Persönlich Musterklauseln

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß
Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten der Entgeltgruppen 1–5, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie einen Branchen- zuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Über- lassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an den- selben Entleiher 2 ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: Für die Entgeltgruppen 1 – 5 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig ge- zahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von vier vollendeten Wo- chen kein Zuschlag gezahlt wird. (6) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt.
Persönlich a) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den vorgenannten Betrieben beschäftigt sind, einschließlich der aushilfsweise Beschäftigten, Teilzeitkräfte und Auszubildenden (im folgenden Beschäftigte genannt). b) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für: leitende Angestellte i.S. des Betriebsverfassungsgesetzes/ Personalvertretungsgesetzes, Kapellenleiterinnen und Kapellenleiter, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten und Diskjockeys. 1. Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit von den Beschäftigten ein gültiges Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz zu verlangen. Vor Aufnahme der Arbeit sind Beschäftigte, die dem Bundesseuchengesetz unterliegen verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes untersuchen zu lassen, es sei denn, die/der Beschäftigte legt dem Arbeitgeber ein gültiges Gesundheitszeugnis vor. 2. Beschäftigte, die ordnungsgemäß vom auswärts eingestellt werden, erhalten einmalig die An- und Rückreisekästen (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber erstattet, falls ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Monaten nach erstmaliger Arbeitsaufnahme ohne ihr Verschulden gelöst wird. 3. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren, spätestens 5 Tage nach Arbeitsaufnahme. Der Manteltarifvertrag (MTV) für das Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und ist den Beschäftigten zur Kenntnis zu geben. Das kann durch Aushändigung des MTV, Aushängen des MTV an geeigneter Stelle im Betrieb oder durch Mitteilung der Bezugsquellen geschehen. 4. Die/der Beschäftigte hat die Änderung der beim Eintritt mitgeteilten Anschrift bei späterer Änderung umgehend mitzuteilen. Die jeweils zuletzt angegebene Anschrift ist für alle erforderlichen Mitteilungen des Arbeitgebers maßgebend. Etwaige Nachteile aus der Unterlassung der Meldepflicht muss die/der Beschäftigte selbst tragen. 5. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber weitere bestehende Arbeitsverhältnisse bei der Einstellung unaufgefordert anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn die/der Beschäftigte während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weitere Arbeitsverhältnisse eingeht. 6. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die entsprechende Entgeltgruppe des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages. Übt ein/e Beschäftigte(r) Tätigkeiten aus, die verschiedene ETV-Gruppen umfassen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Einstuf...
Persönlich. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die unter a. dieses Paragraphen genannten Rechtsverhältnisse, soweit diese von oder mit Verbrauchern zustande kommen. Verbraucher (auch „Nutzer“, „Interessenten“, „Antragsteller“, „Versicherungsnehmer“, „versicherte Personen“) in diesem Sinne sind zunächst als natürliche oder juristische Person solche Interessenten, die – auch im weitesten Sinne – keine Vermittler und/oder Anbieter von Versicherungsprodukten sind. Verbraucher sind darüber hinaus auch alle Vermittler und/oder Anbieter von Versicherungsprodukten.
Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 22 BRANCHENZUSCHLAG (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb des Schienenverkehrsbereichs einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.3 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.4
Persönlich. Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (XXXx.Xx. 292/1921) Anwendung findet. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten; Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
Persönlich. Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge der Mitglieder des Vereins Interessenvertre- tung der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich. Vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages aus- genommen sind: lit a) Praktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Aus- bildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein ge- ringes Entgelt ("Taschengeld") steht einem Volontariat nicht entgegen. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. lit b) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw Bun- desschema). § 3 Bestimmungen für SARS-CoV-2 Testung (im folgenden kurz „Test“) Abs 1) Sofern Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen aufgrund einer Bestimmung in einem Gesetz oder ei- ner Verordnung für das Betreten ihrer Arbeitsstätte ei- nen Testnachweis vorzulegen haben, oder vereinba- ren Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und Arbeit- geber bzw Arbeitgeberinnen auf Wunsch der Arbeit- geber bzw Arbeitgeberinnen eine Testung, gelten da- für nachstehende Regelungen. Abs 2) Arbeitgeber bzw Arbeitgeberinnen sind ver- pflichtet, Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen wäh- rend der für die Teilnahme an einem Test erforderli- chen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Ar- beit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erfor- derliche An- und Abreisezeit zum Test. Abs 3) Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Ar- beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Kurzarbeit.
Persönlich. Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge von Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen des Arbeitgeberverbandes der Diakonie Österreich. Der Kollektivvertrag gilt nicht für a) Praktikanten bzw Praktikantinnen, Volontäre bzw Volontärinnen; Praktikanten bzw Praktikantinnen sind Xxxxxxx bzw Schülerinnen oder Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen technischen, kaufmännischen oder administrativen Ausbildung entsprechend der Schul- oder Studienordnung vo- rübergehend beschäftigt werden.
Persönlich. Für alle bei diesen Unternehmungen beschäftigten Angestellten und Bürolehrlinge (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet).
Persönlich. Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern, soweit sie Mitglied der IG Metall sind, für Auszubildende nur insoweit sie von diesem Vertrag betroffen bzw. erwähnt sind.