Stationäre Heilbehandlung Musterklauseln

Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig sind Personen,die beieiner gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (GKV) versichert sind.Der Versicherungsnehm er ist verpflichtet,das Bestehen einer GKV nachzu- weisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu melden.M it Ende der Versicherung in der GKV endet auch die Versicherung im Tarif Krankenhaus Prem ium Plus. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen nach diesem Tarif w ie folgt: Ersetzt werden 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen beimedizinisch notw en- digerstationärer Heilbehandluenignschließlich Aufnahme- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit,Unfallfolgen,Schw angerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in Deutschland,das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs.4 M B/KK 2009). W ird eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus gewählt,w elches nicht den Abrechnungs- erfordernissen nach dem KHEntgG oder der BPflV entspricht,besteht ein Anspruch auf Erstattung der neben den allgem einen Krankenhausleistungen verbleibenden erstattungsfähigen Aufwen- dungen nur,w enn dies vor Beginn der Behandlung vom Versicherer schriftlich zugesagt wurde.Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Für allgem eine Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG und § 2 Abs.2 BPflV erfolgt kein Auf- wendungsersatz aus diesem Tarif.Das gilt auch,wenn weder die GKV noch ein sonstiger gesetzlicher Kostenträger die allgem einen Krankenhausleistungen erstattet (z.B.Privatklinik oder gem ischte Anstalten nach § 4 Abs.5 M B/KK 2009).Allgem eine Krankenhausleistungen sind z.B.die medizi- nische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte,Krankenpflege,Verpflegung oder die Unter- bringung im M ehrbettzimm er. Erstattungsfähig sind folgende verbleibende Aufwendungen: - Aufwendungen für gesondert berechenbare UnterbringunEginm- oder Zweibettzimm esrow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,eines Fernsehers),die der Höhe nach und im Umfang der gemeinsam en Empfeh- lung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversiche- rung entsprechen. Beieiner stationären Entbindung sind auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Fam ilienzimm er erstattungsfähig,sofern die entbindende Person nach diesem Tarif versichert ist. - Aufwendungen fürprivatärztliche Heilbehandlu(anugch durch Belegärzte)....
Stationäre Heilbehandlung. 2.1 Welche Krankenhäuser oder Krankenanstalten können unter welchen Voraussetzungen gewählt werden? Ist bei stationärer Psychotherapie oder bei stationärer Heilbehandlung in bestimmten Krankenanstalten eine vor- herige Zusage erforderlich? 2.1.1 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter allen öffentli- chen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnosti- sche und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Bei stationärer Psychotherapie wird nur geleistet, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusa- ge gegeben haben. 2.1.2 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriums- behandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen nach Nr. 2.1.1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn wir diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Wir können uns auf die fehlende Leistungszusage nicht berufen, wenn a) es sich um einen Notfall handelt; b) während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwen- dige stationäre Krankenhausbehandlung erfordert; c) bei Tbc-Erkrankungen die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien erfolgt.
Stationäre Heilbehandlung. B Zusatzleistungen für Begleit- personen Die Leistungen des Versicherers für eine versicherte Person vermindern sich pro Versicherungsjahr insgesamt um einen Selbstbehalt von 1.300,– Euro. Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen gemäß der Tarifbedingungen (Teil II der AVB) unterliegen nicht dem Selbstbehalt. Für Kinder und Jugendliche gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, die Hälfte des oben genannten Selbstbehaltes. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung, einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmittel. Für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker. Für ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen je Versicherungsfall zu 100 % für die erste bis zur 30. Therapiesitzung und 80 % ab der 31. Therapiesitzung erstattet. Für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Be- schaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedar fs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Ver fügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäqua- ten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel – außer Sehhilfen – gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 ander weitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) erstattet der Versichererinnerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderungen der Sehschär fe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufw...
Stationäre Heilbehandlung. Erstattungsfähig sind die Kosten für
Stationäre Heilbehandlung. B Zusatzleistungen für Begleit- personen D Versicherungsfähigkeit
Stationäre Heilbehandlung. Bei stationärer Heilbehandlung in einem Kranken- haus Unterkunft, Verpflegung, sonstige notwendige Sachleistungen und ärztliche Leistungen. Anstelle von Xxxxxxxxxxxx kann ein Krankenhaustagegeld von 40 EUR pro Tag gewählt werden.
Stationäre Heilbehandlung. Übersicht stationäre Heilbehandlung Detaillierte Leistungsbeschreibungen stationäre Heilbehandlung
Stationäre Heilbehandlung. Bei einer stationären Heilbehandlung, Entbindung oder Fehlgeburt fallen unter den Versicherungsschutz die Aufwendungen im Krankenhaus für Behandlung (jedoch nicht für Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferortho- pädische Behandlung, soweit sie nicht Bestandteil der Gebührenordnung für Ärzte sind), für Unterkunft und Verpflegung sowie für den notwendigen Transport zum und vom Krankenhaus. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für: a) gesondert berechnete ärztliche Leistungen. Gebühren sind im tarif- lichen Umfang innerhalb des Gebührenrahmens der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfä- hig. Bei vorheriger Zustimmung des Versicherers sind auch über den Gebührenrahmen dieser Gebührenordnung liegende Aufwendungen erstattungsfähig; b) gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im Ein- oder Zwei- bettbettzimmer; c) allgemeine Krankenhausleistungen; d) notwendigen Transport zum und vom Krankenhaus.
Stationäre Heilbehandlung. ■ Unterbringung, Verpflegung und Behandlung im Krankenhaus als Regelleistung gemäß § 4 Abs. 4.1 und 4.2 AVB. ■ Medizinisch notwendige Fahrten und Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus.
Stationäre Heilbehandlung. Eine Heilbehandlung versucht mit geeigneten Mit- teln die Krankheit oder Verletzung zu heilen, zu lin- dern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Stationär bedeutet, dass die Heilbehandlung im Krankenhaus stattfindet.