Rechteübertragung Musterklauseln

Rechteübertragung. Der Aussteller räumt der Messegesellschaft ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches, auf Dritte übertragbares, nicht exklusives, unentgeltliches Nutzungsrecht an den eingestellten Inhalten ein. Die Messegesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Inhalte zu verwenden, zu bearbeiten und zu verwerten. Das schließt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung mit ein. Dem Aussteller ist die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffent- lichung von Inhalten untersagt, die die Messegesellschaft, andere Nutzer oder Dritte auf die elektronischen Systeme hochgeladen haben. Die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von jedweden Inhalten der elektronischen Systeme ohne Einwilligung der Messe- gesellschaft ist untersagt. Der Aussteller stellt die Messegesellschaft und ihre Mitarbeiter bzw. Beauftragten für den Fall der Inanspruchnahme wegen einer ver- meintlichen oder tatsächlichen Rechtsverletzung oder Verletzung von Rechten Dritter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus dem Aussteller zuzurechnenden Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des elektronischen Systems ergeben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Aussteller, der Messegesellschaft alle Kosten zu ersetzen, die der Messegesellschaft durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Aufwendungen, die die Messegesellschaft für eine angemessene Verteidigung sowohl in tatsächlicher wie juristischer Hinsicht für erforderlich halten durfte.
Rechteübertragung. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne oder die gesamten Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit WTI ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WTI auf Dritte zu übertragen. WTI wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.
Rechteübertragung. Der Kunde wird die Rechte des Kunden an der Software, Dokumentation oder Lizenz, wie in diesem Vertrag vorgesehen, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SYNAPTICON unter-lizenzieren, leasen, vermieten oder verleihen, mit der Ausnahme, dass der Kunde diesen Vertrag vollständig im Zusammenhang mit dem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte übertragen kann, vorausgesetzt, dass der Rechtsnachfolger alle Verpflichtungen des Kunden übernimmt und die hierunter gewährten Lizenzen nur für die Nutzung der Software auf dem autorisierten Gerät, auf dem die Software unmittelbar vor der Zuweisung installiert wurde, gelten. SYNAPTICON kann diesen Vertrag ohne Einschränkungen übertragen. Jede Übertragung, die einen Verstoß des Vorstehenden darstellt, wird als nichtig und unwirksam angesehen. Vorbehaltlich des Vorstehenden ist dieser Vertrag für die Parteien, deren Nachfolgern und Rechtsnachfolgern bindend und wirkt zu ihren Gunsten.
Rechteübertragung g.) Einwilligung zum Zwecke der Werbung, Marktforschung und Referenz h.) Widerruf § 10 Datenschutz § 11 Leistungsänderung
Rechteübertragung. Neben der persönlichkeitsrechtlichen Komponente hat das Urheberrecht vermögensrechtliche Aspekte. Für die Weiterentwicklung eines Serienkonzepts, die Auswertung sowie auch etwa die Verbreitung braucht die Produzentin die Erlaubnis der Urheber_innen, d.h. die Rechte dafür müssen von der/dem Urheber_in auf die Produzentin übertragen werden. Deshalb überträgt die/der Autor_in in dieser Bestimmung der Produzentin jene Rechte, welche für die Auswertung der Serie notwendig sind. Die im Mustervertrag aufgeführten Nutzungsrechte sind im Wesentlichen aus der gesetzlichen Bestimmung übernommen (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Urheberrechtsgesetz). Im Vertrag sind die Rechte zu erwähnen, welche übertragen werden sollen. Generell ist es empfehlenswert, wenn die Rechte gebündelt, zeitlich und weltweit unbegrenzt beim Produzenten sind, um eine bestmögliche und uneingeschränkte Auswertung zu garantieren. Die Parteien können indes auch vereinbaren, dass die Rechte nur für einen beschränkten Zeitraum exklusiv übertragen werden (Option 2). Diese Bestimmung beinhaltet zwei Vorbehalte. Die Rechteübertragung erfolgt unter dem Vorbehalt der "Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte" und „der einer Urheberrechtsgesellschaft abgetretenen Rechte oder Vergütungsansprüche“. Unter dem zuerst genannten Vorbehalt „Urheberpersönlichkeitsrechte“ versteht man etwa das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Verstümmelung des Werkes. Diese Rechte verbleiben immer bei der/dem Urheber_in. Der zweite Vorbehalt, der die Rechteübertragung unter der Bedingung, dass die „einer Urheberrechtsgesellschaft abgetretenen Rechte oder Vergütungsansprüche“ vorgehen, bedeutet, dass die Autorin die Verwaltung einiger ihrer Rechte bzw. Vergütungsansprüche gemäss Mitgliedervertrag einer Urheberrechtsgesellschaft anvertraut hat. Dazu gehören zwingend die Rechte bzw. Vergütungsansprüche, welche der obligatorischen Kollektivverwertung unterliegen (z.B. Weitersenderecht, Privatkopie usw.). Diese Ansprüche können nur durch eine Urheberrechtsgesellschaft bei den Nutzerinnen geltend gemacht werden und werden deshalb von dieser gemeinsam für die Urheber_innen verwertet. Der Vorbehalt bezieht sich indes auch auf die Rechte, die im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung einer Verwertungsgesellschaft übertragen wurden. Die Urheberrechtentschädigungen, welche aus der Rechteübertragung an eine Verwertungsgesellschaft entstehen, sind unter Ziff. 5.2 geregelt.
Rechteübertragung. 3.1 Alle Text-/Design-Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte, Datenträger und sonstige körperlichen Werke, die dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin im Rahmen des Auftragsverhältnisses übergeben werden, unterliegen dem Urheberrechts- gesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrHG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Rechteübertragung. Der Fachverlag Xxxxxx Xxxxxx e. K. ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu übertragen. Er ist ferner berechtigt, zur Durchführung aller Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einen externen Dienstleister zu beauftragen oder dritte Unternehmen zu beauftragen, soweit dies zur Erfüllung des mit dem Kunden bestehenden Vertrages erforderlich ist. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger Zustimmung des Fachverlags Xxxxxx Xxxxxx e. K. auf Dritte übertragen.
Rechteübertragung. Die Verwendung der Sprachaufnahme für Produkte, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, ist ausgeschlossen. Hierzu gehört die Nutzung der Aufnahme im Bereich „Künstlicher Intelligenz“, etwa zum Training oder für das Erzeugen künstlicher Stimmen (z. B. Klonen oder Morphen von Stimmen). Auch eine Archivierung der Aufnahmen zu solchen Zwecken ist nicht gestattet. Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets (bei Internet auch der vereinbarten Auslieferungsanzahl bzw. des vereinbarten Mediabudgets), beschränkt auf die BRD für die Dauer eines Jahres. Das Verwertungsrecht gilt in der Regel ab Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das Verwertungsrecht ab dem Aufnahmedatum. Mit den Ausstrahlungsrechten für die Bundesrepublik Deutschland erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der BRD liegt, bzw. für jedes weitere Land (z. B. Österreich, Schweiz etc.), wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-)Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk-, TV-, Kino- oder Onlinespots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium, z. B., wenn aus einem Funkspot (oder Teilen daraus) ein Kinospot wird oder ein TV-Spot im Internet als Preroll verwendet wird. Entsprechendes gilt für die Produktion und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk (POS), auf öffentlichen Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes Medium - insbesondere im Internet - ausgestrahlt oder veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich - abhängig von der Auflagenhöhe - gesonderte Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für Streaming-Auslieferungen. Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokalsender ein: Hier ist das Veröffentlichungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzigen Lokalb...
Rechteübertragung. 2.2. Der Vertragspartner überträgt „Fischerleben“ zum Zwecke der Nutzung in dem Projekt die einfachen (nicht- exklusiven), räumlich und zeitlich unbeschränkten Rechte an den Werken für die kommerzielle und nicht- kommerzielle Nutzung zu dem genannten Zweck (Vertragsgegenstand, Ziffer 1.1) ein, insbesondere
Rechteübertragung. Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erhält die ndF von dem Besucher ohne besondere Vergütung die ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte sowie unwiderrufliche Berechtigung, • Bild- und/oder Tonaufnahmen des Besuchers herzustellen oder herstellen zu lassen sowie diese Aufnahmen • selbst oder durch Dritte oder gemeinsam mit ihnen • ganz oder teilweise beliebig häufig • durch Rundfunk jeder Art zu senden (einschließlich Live-Streaming und IP-TV), • öffentlich zugänglich zu machen (Internet/auf Abruf), • öffentlich vorzuführen, • zu archivieren, • in Datenbanken einzuspeisen, • zu vervielfältigen, • unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts zu bearbeiten, • für Public-Relation-Zwecke, bspw. auf Messen, Ausstellungen, Festivals sowie für Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke zu verwerten und • in den Print-Medien zu nutzen sowie • außerhalb des Rundfunks im audiovisuellen Bereich auf Bild- und/oder Tonträgern in jeder Art gewerblich oder nichtgewerblich durch Verkauf, Vermietung oder Verleih zu verbreiten und zu verwerten sowie • im Rahmen sämtlicher noch unbekannter Nutzungsarten zu nutzen. Die eingeräumten Rechte sind ohne Zustimmung des Besuchers zur Nutzung der Fernsehsendung auf Dritte übertragbar.