Leistungsausführung Musterklauseln

Leistungsausführung. 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Leistungsausführung. 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Grün- den auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeit- raums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. SACHLICH (ZB ANLAGENGRÖßE, BAUFORTSCHRITT, U.A.) GERECHTFERTIGTE TEILLIEFERUNGEN UND -LEISTUNGEN SIND ZULÄSSIG UND KÖNNEN GESONDERT IN RECHNUNG GESTELLT WERDEN. 8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leis- tungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
Leistungsausführung. 8.1 GROMA247 ist lediglich dann verpflichtet nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2 Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch GROMA247 gelten als vom Kunden genehmigt. 8.3 Kommt es nach Auftragserteilung (aus welchen Gründen auch immer) zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern sich die Fristen und Termine der Lieferung und der Leistung um einen angemessenen Zeitraum. 8.4 Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums fordern, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Diesfalls hat der Kunde sämtliche mit der Vertragsänderung in Verbindung stehende, notwendige und angemessene Mehrkosten (zB Überstunden, Materialbeschaffung) zu tragen. 8.5 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt usw.) und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. die Leistung spätestens sechs Monate nach der Bestellung als abgerufen. 8.7 Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen bei GROMA247 eingegangen sind und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten (insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten) erfüllt hat. 8.8 Der Kunde ist bei von GROMA247 durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann. 8.9 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diesbezügliche Informationen können gerne bei GROMA247 erfragt werden. 8.10 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie- und Druckluftmengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 8.11 Der Kunde hat GROMA247 für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche und versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 8.12 Insbesondere hat der ...
Leistungsausführung. 8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsaus- führung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. 8.2. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Leistungsausführung. 9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Ände- rungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. 9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen ange- messenen Zeitraum. 9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand ange- messen erhöht.
Leistungsausführung. 4.1 Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Zusam- menhang mit der ihm übertragenen Werkleistung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur gewissenhaften Einhaltung der einschlägigen si- cherheitsrelevanten Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regel- werke. Die Verkehrssicherungspflicht entsteht mit dem Beginn der Erbringung der Werkleistungen durch den Auftragnehmer und endet mit deren Ab- nahme durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer trägt die Ver- kehrssicherungspflicht unabhängig hiervon auch im Zusammenhang mit der Durchführung etwaiger Mangelbeseitigungsleistungen in der Gewährleistungsphase. 4.2 Der Auftragnehmer hat einen ständig auf der Baustelle anwesenden verantwortlichen deutschsprachigen Vertreter zu benennen, der stell- vertretend für den Auftragnehmer bevollmächtigt ist, alle für die ge- samte Vertragsabwicklung und eine eventuelle Vertragsänderung er- forderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für und gegen den Auf- tragnehmer abzugeben und entgegenzunehmen sowie erforderliche Arbeiten sofort ausführen zu lassen. Wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber zur Benennung eines Fachbauleiters aufgefordert, hat der Auftragnehmer diesen zu stellen und binnen 10 Arbeitstagen (AT) nach Auftragserteilung – spätestens jedoch bis zum Beginn der ihm übertragenen Arbeiten – eine Fach- bauleitererklärung nach Muster des Auftraggebers vorzulegen. 4.3 Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers ein förmli- ches Bautagebuch nach Vorgabe des Auftraggebers zu führen und dieses arbeitstäglich beim Auftraggeber einzureichen. Das Bautagebuch muss alle für die Vertragsausführung und Abrech- nung relevanten Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Baufortschritt und zum Wetter, zur Anzahl und zu den Namen der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, zur Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte, zu Beginn und Ende von Leis- tungen größeren Umfangs sowie Zustandsfeststellungen und Abnah- men, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfal- lereignisse, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vor- kommnisse. 4.4 Werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßige Bau- besprechungen (Jour fix) vereinbart, ist der AN verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Vertreter teil- zunehmen. Über jede dieser Baubesprechungen wird ein Protokoll an- gefertigt, in das die wesentlichen Themen der jeweiligen Baubespre- chung sowie die hierzu erzielten Erge...
Leistungsausführung. 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen und uns zumutbar sind. Ansonsten bedarf eine nachträglich Änderung/Erweiterung unserer Leistungen einer Einigung. 8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Erweiterung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- /Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, ist dies nur im Weg einer einvernehmlichen Vertragsänderung möglich. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Leistungsausführung. 8.1.Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2.Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leis- tungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
Leistungsausführung. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte Änderungen des Leistungsumfanges, Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und sind von ihm zu bezahlen.
Leistungsausführung. Dem Nutzer zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen des Leistungsumfanges durch den Überlasser gelten als vorweg genehmigt. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teilleistungen und -lieferungen sind unentgeltlich zulässig.