Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Zahnärzte sowie deren Familienangehörige. Familienangehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder, solange sie mit dem Zahnarzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus, solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen bestehenden Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leis- tungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum ersten des Folgemonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Zahnmedizin, solange sie die Voraussetzungen von Abschnitt I erfüllen. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. 100% für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei- und Verband- mittel. 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungen. 100% für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker – außer Psychotherapie – einschließlich verordneter Arzneimittel bis zu einer Gesamtleistung von 2.000,– Euro pro Versicherungsjahr. Ambulante Psychotherapie wird je Versicherungsfall zu 100% für die 1. bis zur 30. Sitzung 80% ab der 31. Sitzung erstattet. 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfü- gung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75% für der erstattungsfähigen Aufwendungen z...
Stationäre Heilbehandlung. 2.1 Welche Krankenhäuser oder Krankenanstalten können unter welchen Voraussetzungen gewählt werden? Ist bei stationärer Psychotherapie oder bei stationärer Heilbehandlung in bestimmten Krankenanstalten eine vor- herige Zusage erforderlich?
Stationäre Heilbehandlung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
Stationäre Heilbehandlung. B Zusatzleistungen für Begleit- personen D Versicherungsfähigkeit
Stationäre Heilbehandlung. Bei stationärer Heilbehandlung in einem Kranken- haus Unterkunft, Verpflegung, sonstige notwendige Sachleistungen und ärztliche Leistungen. Anstelle von Xxxxxxxxxxxx kann ein Krankenhaustagegeld von 40 EUR pro Tag gewählt werden.
Stationäre Heilbehandlung. Bei einer stationären Heilbehandlung, Entbindung oder Fehlgeburt fallen unter den Versicherungsschutz die Aufwendungen im Krankenhaus für Behandlung (jedoch nicht für Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferortho- pädische Behandlung, soweit sie nicht Bestandteil der Gebührenordnung für Ärzte sind), für Unterkunft und Verpflegung sowie für den notwendigen Transport zum und vom Krankenhaus. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für:
Stationäre Heilbehandlung. Übersicht stationäre Heilbehandlung Detaillierte Leistungsbeschreibungen stationäre Heilbehandlung
Stationäre Heilbehandlung. Eine Heilbehandlung versucht mit geeigneten Mit- teln die Krankheit oder Verletzung zu heilen, zu lin- dern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Stationär bedeutet, dass die Heilbehandlung im Krankenhaus stattfindet.
Stationäre Heilbehandlung. ■ Unterbringung, Verpflegung und Behandlung im Krankenhaus als Regelleistung gemäß § 4 Abs. 4.1 und 4.2 AVB. ■ Medizinisch notwendige Fahrten und Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus.
Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig sind Personen,die beieiner gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (GKV) versichert sind.Der Versicherungsnehm er ist verpflichtet,das Bestehen einer GKV nachzu- weisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu melden.M it Ende der Versicherung in der GKV endet auch die Versicherung im Tarif Krankenhaus Prem ium Plus. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen nach diesem Tarif w ie folgt: Ersetzt werden 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen beimedizinisch notw en- digerstationärer Heilbehandluenignschließlich Aufnahme- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit,Unfallfolgen,Schw angerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in Deutschland,das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs.4 M B/KK 2009). W ird eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus gewählt,w elches nicht den Abrechnungs- erfordernissen nach dem KHEntgG oder der BPflV entspricht,besteht ein Anspruch auf Erstattung der neben den allgem einen Krankenhausleistungen verbleibenden erstattungsfähigen Aufwen- dungen nur,w enn dies vor Beginn der Behandlung vom Versicherer schriftlich zugesagt wurde.Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Für allgem eine Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG und § 2 Abs.2 BPflV erfolgt kein Auf- wendungsersatz aus diesem Tarif.Das gilt auch,wenn weder die GKV noch ein sonstiger gesetzlicher Kostenträger die allgem einen Krankenhausleistungen erstattet (z.B.Privatklinik oder gem ischte Anstalten nach § 4 Abs.5 M B/KK 2009).Allgem eine Krankenhausleistungen sind z.B.die medizi- nische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte,Krankenpflege,Verpflegung oder die Unter- bringung im M ehrbettzimm er. Erstattungsfähig sind folgende verbleibende Aufwendungen: - Aufwendungen für gesondert berechenbare UnterbringunEginm- oder Zweibettzimm esrow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,eines Fernsehers),die der Höhe nach und im Umfang der gemeinsam en Empfeh- lung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversiche- rung entsprechen. Beieiner stationären Entbindung sind auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Fam ilienzimm er erstattungsfähig,sofern die entbindende Person nach diesem Tarif versichert ist. - Aufwendungen fürprivatärztliche Heilbehandlu(anugch durch Belegärzte)....