranstaltung leer steht oder wenn die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche bestmöglich anderweitig verwertet hat; die Messe München GmbH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwertung der Ausstellungsfläche erlangt. Eine anderweitige Verwertung der Ausstellungsfläche kann neben einer Weitervermietung an andere Aussteller insbesondere darin bestehen, dass die Messe München GmbH, um den Eindruck einer Standlücke zu vermeiden, die Ausstellungsfläche einem Dritten überlässt, den sie ansonsten auf einer anderen Standfläche platziert hätte, oder dass die Messe München GmbH die gemietete Fläche so ausgestaltet, dass sie nicht als freie Standfläche sichtbar ist. Soweit die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche an einen anderen Aussteller vermietet hat, den sie ansonsten nicht auf einer anderen Standfläche platziert hätte, hat der Aus steller der Messe München GmbH für die Aufwendungen, die der Messe München GmbH dadurch entstehen, dass er unberechtigterweise seine Teilnahme an der Veranstaltung abgesagt hat, einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises zu zahlen. Das Recht der Messe München GmbH, einen weitergehenden Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unbe rührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Aufwendungsersatzes fordern, wenn er nachweist, dass der Messe München GmbH nur geringere Aufwendungen entstanden sind. So weit die Messe München GmbH die Ausstellungsfläche nicht an einen...
Vertragsauflösung. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Webdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
Vertragsauflösung. 27.1. Die Vertragsauflösung, gleichgültig aus welchem Grund sie erfolgt, bewirkt nicht den Verlust der Rechte der Parteien, die während der Vertragsdauer bis zur Vertragsauflösung entstanden sind.
Vertragsauflösung. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält XX-XXXX.xx die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
Vertragsauflösung. 9.1. XXXX ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
x. xxx Xxxxx, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden oder der Finanzierung der beauftragten Leistung bestehen und der Kunden in diesen Fällen auf Verlangen von XXXX weder eine Vorauszahlung noch eine sonstige taugliche Sicherheit leistet.
9.2. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch XXXX hat der Kunde die von XXXX bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Weiters ist XXXX bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von XXXX, schad- und klaglos zu stellen.
9.3. Der Kunde hat das Recht, nach Vollendung des sich zum Zeitpunkt der Beendigung in Arbeit befindlichen Planungspunkts ohne Nennung von Gründen vom Auftrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat in Schriftform zu erfolgen. Alle bis zur Beendigungserklärung erbrachten Leistungen von SNOW werden dann als Schlussrechnung unter Anschluss einer einfachen Stundenaufstellung abgerechnet. Diese Regelung gilt für eine Beendigung des Vertrags während der Planungspunkte Studie, Vorentwurf, Entwurf und Einreichplanung. In allen übrigen Fällen der vorzeitigen Auflösung behält XXXX den Anspruch auf das vertragliche Honorar, dies jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern SNOW im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, werden diese mit 40% des Honorars für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
9.4. Von SNOW abgeschlossene Verträge mit Dritten zur Leistungserfüllung können nur nach den Bedingungen des Drittanbieters aufgelöst werden und hat der Kunde im Falle der Vertragsauflösung aus welchen Gründen immer SNOW bezüglich der Ansprüche von Dritten völlig schad- und klagslos zu halten.
Vertragsauflösung. Bei Totaldiebstahl des Fahrzeugs muss der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft mitteilen und ihr die Kopie der Diebstahlanzeige bei der zuständigen Behörde übermitteln. Der Vertrag gilt ab 24.00 Uhr des Tages als aufgelöst, an dem die Anzeige bei dieser Behörde erstattet wurde. Die Gesellschaft erstattet dem Versicherungsnehmer jenen Teil der Prämie, der nicht durch die Pkw- Haftpflichtversicherung genutzt wurde und der eventuellen Pkw-Zusatzversicherungen, mit Ausnahme der Diebstahlversicherung (nach Abzug von Steuern und steuerähnlichen Abgaben), in Höhe von 1/360 der Jahresprämie für die restlichen Tage des Versicherungsschutzes, d.h. für den Zeitraum zwischen dem Datum der Vertragsauflösung und dem Fälligkeitsdatum der bezahlten Rate der Prämie. Erfolgt der Diebstahl innerhalb von 15 Tagen nach dem halbjährlichen Ablaufdatum des Versicherungsscheins (Art. 1901 des Zivilgesetzbuchs), ist der Versicherungsnehmer unbeschadet des vorstehenden Absatzes zur Zahlung der Prämie für die fällige Rate verpflichtet.
Vertragsauflösung. PORSCHE kann mit sofortiger Wirkung die Vertragsauflösung gegenüber dem Kunden bzw. allen Vertragspartnern erklären, wenn einer der folgenden wichtigen Gründe vorliegt:
a) der Kunde trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist mit seinen vertraglichen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist;
b) der Kunde das Leasingobjekt grob vernachlässigt, missbräuchlich verwendet oder mit straf- rechtlich relevanten Handlungen in Verbindung bringt;
c) bei Operating Leasing die vereinbarte Jahreskilometerleistung um mehr als 10 % über- oder unterschritten wird und der Kunde ein vorheriges Anpassungsangebot gem. 6. OLB abgelehnt hat;
d) der Kunde PORSCHE die Informationen und Unterlagen, die PORSCHE zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 6 FM-GwG (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz) benötigt, nicht erteilt (z. B. Angaben und Nachweise zu wirtschafllichen Eigentümern/wirtschafllichen Begünstigten sowie Vertretungsbefugten, Zweck der Geschäflsbeziehung, Herkunfl der Mittel, Bestehen eines Treuhandverhältnisses) und diesbezügliche Änderungen nicht unverzüglich PORSCHE bekannt- gibt;
e) der Kunde auf EU- bzw. US-Sanktionslisten geführt wird.