Entschädigung Musterklauseln

Entschädigung. Du erklärst dich damit einverstanden, uns von sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten und Kosten im Zusammenhang mit deiner Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der geltenden Gesetze, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Datenschutzrechte, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Du wirst uns unverzüglich unsere Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit oder aus solchen Ansprüchen erstatten.
Entschädigung. Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: B 25.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. B 25.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: B 25.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. B 25.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Entschädigung. Der Nutzer verpflichtet sich, den Anbieter und seine Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Direktoren, Vertreter, Co-Brander, Partner, Lieferanten und Mitarbeiter schadlos zu halten von und gegen alle Ansprüche oder Forderungen, Schäden, Verpflichtungen, Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten oder Schulden und Ausgaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Rechtskosten und Auslagen, sich ergebend aus dem Zugriff auf den Dienst und der Nutzung des Dienstes durch den Nutzer, einschließlich aller vom Nutzer übertragenen oder empfangenen Daten oder Inhalte; dem Verstoß gegen diese AGB durch den Nutzer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verletzung einer der in diesen AGB enthaltenen Zusicherungen und Garantien durch den Nutzer; der Verletzung von Rechten Dritter durch den Nutzer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Persönlichkeitsrechte oder geistige Eigentumsrechte; dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, Regeln oder Verordnungen durch den Nutzer; jeglichem Inhalt, der aus dem Nutzerkonto übermittelt wird, auch im Falle des Zugriffs durch Dritte mit dem Nutzernamen, Passwort oder anderen Sicherheitsmaßnahmen des Nutzers - sofern vorhanden – und einschließlich irreführender, falscher oder ungenauer Informationen; dem mutmaßlichen Fehlverhalten des Nutzers; oder dem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmung durch den Nutzer oder seine verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Direktoren, Vertreter, Co-Brander, Partner, Lieferanten und Mitarbeiter, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.
Entschädigung. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.
Entschädigung. 1. Für Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen 1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses kleiner als 40 % des Neuwerts, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrags ermittelt. 1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache. Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind insbesondere dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder für ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar sind. 2. Für Waren und Vorräte (gemäß Artikel 5, Punkt 1.3. ABS) 2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses niedriger als die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt. 3. Für Geld und Geldeswerte etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 1.4. ABS) werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 4. Für Datenträger etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 1.5. ABS) werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und binnen zwei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. 5. Für Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bewegliche Sachen, die gewerbsmäßig verliehen werden und sonstige bewegliche Sachen (gemäß Artikel 5, Punkte 1.6. und 2. ABS) 5.1. wird...
Entschädigung. Soweit dies nach dem jeweils geltenden Recht zulässig ist, verpflichtet sich der Nutzer, den Anbieter und seine Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Direktoren, Vertreter, Co- Brander, Partner und Mitarbeiter von jeglichen Ansprüchen oder Forderungen Dritter – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anwaltskosten und -honorare – freizustellen und schadlos zu halten, die aufgrund oder in Verbindung mit einer schuldhaften Verletzung von diesen AGB, Rechten Dritter oder gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Nutzung des Dienstes durch den Nutzer oder seine Gehilfen, leitenden Angestellten, Direktoren, Vertreter, Co-Brander, Partner und Mitarbeiter geltend gemacht werden.
Entschädigung. Sie erklären sich damit einverstanden, uns zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten von allen Ansprüchen, Haftungen, Schäden, Verlusten und Ausgaben, die sich aus der Verletzung dieser Bedingungen und der geltenden Gesetze ergeben, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum und der Datenschutzrechte. Sie entschädigen uns unverzüglich für unsere Schäden, Verluste, Kosten und Ausgaben, die sich aus solchen Ansprüchen ergeben.
Entschädigung. Bruttolohn
Entschädigung. (1) Der Ermittlung der Entschädigung wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 8 ABS der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluss. (2) Als Ersatzwert gelten: a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes außer Ansatz; b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung; c) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabrikaten), die Kosten der Neuherstellung, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der ersparten Kosten; d) Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung von Waren beschafft hat sowie bei Naturerzeugnissen die Kosten der Wiederbeschaffung bei Eintritt des Schadenfalles, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der ersparten Kosten. Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtungen und Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand, dass sie infolge einer nicht durch den Schadenfall verursachten Beschädigung, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstillstandes schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwert. Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäude, die sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung. Weist der Versicher...