Beitragsrückerstattung. Eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
Beitragsrückerstattung a) Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zu- rückgestellten Mittel verwendet. Für die Bildung dieser Rück- stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen maßgebend, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde überwacht wird.
b) Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein- geräumt, so sind alle Personen teilnahmeberechtigt, die während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres (Kalenderjahres) nach diesen Tarifen versichert waren, für das abgelaufene Kalender- jahr Leistungen nicht erhalten haben und am 30. Juni des Fol- gejahres nach diesen Tarifen ohne Beitragsrückstand noch ver- sichert sind. Die Teilnahmeberechtigung bleibt auch dann erhal- ten, wenn die Versicherung vor dem 30. Juni des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der Pflichtversicherung endet. Eine Bei- tragsrückerstattung und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für mehrere aufeinander folgende Kalenderjahre er- füllt sind. Die Anwartschaftsversicherung nimmt an der Beitragsrücker- stattung nicht teil.
c) Die Auszahlung oder Gutschrift der Beitragsrückerstattung wird nach dem 30. Juni des Folgejahres vorgenommen.
d) Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für er- folgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge zugunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis- tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal- beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstandes. In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den jeweils zu verwen- denden Betrag, die Art, die teilnahmeberechtigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung. § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit
a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;
d) au...
Beitragsrückerstattung. 3.1 Bei einer Ausschüttung aus der Rückstellung für erfolgsabhängi- ge Beitragsrückerstattung (BRE) wird jede ganzjährig im abgelau- fenen Kalenderjahr nach diesem Tarif ununterbrochen vollbei- tragspflichtig* oder nach den Besonderen Bedingungen A für Ausbildungszeiten versicherte Person berücksichtigt, die die Vo- raussetzungen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 erfüllt.
Beitragsrückerstattung. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht für die Dauer der Anwartschaftsversicherung nicht. Die Dauer der Anwartschaftsversicherung gilt nach Umwand- lung in die Versicherung nach dem vereinbarten Tarif nicht als leistungsfreier Zeitraum für die Berechnung der Höhe der Bei- tragsrückerstattung. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und
Beitragsrückerstattung. 5.1 Arbeitnehmende, die Mitglied einer der vertragsunterzeichneten Arbeitnehmer- Organisation sind, erhalten beim Vorweisen der Quittung die abgezogenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge von der zuständigen Organisation wieder zurückerstattet.
5.2 Solche Quittungen müssen bis Ende des darauffolgenden Jahres vorgewiesen werden. Spätere Vorweisungen bedürfen einer schriftlichen Begründung.
Beitragsrückerstattung. 7.1 Arbeitnehmende und Arbeitgeber, die Mitglied einer ver- tragsunterzeichnenden Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeber-Organi- sation des GAV Tankstellenshops sind, erhalten beim Nachweis, den Vollzugskostenbeitrag geleistet zu haben, diesen von der zuständigen Organisation zurückerstattet. Die Rückerstattung beträgt höchstens 80 Prozent des geleisteten Mitgliederbeitrages und darf den geleisteten Vollzugskostenbeitrag nicht übersteigen.
7.2 Die Rückerstattung erfolgt bis spätestens Ende des darauf- folgenden Jahres. Spätere Rückerstattungen sind bis maximal fünf Jahre rückwirkend möglich.
Beitragsrückerstattung. Die aus dem Abrechnungsverband private Pflegepflichtversiche- rung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführten Mittel werden insbesondere zur Limitierung der Beiträge der versicherten Personen und zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen ver- wendet. Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen wer- den, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Bei- trittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes: In Abweichung von
Beitragsrückerstattung. Die aus dem Abrechnungsverband private Pflegepflicht- versicherung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführten Mittel werden insbesondere zur Limitierung der Beiträge der versicherten Personen und zur Finanzie- rung von Leistungsverbesserungen verwendet.
Beitragsrückerstattung. 5.1 An einer Ausschüttung aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (BRE) ist jede ganzjährig im abgelaufenen Kalenderjahr nach diesem Tarif ununterbrochen vollbeitragspflich- tig* oder nach den Besonderen Bedingungen A für Ausbildungs- zeiten (BBA) versicherte Person teilnahmeberechtigt, die die Vo- raussetzungen nach Nr. 5.1.1 bis 5.1.3 erfüllt.
Beitragsrückerstattung. Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (siehe Anhang), den Vorschriften der Satzung und den Be- schlussfassungen der Mitgliedervertreter-Versamm- lung vorgenommen.
a) Aus dem Überschuss der Gesellschaft wird eine Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrück- erstattung gebildet, die nur zugunsten der Versi- cherten verwendet werden darf.