Vermietung von Gegenständen Musterklauseln

Vermietung von Gegenständen. 1 Mietzeit § 2 Vergütung 1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von der Audio Werft enthaltene Mietpreis als vereinbart. 2. Ist über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. 1. Soweit nicht anderweitiges vereinbart wurde, schuldet die Audio Werft nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt die Audio Werft den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Audio Werft und dem Kunden, kann die Audio Werft den Transport nach eigener Xxxx selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2. 2. Lässt die Audio Werft den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der Audio Werft gegen den Dritten zustehende Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem die Audio Werft dem Kunden gegenüber gem. § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist. 1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet 20% der gesamten Vergütung gem. § 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der gesamten Vergütung gem. § 2, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 80 % der Vergütung gem. § 2, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadensersatz an die Audio Werft zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Audio Werft maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass die Audio Werft kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringer Höhe entstanden ist. 1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Die Audio Werft ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. 2. Für die Richtigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes in der Audio Werft maßgeblich. 3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ...
Vermietung von Gegenständen. 9 - Widerruf und Kündigung (1) Beide Vertragsparteien können geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (2) Kündigt der Kunde den Vertrag nach Ablauf der Widerrufsfrist, so ist der Kunde verpflichtet, Xxxxxxxxxxxxx nach folgender Staffelung an die DJ-Agentur zu zahlen: ▪ 30 % des Mietpreises bei Rücktritt bis 30 Tage vor der Veranstaltung; ▪ 50 % des Mietpreises bei Rücktritt bis 20 Tage vor der Veranstaltung; ▪ 80 % des Mietpreises bei Rücktritt bis 10 Tage vor der Veranstaltung. Bei einer späteren Kündigung sind 100 % des Mietpreises fällig. (3) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungs- schreibens bei der DJ-Agentur entscheidend. Die Schadensersatz- verpflichtung entfällt soweit ganz oder teilweise, wenn der Kunde nachweist, dass der DJ-Agentur kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. (4) Die DJ-Agentur kann den Mietvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ▪ sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird; ▪ der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht; ▪ der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät. (5) Das Widerrufs- bzw. Kündigungsverlangen hat für beide Seiten nur in schriftlicher Form Gültigkeit. (1) Die Mietzeit beginnt zur vereinbarten Bereitstellungszeit der Mietgegenstände im Lager der DJ-Agentur und endet zur vereinbarten Rückgabezeit im Lager der DJ-Agentur. (2) Ist die tatsächliche Rückgabezeit später als die vereinbarte Rückgabezeit, so endet die Mietzeit erst zur tatsächlichen Rückgabezeit der Mietgegenstände im Lager. (3) Die Regelungen zur Mietzeit nach Abs. 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob der Kunde, die DJ-Agentur oder ein Dritter den Transport durchführt. (1) Soweit nicht anders vereinbart, schuldet die DJ-Agentur nicht den Transport der Mietgegenstände. (2) Bei Selbstabholung stehen die Mietgegenstände zur verein...
Vermietung von Gegenständen. 1 Mietzeit Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager der Firma Veranstaltungstechnik Reichel (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager der Firma Veranstaltungstechnik Reichel (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Veranstaltungstechnik Reichel oder ein Dritter den Transport durchführt. § 2 Vergütung 1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von der Firma Veranstaltungstechnik Reichel enthaltene Mietpreis als vereinbart. 2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. - 1 - Veranstaltungstechnik Reichel e.K. Geschäftsführung Kontakt Bankverbindung BZL Konto Xxxxxxxxxx 00 Xxxxx Xxxxxxx Telefon: +49 (2392) 502573 Sparkasse Lüdenscheid 45850005 344598 X 00000 Xxxxxxx Fax: +49 (2392) 502574 Lager und Disposition Xxxxxxxx 00 X 00000 Xxxxxxxxxxx Registriergericht Iserlohn HRA 3902 Gerichtsstand Altena (Westfahlen) USt-IdNr.: DE224611721 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx International IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-BIC: XXXXXXX0XXX § 3 Transport 1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet die Firma Veranstaltungstechnik Reichel nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt Veranstaltungstechnik Reichel den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Firma Veranstaltungstechnik Reichel und dem Kunden, kann Veranstaltungstechnik Reichel den Transport nach eigener Xxxx selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2. 2. Lässt Veranstaltungstechnik Reichel den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. § 4 Stornierung durch den Kunden 1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 60 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 40% der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn stoniert wird, 60 % der gesamten Vergütung gemäß § 2 ...
Vermietung von Gegenständen. 1 Mietzeit 1. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von DTW Sound & Light Service (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von DTW Sound & Light Service (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, DTW Sound & Light Service oder ein Dritter den Transport durchführt. 2. Behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebs- störungen, Rohstoffmangel, oder jede andere Art der Lieferbehinderung befreit DTW Sound & Light Service für deren Dauer von der Verpflichtung zur Leistung. Ist ein Ende der Behin- derung nicht absehbar, ist DTW Sound & Light Service nach Unterrichtung des Kunden berechtigt, die Lieferung oder Leistung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Recht auf Schadensersatz oder Nachlieferung zusteht. 1. Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. 2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. 1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet DTW Sound & Light Service nicht den Transport der Mietgegenstände/Verkaufsgegenstände. Übernimmt DTW Sound & Light Service den Transport der Mietgegenstände/ Verkaufsgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen DTW Sound & Light Service und dem Kunden, kann DTW Sound & Light Service den Transport nach eigener Xxxx selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2. 2. Lässt DTW Sound & Light Service den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. 3. Der Empfänger ist verpflichtet, die Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen und etwaige Schäden unverzüglich DTW Sound & Light Service oder dem jeweiligen Transportunternehmen schriftlich zu melden. Der Empfänger ist selbst für die Einhaltung der Meldefristen gegenüber DTW Sound & Light Service und dem Transportunternehmen verantwortlich. 1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksa...
Vermietung von Gegenständen. Die nachfolgenden Regelungen gelten in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für den Abschluss und die Durchführung von Mietverträgen:
Vermietung von Gegenständen 

Related to Vermietung von Gegenständen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.