Xxxxxxx und Schadenersatz. 10.1. Macht eine betroffene Person gegenüber einer Partei Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gel- tend, so hat die beanspruchte Partei die andere Par- tei hierüber unverzüglich zu informieren.
Xxxxxxx und Schadenersatz. 10.1 Die Krankenanstalt übernimmt keine Haftung für die ärztliche Behandlung des Patienten durch den von diesem gewählten (haupt-)behandelnden Arzt, seine Erfüllungsgehilfen und die von ihm beigezogenen Konsiliarärzte. Selbiges gilt für die Tätigkeit einer Beleghebamme bzw. der durch sie beigezogenen Gehilfen, Konsiliaria, etc.
Xxxxxxx und Schadenersatz. Der AG und der AN haften gegenüber betroffenen Personen datenschutzrechtlich entsprechend der in Art 82 DSGVO getroffenen Regelung. Jegliche nicht datenschutzrechtlichen bzw. darüberhinausgehenden oder individuellen Haftungs- und Schadenersatzregelungen sind ausschließlich in den Angeboten und Verträgen zwischen dem AG und dem AN zu vereinbaren.
Xxxxxxx und Schadenersatz. Trenkwalder haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Fall groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Geht der Auftraggeber mit einem von Trenkwalder namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 2 Jahren nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag ein, verpflichtet sich der Auftraggeber, Trenkwalder davon innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages schriftlich zu verständigen und wird das im Beratungsvertrag vereinbarte Honorar sofort zur Zahlung fällig. Erfolgt die Verständigung verspätet oder unterlässt der Auftraggeber die Verständigung, hat er das Zweifache des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorars zu entrichten.
Xxxxxxx und Schadenersatz. Für Schäden am Mietgut und Verluste kann der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Anspruch genommen werden bzw. in Höhe des Reparaturaufwandes, sofern dieser den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens des Vermieters sowie die Entrichtung des Mietpreises bleiben davon unberührt. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Mieter und endet mit der Rücknahme durch den Vermieter. Bei Messeaufträgen beginnt die Haftung mit der Anlieferung zum Messe- stand und endet mit der Rückholung von dort. Dieses gilt auch, wenn der Messestand nicht besetzt ist. Die Haftung endet spätestens 24 Stunden nach Veranstaltungsschluss, es sei denn, das Mietgut wurde nicht abholbereit zur Verfügung gestellt oder es wurde ein anderer Rückholtermin vereinbart. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Mietgutes ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Ver- mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Xxxxxxx und Schadenersatz. 7.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet CSV bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertragli- xxxx Xxxxxxxxx nach den gesetzlichen Vorschriften.
Xxxxxxx und Schadenersatz. 28.1 Für alle durch die Nichteinhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen verursachten Schäden haftet der VERTRAGSPARTNER. Der
Xxxxxxx und Schadenersatz. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertragspartnern auf dem Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Schäden durch Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters verursacht werden. Der Veranstalter haftet überhaupt nur dann, wenn Schäden durch ihn oder seine Leute vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzung zu beweisen. Aus dem Handeln oder Unterlassen anderer Aussteller, deren Leuten oder Vertragspartnern kann der Aussteller keinen wie immer gearteten Anspruch gegen den Veranstalter ableiten. Der Aussteller hat allfällige Mängel bei sonstigem Verzicht unverzüglich schriftlich zu rügen und dem Veranstalter die Möglichkeit zur Mängelbehebung zu geben. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen in offiziellen Messe-Publikationen (Einladung, Programm, Webseite etc.) wird keinerlei Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.). Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht fü...
Xxxxxxx und Schadenersatz. 8.1. DURST haftet – außer bei Personenschäden – ausschließlich bei grobem Verschulden, wobei der Haftungsausschluss nicht für gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden gilt, mit denen der Kunde nicht rechnen konnte. Die Haftung für vorhersehbaren Datenverlust und vorhersehbare Folgeschäden, insb entgangenen Gewinn, ist – außer bei Vorsatz – ausgeschlossen. In jedem Fall ist der Haftung von DURST der Höhe nach mit dem vom Kunden vereinbarten Jahresumsatz für von DURST bezogene Leistungen begrenzt.
Xxxxxxx und Schadenersatz. Der Berater erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und professionellen Beratungsunternehmens. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von dem Berater erstellten Werkes darauf beruhen, daß der Auftraggeber die in Ziffer 5 genannten Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Beraters ausgeschlossen. Der Berater haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund von Beratungsleistungen und empfohlenen Maßnahmen. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, etwa in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch infolge Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.