Xxxxxxx und Schadenersatz. 5.1. Der Bildautor haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
5.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Bildautor ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro für jedes Original und von 100,00 Euro für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehalten.
5.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form – ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
5.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 3.3.) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.4.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
Xxxxxxx und Schadenersatz. 13.1 Die STC-Engineering GmbH haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch die im Vertrag vereinbarte Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
13.2 Im Übrigen haftet die STC-Engineering GmbH nur für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung infolge einfacher Fahrlässigkeit beruhen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Entsprechendes gilt im Falle eines Deliktrechtsverstoßes.
13.3 In einem derartigen Fall gem. Punkt 13.2 ist die Haftung auf einen Betrag in Höhe des Doppelten der nach diesem Vertrag bezahlten Vergütung begrenzt.
13.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren soweit keine kürzere Frist vereinbart ist und vorbehaltlich von Punkt 13.1 in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
13.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der STC-Engineering GmbH.
Xxxxxxx und Schadenersatz. 7.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet CSV bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertragli- xxxx Xxxxxxxxx nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Auf Schadensersatz haftet CSV – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nach dem ProdHG und im Falle der Abgabe eines Garantieversprechens. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CSV, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver- trauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der CSV jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.3 Die Haftung der CSV im Falle einfacher Fahrlässigkeit für
a) Produktionsausfall, entgangene Gewinne, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, entgangene Nutzungsmöglichkeiten, Produktrückrufe (auch wenn CSV diese wegen eines Fehlverhalten des Kunden selbst veranlasst hat), Stillstandkosten, Stillstand- oder Wartezeiten von Personal und vom Kunden an Dritte zu zahlende Vertragsstrafe oder pauschalierten Schadensersatz sowie für
b) indirekte und / oder Folgeschäden, mithin solche Schäden, die
c) nicht an der Ware entstehen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Ware oder die Leistung der CSV dient, oder
d) nicht unmittelbar durch die Pflichtverletzung, sondern erst durch Hinzutreten eines weiteren mittelbaren Kausalereignisses entstehen, oder
e) für die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem typischer- weise zu erwartenden Geschehensablauf nicht vorhersehbar waren ist ausgeschlossen.
7.4 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden CSV nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungs- gesetz.
7.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann de...
Xxxxxxx und Schadenersatz. 10.1. Macht eine betroffene Person gegenüber einer Partei Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gel- tend, so hat die beanspruchte Partei die andere Par- tei hierüber unverzüglich zu informieren.
10.2. Auftraggeber und Auftragnehmer haften ge- genüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelung.
10.3. Die Parteien unterstützen sich wechselseitig bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen be- troffener Personen, es sei denn, dies würde die Rechtsposition der einen Partei im Verhältnis zur anderen Partei oder zur Aufsichtsbehörde gefähr- den.
Xxxxxxx und Schadenersatz. Der AG und der AN haften gegenüber betroffenen Personen datenschutzrechtlich entsprechend der in Art 82 DSGVO getroffenen Regelung. Jegliche nicht datenschutzrechtlichen bzw. darüberhinausgehenden oder individuellen Haftungs- und Schadenersatzregelungen sind ausschließlich in den Angeboten und Verträgen zwischen dem AG und dem AN zu vereinbaren.
Xxxxxxx und Schadenersatz. 16.1. Soweit im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag, bzw an anderer Stelle in diesen AGB, nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, haften die Parteien für den Ersatz von Xxxxxxx, die schuldhaft verursacht wurden. Die Parteien haften nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der betroffenen Lieferung/Leistung (exkl Steuern und Gebühren) beschränkt, bei wiederkehrenden Leistungen mit dem Entgelt des vorangegangenen Jahres. Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter.
16.2. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verfall spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
16.3. Der Geschädigte hat den Beweis dafür zu erbringen, dass ein ihm entstandener Schaden auf unser Verschulden zurückzuführen ist. Der Geschädigte hat außerdem den Beweis dafür zu erbringen, dass ihn an einem entstandenen Schaden kein Verschulden trifft. Dies gilt für sämtliche Formen des Verschuldens (leichte/grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz).
16.4. CIN wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechts‐Grundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen.
16.5. Bei Werklieferungsverträgen haftet CIN nicht, wenn trotz Erfüllung der Warnpflichten, der Kunde auf eine gewisse Umsetzung besteht.
16.6. Der Kunde ist verpflichtet, für eine angemessene Sicherung (Backup) der Daten zu sorgen. Für Datenverlust oder Schäden an Geräten, Hard- oder Software, die die Empfänger von Leistungen der CIN nutzen, wird jedenfalls nur dann gehaftet, wenn ein solcher Schaden oder Verlust auch durch zumutbare und angemessene Datensicherungsmaßnahmen und Einsatz von Sicherungs- und Abwehrsoftware nicht vermeidbar gewesen wäre.
16.7. Soweit Online-Dienste der CIN die Möglichkeit bieten, auf Web-Sites, Datenbankdienste u.ä. Dritter, beispielsweise durch Links, zu gelangen, haftet CIN in keiner Weise für Erreichbarkeit, Bestand oder Sicherheit dieser Datenbanken oder -dienste und auch nicht für deren Inhalt. Eine Haftung kommt, wenn anwendbar, nur im Rahmen des ECG unter den hier vereinbarten Beschränkungen in Betracht.
Xxxxxxx und Schadenersatz. 28.1 Für alle durch die Nichteinhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen verursachten Schäden haftet der VERTRAGSPARTNER. Der
Xxxxxxx und Schadenersatz. Trenkwalder haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Fall groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Geht der Auftraggeber mit einem von Trenkwalder namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 2 Jahren nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag ein, verpflichtet sich der Auftraggeber, Trenkwalder davon innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages schriftlich zu verständigen und wird das im Beratungsvertrag vereinbarte Honorar sofort zur Zahlung fällig. Erfolgt die Verständigung verspätet oder unterlässt der Auftraggeber die Verständigung, hat er das Zweifache des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorars zu entrichten.
Xxxxxxx und Schadenersatz. Für Schäden am Mietgut und Verluste kann der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Anspruch genommen werden bzw. in Höhe des Reparaturaufwandes, sofern dieser den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens des Vermieters sowie die Entrichtung des Mietpreises bleiben davon unberührt. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Mieter und endet mit der Rücknahme durch den Vermieter. Bei Messeaufträgen beginnt die Haftung mit der Anlieferung zum Messe- stand und endet mit der Rückholung von dort. Dieses gilt auch, wenn der Messestand nicht besetzt ist. Die Haftung endet spätestens 24 Stunden nach Veranstaltungsschluss, es sei denn, das Mietgut wurde nicht abholbereit zur Verfügung gestellt oder es wurde ein anderer Rückholtermin vereinbart. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Mietgutes ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Ver- mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Xxxxxxx und Schadenersatz. 8.1. DURST haftet – außer bei Personenschäden – ausschließlich bei grobem Verschulden, wobei der Haftungsausschluss nicht für gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden gilt, mit denen der Kunde nicht rechnen konnte. Die Haftung für vorhersehbaren Datenverlust und vorhersehbare Folgeschäden, insb entgangenen Gewinn, ist – außer bei Vorsatz – ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung von DURST der Höhe nach auf den Betrag mit der vom Kunden vereinbarten Einmal- oder Jahresgebühr, je nachdem welcher Betrag zur Anwendung kommt, für eine von DURST bezogene Softwarelizenz begrenzt.
8.2. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Download des Vertragsgegenstandes durch DURST oder – sofern die Installation durch DURST vorgenommen wurde – 1 (Jahr) nach Fertigstellung der Installation.