Gewährleistung und Garantie Musterklauseln

Gewährleistung und Garantie. 8.1 Die von STRUKTURMETALL gelieferten Waren müssen den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. STRUKTURMETALL übernimmt keine Gewährleistung und Garantie, wonach die Waren sich zur gewöhnlichen Verwendung eignen, noch eine übliche Beschaffenheit aufweisen müssen. Aus eventuellen Abbildungen, Beschreibungen und Informationen über den Preis, die Abmessungen, das Gewicht und die Eigenschaften der Waren in Preislisten, auf Websites oder in anderen allgemeinen von STRUKTURMETALL oder Dritten herausgegebenen Veröffentlichungen kann der Käufer keine Rechte ableiten. STRUKTURMETALL übernimmt keine Verantwortung für die Eignung der gelieferten Waren für irgendeinen Zweck, für den der Käufer sie verwenden, be- oder verarbeiten will, es sei denn, STRUKTURMETALL hat dem Käufer ihre Eignung für diesen Zweck ausdrücklich schriftlich bestätigt. Geringe branchenübliche oder technisch nach vernünftigem Ermessen nicht vermeidbare Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Farbe, Abmessungen, Gewicht oder Bearbeitung stellen keinen Mangel dar. Muster haben ausschließlich Beispielcharakter. 8.2 Garantien werden von STRUKTURMETALL nicht abgegeben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 8.3 Der Käufer kontrolliert die gelieferten waren unverzüglich nach der Lieferung auf eventuelle Abweichungen von den Vereinbarungen. Eventuelle Mängel sind auf dem Frachtbrief oder Lieferschein zu vermerken. Außerdem sind diese Mängel sowie eventuelle andere bei Lieferung sichtbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach der Lieferung schriftlich bei STRUKTURMETALL anzuzeigen. Verborgene Mängel sind vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, nachdem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich bei STRUKTURMETALL anzuzeigen. Im Übrigen findet § 377 HGB Anwendung. 8.4 Liegt ein Mangel oder ein Garantiefall (Ziffer 8.2) vor, hat STRUKTURMETALL die Xxxx, (1) die mangelhaften oder abweichenden Waren zu ersetzen (Nachlieferung) oder (2) die mangelhaften oder abweichenden Waren kostenlos instand zu setzen oder abzuändern (Nachbesserung). Die Kosten der Nacherfüllung trägt STRUKTURMETALL, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen verbracht worden ist oder die Mängelbeseitigung durch Änderungen an der Ware durch den Käufer oder Dritte erschwert wird. Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsl...
Gewährleistung und Garantie. 5.1 Der Verlag übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen entsprechend der beim Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung genutzt werden kön- nen und im Wesentlichen die dort beschriebenen Funktionen erfüllen. Sollte die Leistung des Verlags nicht der Leistungsbeschreibung entsprechen, ver- pflichtet sich der Auftraggeber, dem Verlag dies unverzüglich nach dem Auftreten des Mangels zu melden. 5.2 Der Verlag gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netz- werkdienstleistungen oder andere Beistellungen Dritter, stets unterbrechungs-, fehlerfrei oder sicher vorhanden sind. Der Verlag gewährleistet daher insbeson- dere nicht die fehler- und unterbrechungsfreie Auslieferung von Werbemitteln, deren Auslieferung nicht über den Verlagsserver erfolgt. 5.3 Sind die vom Verlag entwickelten oder zur Verfügung gestellten Produkte, z.B. Software, Quellcodes, Datenbanken mangelhaft, weil ihre Tauglichkeit zum ver- tragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich aufgehoben sind, haftet der Ver- lag gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel. Für Män- gel der Software, die bereits bei deren Überlassung an den Auftraggeber vorhanden waren, haftet der Verlag nur, wenn dieser die Mängel zu vertreten hat. 5.4 Der Verlag haftet nicht dafür, dass ein Suchmaschinenanbieter einen Auftrag- geber ohne erkennbare Gründe aus dem Index entfernt hat. Der Verlag haftet nicht für die Genauigkeit der Zählsysteme von Suchmaschinen. Es besteht keine Haftung seitens des Verlags dafür, dass die Seite des Auftraggebers online ist. Derartige Prozesse sind vom Verlag nicht beeinflussbar. 5.5 Der Verlag kann Gewährleistung durch Nachbesserung erbringen. Die Nach- besserung erfolgt durch Neuanmeldung der Internet-Seiten, durch wiederholte Überbrückung der Ergebnisse, durch Optimierung oder durch Empfehlung einer überarbeiteten Internet-Marketing-Strategie. 5.6 Falls die Nachbesserung nach drei Versuchen trotz schriftlich gesetzter an- gemessener Nachfrist durch den Auftraggeber endgültig fehlschlägt, hat der Auf- traggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag zu kündigen. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit diesem Punkt 5. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. 5.7 Der Auftraggeber muss nachweisen, dass er Mängel schriftlich gegenüber dem Verlag gerügt hat und dass die Mängel auf den Leistungen des Verlags beruhen. 5.8 Der Verlag haftet nicht dafür, dass die Hardware des Auftra...
Gewährleistung und Garantie. 14.1. Mit der Annahme der Lieferung oder Abnahme der Installation, je nach dem was zuerst eintritt, bestätigen Sie, als Käufer, die ordnungsgemäße Übernahme der Ware mängelfrei und ohne äußere Schäden. 14.2. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf Material- oder Fabrikationsfehler. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Nichtbeachtung des jeweiligen Handbuchs entstehen, können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei unsachgemäßer Behandlung oder Nichtbeachtung des jeweiligen Handbuchs, erlischt der Gewährleistungsanspruch. 14.3. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach unserer Xxxx durch den Hersteller oder eines zuständigen Servicepartners am Einsatzort oder durch Ersatzlieferung. Versand- und Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Andere Ansprüche als das genannte Recht auf Mängelbeseitigung werden durch diese Gewährleistung nicht begründet. Für Schäden aufgrund verspäteter oder unzureichender Mängelbeseitigung herstellerseits haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 14.4. Gewährleistungsansprüche können nur für Geräte geltend gemacht werden, welche vom Kunden bzw. nicht autorisierten dritten Personen nicht repariert wurden. Wir übernehmen nur für Original-Teile die Gewährleistung. Der Gewährleistungsanspruch muss innerhalb der Gewährleistungszeit bei uns oder dem zuständigen Servicepartner unter Vorlage des Kaufbeleges geltend gemacht werden. 14.5. Zusätzliche Garantien und deren Bedingungen sind in den jeweiligen Produkthandbüchern angegeben und geregelt und werden auf Anfrage ausgehändigt. 14.6. Der Hersteller weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass auch bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen etwaige Folge-, Mängelbeseitigungs-, sowie Neben- und Reinigungskosten nicht durch den Hersteller, oder dessen Service Partner getragen werden. Eine weitere Haftung wird nicht übernommen.
Gewährleistung und Garantie. 6.1 Der AN leistet Gewähr für die mangelfreie Ausführung der Anlage einschließlich der zu- gesagten Produktionskapazitäten/sonstigen im Auftrag definierten anzuwendenden Leis- tungs- bzw. Abnahmekriterien bzw. -parameter. Die Gewährleistung richtet sich nach den ge- setzlichen Bestimmungen, soweit in unseren AGB oder im Auftrag nichts anderes geregelt ist. 6.2 Sofern die Anlage behördlicher Bewilligung bedarf und/oder behördlicher Überprüfung unterliegt, gilt die Bewilligungsfähigkeit der Anlage als ausdrücklich bedungene Eigenschaft. 6.3 Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß §§ 377f UGB ist ausdrücklich abbedun- gen. 6.4 Die Gewährleistung des AN wird durch unsere Überwachung während der Auftragsaus- führung nicht eingeschränkt. 6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, sofern nicht die jeweils einschlägigen tech- nischen Normen längere Gewährleistungsfristen vorsehen. Für den Verbrauch von Ver- brauchsmaterialien und den Verschleiß von Verschleißteilen haftet der AN nicht, wohl aber für deren Mangelfreiheit; dafür beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. 6.6 Treten Mängel innerhalb von zwölf Monaten ab der Übernahme auf, so wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist; dafür ist der AN beweispflichtig. 6.7 Für die fristgerechte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen genügt deren schriftliche Anmeldung beim AN während der Gewährleistungsfrist; sie sind jedoch, wenn der AN den Mangel nicht früher ausdrücklich anerkennt oder mit der Mangelbehebung beginnt, bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu ma- chen. 6.8 Im Fall von Mängeln werden wir zunächst Verbesserung oder Austausch verlangen, wenn nicht Verbesserung oder Austausch unmöglich, für uns untunlich oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu unserem Nutzen aus der Verbesserung bzw. dem Austausch verbunden wäre. Der AN hat die Mangelbehebung unverzüglich einzu- leiten und binnen angemessener Frist mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für uns bzw. unseren Geschäfts- und Produktionsbetrieb zu bewirken. Ist eine endgültige Behebung dem AN nicht sogleich möglich, so hat der AN behelfsmäßige Maßnahmen zu treffen und die endgültige Mangelbehebung ehestmöglich nachholen. Wir können von derartigen behelfs- mäßigen Maßnahmen absehen, wenn der AN den Mangel anerkennt und binnen ...
Gewährleistung und Garantie. Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler.
Gewährleistung und Garantie. Fust gewährt eine Garantie von mindestens 2 Jahren auf Neuwaren. Von der Garantie ausgeschlossen sind (Aufzählung nicht abschliessend): - Allgemeine Verschleissteile - Normale Leistungsabnahme von Akkus und Leuchtmitteln - Einbrennschäden bei Displays - Schäden durch Fehlmanipulationen oder mechanische Beschädigungen, Sturz-, Schlag und Feuchtigkeitsschäden - Übermässige Beanspruchung oder gewerbliche Nutzung, Defekte infolge von Eingriffen oder Modifikationen - Über- und Falschdosierung (kandierte Kaffeebohnen, Waschmittel usw.) - Verkalkung, ausgelaufene Batterien, Datenverlust, Datenbeschädigung, Softwarefehler, Computerviren - Vorgenommene Änderungen am Gegenstand, Bedienungsfehler - Elementarereignisse, Frost, Blitzschlag usw. - Nichtbeachtung von Wartungs- und Gebrauchsanleitungen Fust hat sowohl in Gewährleistungsfällen (d. h. bei Mängeln, die bei der Übergabe des Produkts oder der Ware an den Kunden bereits vorhanden sind) wie bei Garantiefällen (d. h. bei Mängeln, die nach der Übergabe des Produkts oder der Ware an den Kunden auftreten) das Recht, eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung vorzunehmen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Wandlung und Minderung. Die Beauftragung für Reparaturen an Dritte erfolgt ausschliesslich durch Fust. Der Anspruch auf Kostenrückerstattungen aus Fremdreparaturen ist ausgeschlossen. Während der Zeit der Nachbesserung hat der Kunde keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät. Erfolgt die Nachbesserung in einem Gewährleistungsfall, verlängert sich die Gewährleistung auf den nachgebesserten Mangel (nicht die gesamte Ware) maximal auf 2 Jahre ab Kaufdatum der Ware. Erfolgt die Nachbesserung in Zusammenhang mit einem Garantiefall, so verlängert sich die Garantiefrist einzig um die Zeit der Nachbesserung. Im Fall einer Ersatzleistung verlängert sich die Garantie- oder Gewährleistungsfrist einzig um die Zeit der Schadensbehebung. Für Garantieverlängerungs- und Serviceverträge kommen zusätzlich die entsprechenden Bestimmungen zur Anwendung.
Gewährleistung und Garantie. Der Leistungserbringer übernimmt die Gewähr für eine einwandfreie Ausrüstung, Betriebs- und Funktionsfähigkeit bei der Auslieferung, unabhängig davon, ob es sich um eine Gebraucht- oder Neuversorgung handelt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Hilfsmittels oder sonstigen Produktes an den Versicherten. Für die Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In den ersten sechs Monaten nach Auslieferung/Reparatur/Austausch trägt der Leistungserbringer die Beweislast für die Sachmängelfreiheit.
Gewährleistung und Garantie. 9.1. Wir leisten für Mangelfreiheit der Kaufgegenstände grundsätzlich für den Zeitraum von 2 Jahren wie folgt Gewähr. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Xxxx durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung. Die ausgetauschten Teile oder Waren sind auf unseren Wunsch unentgeltlich an uns zurückzusenden. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein-­‐ und Ausbau sind vom Käufer zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für alle Garantieleistungen. Es steht in unserem Ermessen, eine mangelhafte Ware gegen eine einwandfreie gleichartige auszutauschen. Der Käufer verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Geltendmachung eines durch den Kaufgegenstand oder Mangel am Kaufgegenstand auch bei grober Fahrlässigkeit verursachten mittel-­‐ oder unmittelbaren Schadens (Folgeschadens oder Mangelfolgeschadens) und Gewinnverlust. Der besondere Rückgriff eines Unternehmens, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat (§ 933 b ABGB) wird einvernehmlich auf den Zeitraum der gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§ 933 ABGB) eingeschränkt. Bei Verletzung seiner Rügeverpflichtung im Sinne des § 377 HGB verliert der Käufer seinen Rückgriffanspruch. Ausgeschlossen von Gewährleistung und Garantie sind Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen sind. Gewährleistungs-­‐ und Garantieansprüche werden nur dann anerkannt und berücksichtigt, wenn sie sofort nach Auftreten des Mangels schriftlich angezeigt werden. Mündliche oder telefonische Verständigung genügt nicht. 9.2. Wir sind zur Nachlieferung oder Nachbesserung nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt hat. 9.3. Der Käufer verpflichtet sich auch, alle Bedingungen dieser Geschäftsbeziehungen seinem Endkunden zu überbinden. Verstößt der Käufer gegen eine in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Verpflichtung, hat er uns gegenüber allen Ansprüchen Dritter, für den Fall, dass sie bei Einhaltung der Bedingungen nicht bestehen würden, Schad-­‐ und klaglos zu halten.
Gewährleistung und Garantie. 10.1. Der Bund wird das digitale Endgerät samt Zubehör funktionsfähig und in dem für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Zustand übergeben. Auf dem digitalen
Gewährleistung und Garantie. 10.1. Der Bund wird das digitale Endgerät samt Zubehör funktionsfähig und in dem für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Zustand übergeben. Auf dem digitalen Endgerät ist bei der Übergabe die erforderliche Software installiert. Die Software wird im Wege der Geräteverwaltung gemäß den jeweiligen aktuellen Unterrichtsanforderungen aktualisiert, installiert bzw. erweitert. 10.2. Die/der Erziehungsberechtigte verzichtet auf die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen gegen den Bund und erklärt, den Bund auch schad- und klaglos gegen Gewährungs- oder Garantieansprüche der Schülerin/des Schülers zu halten. 10.3. Dem Bund stehen aus der Vereinbarung zum Erwerb der digitalen Endgeräte bei Vorliegen der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen unter anderem Gewährleistung- und Garantieansprüche gegen den Veräußerer zu. 10.4. Die Abwicklung der Gewährleistung und Garantie erfolgt unmittelbar zwischen der/dem Erziehungsberechtigten der Schülerin/des Schülers und dem Dienstleister, bei welchem der Bund die digitalen Endgeräte beschafft hat. Die Geltendmachung und Abwicklung der Gewährleistungs- und Garantieansprüche hat anhand der vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Anleitung zu erfolgen, die mit dem Gerät an die Schülerin/den Xxxxxxx mitübergegeben wurde.