Schäden im Ausland Musterklauseln

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) - Mitversichert gilt - abweichend von A1-6.10 und A1- 7.14 - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas. Als Kraftfahrzeuge gelten: - Personenkraftwagen, - Krafträder, - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht ...
Schäden im Ausland. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Objekt oder Grundstück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Schäden im Ausland. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren, innerhalb der EU von unbegrenzter Dauer, eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1(1) bis (3). Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Schäden im Ausland. A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintre- tender Versicherungsfälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden. Wichtiger Hinweis: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der deutsche Versicherungsschutz den Anforderungen des Gastlandes ent- spricht. A1-6.9.2 Versichert sind ebenfalls Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbei- ten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht der unter A1-2.1.1 genannten Personen. A1-6.9.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. A1-6.9.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staa- ten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.9.5 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort gel- tend gemacht werden, gilt: Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten gemäß A1-6.10.3 berücksichtigt.
Schäden im Ausland. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind; (2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen; (3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind; Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus • dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern, • dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, • der Anmietung von Häusern. (4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus • der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Schäden im Ausland. Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A1-6.10 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
Schäden im Ausland. Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A3-6.5 Schäden durch Strahlen
Schäden im Ausland. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller versi- cherten Personen wegen im Ausland eintretender Ver- sicherungsfälle ausschließlich, wenn diese a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzu- führen sind, b) auf einen in Europa zeitlich unbegrenzten Auslands- aufenthalt, wenn der Erstwohnsitz des Versicherten in Deutschland liegt oder c) auf einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in- nerhalb und außerhalb Europas für eine maximale Dauer von 5 Jahren zurückzuführen sind. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern nach 1.6.4.1 a) - c). Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind mitver- sichert. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. So- weit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Euro- päischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange- wiesen ist.
Schäden im Ausland. 6.14.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungs- fälle ausschließlich, wenn diese - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum von im Ausland gelegenen Objekten gem. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.7. und aus vorübergehenden Benutzung oder Anmie- tung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europä- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.14.2. Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000,- Euro je Versicherungsfall zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha- denersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz innerhalb von 3 Jahren zurückzuzahlen. Wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist, ist die gesamte Summe zurückzu- zahlen.
Schäden im Ausland. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich