Entschädigungsgrenzen. Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutz- schrankes (siehe § 13.1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist –begrenzt auf
Entschädigungsgrenzen. 8.6.1 Die Höchstentschädigung im Rahmen der Außenversicherung beträgt 65 EUR je Quadratmeter (Wohnflächenmodell) bzw. 10 % der Versicherungssumme (Versicherungssummenmodell), maximal jedoch
8.6.2 Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzliche Entschädi- gungsgrenzen (wie Nr. 13.2 und hierzu vereinbarte Klauseln).
Entschädigungsgrenzen. 13.2.1 Die maximale Entschädigung für Wertsachen beträgt 130 EUR je Quadratmeter Wohnfläche (Wohnflächenmodell) bzw. 20 % der Versicherungssumme (Versicherungssummenmodell). Eine höhere Entschädigung kann vereinbart werden.
13.2.2 Die maximale Entschädigung für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 13.1.2) befunden haben, beträgt je Versicherungsfall:
13.2.2.1 für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnah- me von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
13.2.2.2 für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa- piere 1.000 EUR;
13.2.2.3 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmar- ken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin
Entschädigungsgrenzen. 7.6.1. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insge- samt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf EUR 12.500, begrenzt.
7.6.2. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungs- grenzen (siehe Abschnitt A 13.2).
Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, begrenzt.
b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungs- grenzen (siehe § 13). Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallen
a) Aufräumungskosten
b) Bewegungs- und Schutzkosten
c) Hotelkosten
d) Transport- und Lagerkosten
e) Schlossänderungskosten
f) Bewachungskosten
g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden
h) Reparaturkosten für Leitungswasserschäden
Entschädigungsgrenzen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für dieses Risiko vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen nach § 18 Ziffer I besteht kein Versicherungs- schutz und weitere Naturgefahren nach § 6 Ziffer V sind nicht zusätzlich versicherbar. Sofern für das Erstrisiko der Hausratversicherung Versiche- rungsschutz für Fahrraddiebstahl nach § 4 Ziffer V 26 ver- einbart ist, gilt auch am Zweitwohnsitz Fahrraddiebstahl bis 350 EUR als mitversichert.
Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt.
b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten die zusätzlichen Entschädigungsgrenzen (siehe A 19.3).
Entschädigungsgrenzen. A 19.3.1 Wertsachen werden je nach vereinbarter Produktlinie je Versicherungsfall gesamthaft bis zu einem festgesetzten Prozentsatz von der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts ande- res vereinbart ist. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis 20 Prozent der Versicherungssumme Gothaer Hausrat Plus 30 Prozent der Versicherungssumme Gothaer Hausrat Premium 40 Prozent der Versicherungssumme
A 19.3.2 Für Wertsachen aufterhalb eines verschlossenen Wertschutzbehältnisses nach A 19.2 gelten je nach vereinbarter Produktlinie folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:
A 19.3.2.1 insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Aus- nahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis 1.000 EUR Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
A 19.3.2.2 insgesamt für Urkunden einschlieftlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis 2.500 EUR Gothaer Hausrat Plus 5.000 EUR Gothaer Hausrat Premium 10.000 EUR
A 19.3.2.3 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. Dazu gehören auch Uhren, soweit sie überwiegend aus Gold oder Platin bestehen oder mit Edelsteinen verziert sind. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis 20.000 EUR Gothaer Hausrat Plus 30.000 EUR Gothaer Hausrat Premium 40.000 EUR
A 19.3.2.4 Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Bargeld an bestimmten Festtagen Abweichend von A 19.3.2.1 gilt je nach vereinbarter Produktlinie innerhalb des Versicherungsor- tes eine erhöhte Entschädigungsgrenze für Bargeld. Dies gilt längstens für eine Kalenderwoche vor und nach den folgenden Festtagen:
a) Silberne (25 Jahre), Goldene (50 Jahre) und Diamantene (60 Jahre) Hochzeit des Versiche- rungsnehmers,
b) Offizielle, steuerlich anerkannte Eheschlieftung/Verpartnerung des Versicherungsnehmers oder dessen Kinder,
c) Runde Geburtstage des Versicherungsnehmers oder seiner mit i...
Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b)) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
(1) 1.000 EUR für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, de- ren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
(2) 3.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 a) (2),
(3) 25.000 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 a) (3).