Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Der AN leistet Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen sämtliche vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und allen behördlichen Genehmigungen und Auflagen und allen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechen.
8.2. Die Gewährleistungsfrist des AN beginnt mit Übergabe der Lieferung und Leistungen an eco1 und endet frühestens 36 Monate nach Übernahme des gesamten Gewerkes durch den Bauhern, unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung durch den AN.
8.3. Der AN haftet bzw leistet Gewähr stets in jenem Umfang und zumindest so lange, wie die eco1 gegenüber ihrem(n) Kunden bzw Auftraggeber(n) haftet. Wenn eco1 vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel außergerichtlich rügt, verlängert sich diese aus den vorstehenden Regelungen abgeleitete Gewährleistungsfrist um ein Jahr.
8.4. Die Behebung von Mängeln hat der AN unverzüglich sach- und fachgemäß vorzunehmen. Wird einer diesbezüglichen Aufforderung durch eco1 nicht unverzüglich Folge geleistet, ist eco1 berechtigt, diese Schäden und Mängel durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN, anderweitig beheben zu lassen, ohne dass eco1 an einen bestimmten Preis gebunden ist. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Sowohl der Mangelschaden, wie der Mangelfolgeschaden, als auch die Kosten der Ersatzvornahme sind vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen.
8.5. eco1 kann innerhalb der Gewährleistungs- und Schadenersatzbehelfe, auch wiederholt, frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein.
8.6. Die Beweislastumkehr nach 10 Jahren gemäß § 933a ABGB gilt nicht.
8.7. Die Entgegennahme der gelieferten Sache oder der hergestellten Leistung durch eco1, die Bestätigung auf dem Lieferschein, sowie eine allfällige Zahlung durch eco1 gilt nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.
8.8. Eine allfällige Genehmigung durch eco1 berechtigt den AN nicht zum Einwand des Allein- oder Mitverschuldens. Der AN haftet diesfalls weiterhin voll.
8.10. eco1 trifft keine Verpflichtung zur Mängelrüge gemäß § 377 f UGB.
8.11. Ist für die Feststellung und/oder das Ausmaß von Mängeln/Mängelfolgeschäden die Beziehung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen notwendig, so sind
8.12. Wird eco1 wegen eines im Leistungsteil des A...
Gewährleistung, Schadenersatz. Die Gewährleistung erstreckt sich auf das gesetzlich vorgesehene Ausmaß. Auftretende Mängel sind möglichst bei Lieferung bzw. nach Sichtbarwerden bekannt zu geben. Die Haftung der TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH und die ihrer Organe, Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) ist bei leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftung der TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH ist in den Fällen der schlichten groben Fahrlässigkeit für Sachschäden mit EUR 7.500.000,- und für reine Vermögensschäden mit EUR 3.000.000,- begrenzt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Sach- oder Vermögensschäden, die die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH vorsätzlich oder krass grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden und Schäden an Sachen, die die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH zur Bearbeitung übernommen hat. Soweit die Haftung der TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. Macht der Vertragspartner gegen die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, Rechtswidrigkeit, als auch hinsichtlich des Verschuldens sowie des Verschuldensgrades beweispflichtig. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an Dritte ist unzulässig. Im Rahmen der Akademie stellt die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH dem Kunden Inhalte (z.B. Texte, Fotos, Videos, Grafiken, Tutorials, Schulungsunterlagen, Artikel, Templates etc., im Folgenden kurz: „Content“) zu verschiedensten Lehrgebieten zur Verfügung. Dieser Content wird der TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH von verschiedensten Autoren übermittelt. Aufgrund der Fülle der Lehr- und Buchinhalte und den möglichen häufigen (insbesondere technischen und rechtlichen) Änderungen kann die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH keine Haftung und/oder Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Aktualität und Vollständigkeit der Lerninhalte übernehmen. Die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH rät dem Kunden, bereitgestellte Informationen selbst auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.
Gewährleistung, Schadenersatz. B.1.1. Gewährleistung Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm Learning Events English Bauch Xxxxxxx OG an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. B.1.2. Mitteilung von Mängeln Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Veranstaltung feststellt, unverzüglich der Learning Events English Bauch Unfried OG mitzuteilen. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter B.1.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden, kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. B.1.3. Schadenersatz Verletzt Learning Events English Bauch Xxxxxxx OG schuldhaft die ihr aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist Learning Events English Bauch Unfried OG dem Kunden nur dann zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn sie nicht beweist, dass ihr weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG im Falle eines Personenschadens. B.1.4. Geltendmachung von Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüchen Schadenersatzansprüche des Kunden sind von diesem innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem gerichtlich geltend zu machen. Soweit es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, hat dieser Gewährleistungsansprüche innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung der Veranstaltung gerichtlich geltend zu machen.
Gewährleistung, Schadenersatz. 6.1 Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Lieferungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und den anerkannten Regeln der Technik, den entsprechenden Normen und den hierfür einschlägigen Bestimmungen am Empfangsort, insbesondere den dort geltenden Sicherheits- und Umweltvorschriften entsprechen. Vergibt der Lieferant Aufträge an Subunternehmer, hat er sicherzustellen, dass diese Anforderungen und Mindeststandards von diesen eingehalten werden.
6.2 Wird in Fällen höherer Gewalt die Erfüllung der Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, kann Innofreight den Vertrag teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegenüber Innofreight entstehen. Ist die Ausführung des Auftrages in diesen Fällen für den Lieferanten unzumutbar, so kann er seinerseits zurücktreten.
6.3 Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich schriftlich angezeigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet hiermit ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige. Für alle Lieferungen gilt eine Gewährleistungszeit von zumindest drei Jahren ab Abnahme als vereinbart, sofern zwischen Innofreight und dem Lieferanten nichts Abweichendes vereinbart wurde. Das Übergabeprotokoll gilt nicht als Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware. Für den Fall, dass sich bei Stichproben Mängel zeigen, stehen Innofreight die Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche für die gesamte Lieferung zu.
6.4 Der Lieferant hat während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel über Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. Alle mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten und Aufwendungen, wie insbesondere Transport, Montagekosten sowie Abstellkosten, gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.5 Das Wahlrecht zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung steht Innofreight in jedem Fall zu, soweit kein berechtigter Anspruch auf Auflösung des Vertrages geltend gemacht wird. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen. Im Falle einer Reparatur oder Austausch bleibt Innofreight bis zur vollständigen Erbringung der geschuldeten Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt.
6.6 Im Falle der Inanspruchnahme aus dem Titel der Gewährleistung trifft den Lieferanten für die gesamte Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass der Mangel bei Ü...
Gewährleistung, Schadenersatz. 7.1. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Xxxx den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Gastgeber eine vom Xxxx bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Gastgeber verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7.2. Ein Recht auf Abtretung jeglicher Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Gastes aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte – auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
Gewährleistung, Schadenersatz. Der Vertragsgegenstand ist nach Ablieferung bzw. nach Fertigstellung unserer Montage vom AG unverzüglich zu prüfen. Dabei sind Mängel, die festgestellt werden oder festgestellt hätten werden können unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung bzw. nach Fertigstellung unserer Montage schriftlich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels an uns bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nachdem sie entdeckt worden sind bzw. entdeckt werden hätten können, zu rügen. Unterlässt der AG eine gehörige Prüfung oder wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben gilt die vertragsgegenständliche Ware, als mängelfrei geliefert bzw. die Leistung als ord- nungsgemäß erbracht. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund be- haupteter Mängel ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Ist der Mangel behebbar so erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewie- senen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. Die Behebung kann aber auch (nach unserer Xxxx) durch Austausch – ebenfalls innert angemessener Frist – erfolgen. Der Anspruch auf Preisminderung ist in jenen Fällen, in welchen wir die Mängel beheben, ausgeschlossen. Das Recht des AG auf Wandlung wird einvernehmlich abgedungen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom AG zu tragen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate ab Ablieferung bzw. ab Fertigstellung unserer Montage. Von der Gewährleistung ausgenommen sind jedenfalls höhere Gewalt, Silikonarbeiten / Silikonfugen, Veränderungen durch witterungsbedingte Einflüsse, Frostschäden, Glasbrüche. Des weiteren haften wir nicht für Schäden die durch mechanische Beanspruchung entstehen oder auf unsachgemäße Montage bzw. Installation der Produkte zurückzuführen sind. Grundsätzliche Voraus- setzung für unsere Haftung ist jedenfalls, dass der Einbau unseres Produktes entsprechend unseren Montageanleitungen in der jeweils geltenden Fassung durch einen konzessionierten Fachbetrieb erfolgte, keine Änderung am Produkt vorgenommen wurde, dass uns Gelegenheit zur Prüfung von Beanstandun- gen an Ort und Stelle unverzüglich nach dem Auftreten der behaupteten Mängel gegeben wurde und dass eine Bestätigung über die jährliche (?) Überprü- fung und Wartung durch ein diesbezüglich konzessioniertes Fachunternehmen vorliegt. Allfällige von uns zugesagte Garantieleis...
Gewährleistung, Schadenersatz. 3.1. Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit bestehen ausschließlich, sofern diese reproduzierbar ist. Im Übrigen gelten für Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners die Vorschriften des Abschnitts B Ziff. 4 entsprechend.
3.2. Für Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Abschnitt A Ziff. 9 entsprechend.
Gewährleistung, Schadenersatz. 1. Generell akzeptiert der Lieferant nach Maßgabe der folgenden Regeln gerechtfertigte Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf alle Teile des Lieferumfangs, die innerhalb von einem Jahr ab Lieferung des Produktes an den Besteller, längstens aber innerhalb von einem Jahr nach Erstzulassung des Fahrzeuges an den Lieferanten schriftlich herangetragen werden. Nach diesem Zeitraum an den Lieferanten herangetragene Ansprüche sind ausgeschlossen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Montage ordnungsgemäß bzw. nach den Montageanweisungen des Lieferanten durch einen autorisierten Fachbetrieb durchgeführt worden ist. Die gesetzliche Regelung des § 924 2. Satz ABGB bleibt unberührt.
2. Jegliche Art von mechanischer Zerstörung schließt einen Anspruch gegen den Lieferanten aus. Ansprüche, die mit Defekten von Verschleißteilen oder deren Reparaturkosten zusammenhängen oder auf solche Defekte zurückzuführen sind, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln, die auf Materialdefekte, Materialermüdung oder darauf zurückzuführen sind, dass das Produkt des Lieferanten oder einzelne seiner Teile unüblichen oder in den Materialdatenblättern oder Produktinformationen bezeichneten unzulässigen physikalischen, chemischen, mechanischen oder sonstigen Einwirkungen ausgesetzt werden (z.B. Säuren, Laugen, Temperaturen außerhalb des Bereiches von minus 40 C° bis plus 80 C°, auslaufendem Transportgut, chemische Reinigungsmittel oder dessen Folgen, UV-Strahlung außerhalb der UV-Richtlinie ISO 4892T2) sind ausgeschlossen.
3. Ansprüche im Zusammenhang mit Defekten von Teilen, die der Lieferant selbst zugekauft hat, können gegen den Lieferanten nur in dem ihm gegen seinen Lieferanten zustehenden Umfang erhoben werden. In solchem Fall ist der Lieferant berechtigt, seine Inanspruchnahme durch Abtretung seiner Ansprüche gegen seinen Lieferanten endgültig abzuwehren.
4. Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen bzw. können dann keine Ansprüche erhoben werden, wenn Teile des Lieferanten mit Fremdteilen zusammengebaut werden, die Verkabelung selbst oder deren Fertigstellung, insbesondere Abdichtung bzw. deren Prüfung durch Dritte vorgenommen oder Eingriffe in das System des Lieferanten durch Dritte erfolgen.
5. Die Entscheidung, ob ein Austausch oder eine Verbesserung (= Reparatur) erfolgt, obliegt dem Lieferanten.
6. Ü...
Gewährleistung, Schadenersatz. Mangels anderer Regelungen in diesen AGB und/oder im Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen. LITZ übernimmt keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie für Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung entstanden sind. Die im Rahmen der Gewährleistung vorzunehmende Verbesserung oder Austausch werden – mangels anderer Vereinbarung – binnen einer Frist von sechs Wochen vorgenommen. Bei Nachlieferungen übernimmt LITZ für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor: • Bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind. • Bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung) • Bei Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass sich der Kunde nicht an die übermittelten Gebrauchsanleitungen und Warenhinweise gehalten hat. LITZ leistet ferner keine Gewähr für einen Mangel, der durch unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller oder von LITZ autorisierten Unternehmer entstanden ist. Für dem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haftet LITZ nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem grobem Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für LITZ tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche LITZ bereits bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Sofern LITZ ausdrücklich Garantien zugesagt hat, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen. Sicherheitsnormen, die bestimmte Produkte erfüllen, sind in der Produktbeschreibung angeführt. LITZ haftet nicht dafür, dass der Kunde für eine notwendige Sicherheitsnorm nicht geeignete Produkte auswählt. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produkt- bzw. Wareninformationen ...
Gewährleistung, Schadenersatz. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt oder vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzbestimmungen. Schadenersatzansprüche gegen die Pyhrn- Priel Tourismus GmbH sind jedoch – mit Ausnahme von Schäden an Personen – in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Pyhrn-Priel Tourismus GmbH haftet daher – ausgenommen für Personenschäden – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit die Haftung der Pyhrn- Priel Tourismus GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für ihre Organe, Mitarbeiter und sons- tigen Erfüllungsgehilfen.