Strahlenschäden Musterklauseln

Strahlenschäden. 3.17.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Basisversicherung. 3.17.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner solchen Anlage ausgehen; • die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3.17.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen verursacht hat.
Strahlenschäden. 18.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt. 18.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energierei- chen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versi- cherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 SVAHB berufen. 18.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
Strahlenschäden. 13.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. 13.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; – wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig, für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
Strahlenschäden. 12.1 Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziffern 7.10 (b) AHB und 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers aus 12.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. 12.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
Strahlenschäden. In Abänderung zu Ziffer 5.2.2 AUB sind Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle), künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt mitversichert, sofern sie sich nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und Berufskrankheiten sind.
Strahlenschäden. 4.15.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB und/oder Ziffer 7.10 (b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht – wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler sowie deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; – wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Be- handlung mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben. Das gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurück- zuführen ist, dass die Stoffe, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind. 4.15.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren- der Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverord- nung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbarer ausländischen Bestimmungen besteht, oder – soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutz- verordnung oder Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländi- schen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des Patienten dient. – wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig, für wen oder in wessen Interesse – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehen- den Gefahren in Kauf zu nehmen haben. – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von den Strahlenschutz dienen- den Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anord- nungen verursacht hat. 4.15.3 Die Erweiterung des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 4.15.1 gilt nicht für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
Strahlenschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Strahlenschäden, soweit diese in Zusammenhang mit Kernenergie stehen.
Strahlenschäden a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden durch ionisierende Strahlen (z. B. von radioaktiven Stoffen) oder Maserstrahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen dem Schaden und den Strahlen ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang besteht. b. Für Laserstrahlen gilt die Regelung, die unter A 1.5.18 beschrieben ist.
Strahlenschäden. Ausgeschlossen sind Ansprüche in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. von radioaktiven Substanzen) sowie mit Laseranlagen und Laserstrahlen.