Einschränkung der Leistungspflicht. Keine Leistungspflicht besteht
Einschränkung der Leistungspflicht. Haben Krankheiten oder Gebrechen nach Ziffer 3 AUB bei der durch das Unfallereignis herbeigeführten Dienstunfähigkeit mitgewirkt, so wird die Mehrleistung, welche gegenüber einer nach Ziffer 2.1.2 AUB bemessenen Invaliditätsleistung anfällt, entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gemindert. Dies gilt jedoch nur, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.
Einschränkung der Leistungspflicht. Keine Leistungspflicht besteht für
a) Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten bzw. des eingetragenen Le- benspartners nach dem LPartG oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde;
b) Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird;
c) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Er- krankungen sowie für Psychotherapie;
d) Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger- schaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- schließlich Fehlgeburt notwendig ist;
e) Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich künstlicher Befruchtung;
f) Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt erfor- derlich sind;
g) Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be- rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
Einschränkung der Leistungspflicht. In Erweiterung von Abschnitt A I 8 besteht kein Versiche- rungsschutz für folgende Unfälle:
a) Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trun- kenheit oder Rauschmittelkonsum beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden. In den Versicherungsschutz sind Unfälle in- folge von alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen eingeschlossen, bei denen zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt – beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter 1,1 Promille (Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit) liegt. Der Versicherer hat das Recht, den Promillewert anzu- passen, wenn durch ein höchstrichterliches Urteil eine Neufestlegung erfolgt, – bei allen sonstigen Fällen unter 1,5 Promille liegt.
b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszu- führen versucht.
c) Unfälle der versicherten Person – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs; – bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit; – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
d) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an- kommt.
e) Unfälle der versicherten Person, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
f) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von Sport- arten, die – als Berufs-, Vertrags-, Lizenz- oder sonstiger profiähn- licher Sportler oder – im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, mit der über- wiegend (mindestens zu 50 %) das Einkommen er- zielt wird, betrieben werden.
g) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von risiko- reichen Sportarten (z. B. Bungee-Jumping, Skysurfing, Paragliding, Drachenfliegen, Canyoning, Freeclimbing, Boxen und andere Kampfsportarten).
h) Unfälle der versicherten Person in Ausübung von fol- genden beruflichen Tätigkeiten: Artisten, Dompteure, Tierbändiger und -pfleger, Brückenbauer, Munitions- und Räumtrupps, Sprengmeister, Berufstaucher, Re...
Einschränkung der Leistungspflicht. Übersteigt eine Pflegemaßnahme das medizinisch not- wendige Maß oder ist die geforderte Vergütung nicht ange- messen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Einschränkung der Leistungspflicht. Eine Leistungspflicht der EUROPA Versicherung besteht nicht:
3.1 für Krankheiten und Unfälle, die auf Kriegsereignisse, auf aktive Teilnahme an Unruhen, auf Vorsatz, auf schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln oder auf Sucht zurückzufüh- ren sind;
3.2 für Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste, Pflegeper- sonal;
3.3 für Kurbehandlungen;
3.4 für Hypnose und Psychotherapie;
3.5 für Behandlungen durch Ehegatten und Lebenspartner gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Eltern und Kinder; Sach- kosten werden erstattet.
Einschränkung der Leistungspflicht. Keine Leistungspflicht besteht zu § 5 Abs. 1 a) XX/XX 0000 Xxxxxx zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Kriegs- ereignisse mehr im Aufenthaltsland stattfinden, gewährt der Versicherer unter der Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht werden.
Einschränkung der Leistungspflicht. Nicht erstattungsfähig sind
a) die gemäß § 31 Abs. 2 SGB V mögliche Differenz zwischen dem Apothekenpreis für ein ärztlich verordnetes Arznei- oder Verband- mittel und dem Festbetrag nach § 35 SGB V;
b) die gemäß § 33 Abs. 7 SGB V mögliche Differenz zwischen dem Abgabepreis eines Leistungserbringers für ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel und dem Festbetrag nach § 36 SGB V bzw. dem Vertrags- preis nach § 127 SGB V;
c) etwaige Mehrkosten, die gemäß § 13 SGB V ihre Ursache in einer Leistungsinanspruchnahme durch Kostenerstattung haben (ins- besondere Abschläge vom Erstattungsbetrag der GKV für Verwal- tungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie Eigen- anteile aufgrund Begrenzung des Umfangs der Kostenerstattung auf die Sachleistungshöhe);
d) Zuzahlungen oberhalb der für die versicherte Person gemäß § 62 SGB V geltenden Belastungsgrenze;
e) Aufwendungen für Nähr-, Anregungs-, Stärkungsmittel (auch se- xuelle) und ähnliche Mittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, Badezusätze, Desinfektions- und kosmetische Mittel, empfängnisverhütende Mittel, Brunnenkuren und Mineralwässer sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheits- mäßig genommen werden bzw. bei deren Anwendung eine Erhö- hung der Lebensqualität im Vordergrund steht;
f) Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen. Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der GKV, so ist der Ver- sicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistung, Satzungsleistung oder Leistung im Rahmen von Modellvorhaben der GKV notwendig bleiben.
Einschränkung der Leistungspflicht. Ergänzend zu § 5 Abs. 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil I gilt: Wird für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme eine unangemessen hohe Vergütung berechnet, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Einschränkung der Leistungspflicht. 3.1. Keine Leistungspflicht besteht:
a) Für die Behandlung von Krankheiten, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war/en.
b) Für die Behandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten.
c) Wenn die versicherte Person entgegen ärztlichem Rat gereist ist.
d) Wenn die versicherte Person vor Abreise eine terminale Prognose erhalten hat.
e) Für Leistungen, die in Zusammenhang mit einer Erkrankung stehen, für die sich der Versi- cherte während einer Frist von 12 Monaten vor Versicherungsbeginn einer Behandlung un- terzogen hatte.
f) Für Leistungen, die im Zusammenhang mit einer angeborenen Erkrankung stehen.
g) Für solche Krankheiten einschl. ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht wurden und die nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind.
h) Für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen.
i) Für Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren.
j) Für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort.
k) Für Behandlungen durch Angehörige. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß er- stattet.
l) Für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung.
m) Für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung, ausgenommen ist die zu- stimmungspflichtige (vgl. 2.3.), einmalige, ambulante Erstbehandlung durch einen Facharzt.
n) Für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlung.
o) Für Zahnbehandlungen, die durch den vorherigen schlechten Zustand der Zähne, des Zah- nersatzes, des Zahnfleisches und des Kiefers bedingt sind.
p) Für schwangerschaftsbezogene Routineuntersuchungen und -behandlungen sowie Schwangerschaftstest, Entbindung nach der 30. Schwangerschaftswoche, Abtreibung und de- ren Folgen, es sei denn, die Abtreibung ist aus medizinisch indizierten Gründen zur Erhaltung von Leib, Leben und Gesundheit der versicherten Person zwingend erforderlich.
q) Für Verhütungsmittel.
r) Für Xxxxxxxxx von Geburtsfehlern, kosmetisch chirurgische Eingriffe einschließlich der Be- handlung von Xxxxxx, Muttermalen und Akne.
s) Für ärztliche Routineuntersuchungen, Laboruntersuchungen, Diagnosen oder Röntgenun- tersuchungen, die nicht direkt mit akuten Krankheiten oder Unfällen in Ve...