Strahlenschäden Musterklauseln

Strahlenschäden. 8.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 und 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß Teil IV.
Strahlenschäden. 18.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt.
Strahlenschäden. 12.1 Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziffern 7.10 (b) AHB und 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers aus
Strahlenschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus • dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; • Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Stör- strahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umweltein- wirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt- haftpflicht-Basisversicherung. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ioni- sierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungs- nehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, • die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von ei- ner solchen Anlage ausgehen; • die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; • wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaft- lichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah- len oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; • gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlen- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen verursacht hat.
Strahlenschäden. In Abänderung zu Ziffer 5.2.2 AUB sind Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle), künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt mitversichert, sofern sie sich nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und Berufskrankheiten sind.
Strahlenschäden. Mitversichert sind Schäden aus dem
Strahlenschäden a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden durch ionisierende Strahlen (z. B. von radioaktiven Stoffen) oder Maserstrahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen dem Schaden und den Strahlen ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang besteht.
Strahlenschäden. Ausgeschlossen sind Ansprüche in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. von radioaktiven Substanzen) sowie mit Laseranlagen und Laserstrahlen.
Strahlenschäden. Abweichend von Ziffer 5.2.2 AUB 2015 sind Gesundheits- schäden durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie künst- lich erzeugte ultraviolette Strahlen mitversichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheits- schäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strah- lenerzeugenden Apparaten eintreten.