Beschränkung der Haftung Musterklauseln

Beschränkung der Haftung. 11.1 Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 11.2 Unsere deliktische Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden oder solche der sexuellen Selbstbestimmung sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 11.3 Möglicherweise über die in Ziffern 11.1 und 11.2 hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von den Beschränkungen unberührt. 11.4 Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Reiseleistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass diese für Sie erkennbar nicht Bestandteil unserer Reiseleistungen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Wir haften jedoch, wenn und soweit für Ihren Schaden eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch uns ursächlich war.
Beschränkung der Haftung. 8.6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Rei- sepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, der kein Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 8.6.2. SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen), sofern diese in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCC sind. 8.6.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen SCC als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder in- ternationaler Übereinkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbrin- genden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkun- gen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus- geschlossen ist. 8.6.4. Kommt SCC die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbin- dung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. So- fern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. 8.6.5. Kommt SCC bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
Beschränkung der Haftung. 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
Beschränkung der Haftung. 11.1 Die Haftung von plantours & Partner für Xxxxxxx, die keine Körperschäden sind und die nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Eine etwaig darüberhinausgehende Haftung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Im Übrigen gilt § 651p BGB. 11.2 plantours & Partner haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sach- schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Aus- gangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von plantours & Partner sind. §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hiervon unberührt. plantours & Partner haftet jedoch wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von plantours & Partner ursächlich geworden sind.
Beschränkung der Haftung. Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagesmietpreis begrenzt.
Beschränkung der Haftung. 11.1 Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuld- haft herbeigeführt wurden, ist auf den drei- fachen Reisepreis beschränkt. 11.2 Unsere deliktische Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden oder solche der sexuellen Selbstbestimmung sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 11.3 Möglicherweise über die in Ziffern 11.1 und
Beschränkung der Haftung. 9.1 Die vertragliche Haftung von CAISSA für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch CAISSA gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. 9.2 CAISSA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltun- gen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Rei- senden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von CAISSA sind. XXXXXX haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens CAISSA ursächlich waren. 9.3 CAISSA haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von CAISSA oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispiels- weise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
Beschränkung der Haftung. 8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis be- schränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 8.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt jeweils je Reisenden und Reise. 8.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.), wenn diese Leistun- gen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. 8.4. Der Reiseveranstalter haftet jedoch - für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, - wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Informationspflichten des Reiseve- ranstalters ursächlich geworden ist.
Beschränkung der Haftung. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort.), sofern diese Leistungen in der Reisebeschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die Leistungen für den*die Teilnehmer*in erkennbar nicht Gegenstand der vom Veranstalter zu erbringenden Reiseleistungen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Veranstalter haftet ebenfalls für Schäden, die auf eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Veranstalter zurückzuführen sind.
Beschränkung der Haftung. 7.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 7.2 Im Hinblick auf Haftungsbeschränkungen, die sich aus internationalen Übereinkünften sowie für die Anrechnung von Entschädigungen oder Erstattungen nach Maßgabe solcher internationaler Übereinkünfte beziehungsweise der dort genannten Bestimmungen finden §§ 651p Abs. 2 und 3 BGB Anwendung.