Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Der Kaufgegenstand ist vom Kunden sofort bei Übernahme mit der gemäß der § 377 f UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls mit Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Soweit in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung Garantien eingeräumt werden, gelten diese ausschließlich als Zusage des Bestehens einzelner, gesondert angeführter Eigenschaften innerhalb des Garantiezeitraums.
8.2. Die Rüge- und Überprüfungsobliegenheit in obigem Sinne und die Folgen der Verletzung derselben bleiben bei allen echten und unechten Garantiezusagen, Gewährleistungszusagen, Abtretungsverträgen jedenfalls bestehen. Eine in welcher Form auch immer abgegebene Garantie erstreckt sich unter keinen Umständen auf zugekauften Materialen wie Elektroantrieb, Türschlösser, Schlösser, Rauchmeldeanlagen, Brandschutzgläser, etc. Für diese zugekauften Materialien gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Im Falle von beschichteten und auch eloxierten Lieferungen sowie bei Lieferungen von Edelstahl gelten Farbabweichungen nicht als Mangel. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und im Zweifel eine Stellungnahme von FIX einzuholen.
8.3. Für Mängel oder Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungnahme von FIX oder eigenmächtige Veränderung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, haftet FIX nicht. Die Leistungen von FIX werden ausschließlich nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Kunde FIX allfällig vorliegende behördliche Auflagen unverzüglich mit Zustandekommen des Vertrages bekannt zu geben. Sollte eine diesbezügliche Überprüfung durch FIX statt zu finden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter Vereinbarung.
8.4. Die Haftung von FIX aus dem Titel Warn,- Hinweispflicht ist ausgeschlossen, sofern diese Warn,- und/oder Hinweispflicht nicht das Gewerk von FIX betrifft. Eine von FIX unterbliebene Überprüfung der von Seiten anderer Unternehmer geleisteten Vorarbeiten, führt nicht zur Haftung FIX.
8.5. FIX ist wegen einer Verletzung der vert...
Gewährleistung, Schadenersatz. Die Gewährleistung erstreckt sich auf das gesetzlich vorgesehene Ausmaß. Auftretende Mängel sind möglichst bei Lieferung bzw. nach Sichtbarwerden bekannt zu geben. Die Haftung der TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH und die ihrer Organe, Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) ist bei leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftung der TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH ist in den Fällen der schlichten groben Fahrlässigkeit für Sachschäden mit EUR 7.500.000,- und für reine Vermögensschäden mit EUR 3.000.000,- begrenzt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Sach- oder Vermögensschäden, die die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH vorsätzlich oder krass grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden und Schäden an Sachen, die die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH zur Bearbeitung übernommen hat. Soweit die Haftung der TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. Macht der Vertragspartner gegen die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, Rechtswidrigkeit, als auch hinsichtlich des Verschuldens sowie des Verschuldensgrades beweispflichtig. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an Dritte ist unzulässig. Im Rahmen der Akademie stellt die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH dem Kunden Inhalte (z.B. Texte, Fotos, Videos, Grafiken, Tutorials, Schulungsunterlagen, Artikel, Templates etc., im Folgenden kurz: „Content“) zu verschiedensten Lehrgebieten zur Verfügung. Dieser Content wird der TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH von verschiedensten Autoren übermittelt. Aufgrund der Fülle der Lehr- und Buchinhalte und den möglichen häufigen (insbesondere technischen und rechtlichen) Änderungen kann die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH keine Haftung und/oder Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Aktualität und Vollständigkeit der Lerninhalte übernehmen. Die TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH rät dem Kunden, bereitgestellte Informationen selbst auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.
Gewährleistung, Schadenersatz. 8.1. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmen. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Xxxx zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.
8.2. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen –aus- genommen reine Geldforderungen - ist unzulässig.
8.3. Wir übernehmen bei Nachlieferungen für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.
8.4. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinforma- tionen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt.
8.5. Sofern wir ausdrücklich Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungs- gemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen.
8.6. Für unserem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem groben Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit und bei Konsumenten unbeschränkt haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
8.7. Bei einem Streckengeschäft übernehmen wir keine Haftung für schuldhaftes Verhalten des direkten Leistungserbringers (Produzent/Lieferant). Der direkte Leistungserbringer gilt nicht als unser Erfüllungsgehilfe.
8.8. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprü- che verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
8.9. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsan- fechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nic...
Gewährleistung, Schadenersatz. (1) Zu Sach- und Rechtsmängel finden die gesetzli- chen Bestimmungen Anwendung.
(2) Der Lieferer übernimmt für die von ihm gelie- ferte Xxxx für die Dauer von 24 Monaten nach Lieferung die Gewähr dafür, dass der Lieferge- genstand keine den gewöhnlichen Gebrauch o- der Betrieb beeinträchtigenden Mangel zeigt und die nach dem Vertrag vorausgesetzten und / oder vom Lieferer zugesicherten Eigenschaften besitzt.
(3) Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt 2 Jahre nach Anlieferung des Vertrags- gegenstandes.
(4) Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahr- übergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unver- einbar.
(5) Das im Rahmen der Nacherfüllung bestehende Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nach- lieferung üben wir aus. Für im Wege der Nacher- füllung ersetzte oder nachgebesserte Teile be- ginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprü- che auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
(6) Wir haben auch das Recht, aus dringenden ter- minlichen Gründen und bei Information des Lie- ferers zu dessen Lasten eine Nachbesserung vor- zunehmen oder vornehmen zu lassen oder an- derweitig Ersatz zu beschaffen.
(7) Entstehen uns infolge der mangelhaften Liefe- rung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbe- sondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- kosten oder Kosten für eine den üblichen Um- fang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
Gewährleistung, Schadenersatz. 11.1 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Compass Kreuzfahrten GmbH eine vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder von Compass Kreuzfahrten GmbH verweigert wird, oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; in der Regel jedoch nur dann, wenn der Reisemangel so erheblich ist, dass eine Minderung des Reisepreises von mindestens 50% gerechtfertigt ist.
11.2 Ein Recht auf Abtretung jeglicher Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Reiseteilnehmers aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen anderer Reiseteilnehmer im eigenen Namen.
11.3 Die Reiseleitung von Compass Kreuzfahrten GmbH ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Gewährleistung, Schadenersatz. Wir haften für Personenschäden des Vertragspartners unabhängig vom Grad der uns zur Last gelegten Sorgfaltswidrigkeit. Ansonsten haften wir nur für Schäden, die von uns oder von einer Person, für die wir einzustehen haben, vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet wurden. Ausgeschlossen ist jede Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse. • Generell akzeptieren wir nach Maßgabe der folgenden Regeln gerechtfertigte Gewährleistungsansprüche unseres Vertragspartners auf alle Teile unseres Lieferumfangs, die innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung unseres Produktes an unseren Vertragspartner, längstens aber innerhalb von einem Jahr nach Erstzulassung des Fahrzeuges geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung setzen voraus, dass die Montage ordnungsgemäß bzw. nach den Montageanweisungen der Firma Aspöck durch einen Fachbetrieb ausgeführt worden ist und keine Verletzung der kaufmännischen Rügepflicht gem §§ 377f UGB (siehe dazu gleich) vorliegt. • In Ergänzung der Bestimmungen des § 377 UGB wird vereinbart, dass Mängel an von uns gelieferten Produkten innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Übergabe schriftlich an uns heranzutragen und durch Lichtbilder zu dokumentieren sind. Bereits bei Übergabe erkennbare Mängel sind darüber hinaus auf den Frachtpapieren (Lieferschein, Frachtbrief, …) zu vermerken. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, treten die in § 377 Abs 2 UGB normierten Rechtsfolgen ein. • Für mechanische Zerstörung (z.B. Bruch einer Leuchtscheibe), Defekte von Verschleißteilen (z.B. Glühlampen/Stecker/Dosen ISO 1185/3731), sowie Mängel, die auf Materialdefekte oder Materialermüdung oder darauf zurückzuführen sind, dass unser Produkt oder einzelne seiner Teile unüblichen oder in den Materialdatenblättern oder Produktinformationen bezeichneten unzulässigen physikalischen, chemischen, mechanischen oder sonstigen Einwirkungen ausgesetzt werden (z.B. Säuren, Laugen, Temperaturen außerhalb des Bereiches von minus 40° C bis plus 80° C, auslaufendem Transportgut, chemische Reinigungsmittel oder dessen Folgen, UV-Strahlung außerhalb der UV-Richtlinie ISO 4892T2), ist die Gewährleistung ausgeschlossen. • Ansprüche im Zusammenhang mit Defekten von Teilen, die wir selbst zugekauft haben, wie z.B. Stecker/Dosen ISO 1185/3731, ..., können gegen uns nur in dem uns gegen unseren Lieferanten zustehenden Umfang erhoben werden. In einem solchen F...
Gewährleistung, Schadenersatz. 3.1. Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit bestehen ausschließlich, sofern diese reproduzierbar ist. Im Übrigen gelten für Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners die Vorschriften des Abschnitts B Ziff. 4 entsprechend.
3.2. Für Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Abschnitt A Ziff. 9 entsprechend.
Gewährleistung, Schadenersatz. 1. Generell akzeptiert der Lieferant nach Maßgabe der folgenden Regeln gerechtfertigte Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf alle Teile des Lieferumfangs, die innerhalb von einem Jahr ab Lieferung des Produktes an den Besteller, längstens aber innerhalb von einem Jahr nach Erstzulassung des Fahrzeuges an den Lieferanten schriftlich herangetragen werden. Nach diesem Zeitraum an den Lieferanten herangetragene Ansprüche sind ausgeschlossen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Montage ordnungsgemäß bzw. nach den Montageanweisungen des Lieferanten durch einen autorisierten Fachbetrieb durchgeführt worden ist. Die gesetzliche Regelung des § 924 2. Satz ABGB bleibt unberührt.
2. Jegliche Art von mechanischer Zerstörung schließt einen Anspruch gegen den Lieferanten aus. Ansprüche, die mit Defekten von Verschleißteilen oder deren Reparaturkosten zusammenhängen oder auf solche Defekte zurückzuführen sind, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln, die auf Materialdefekte, Materialermüdung oder darauf zurückzuführen sind, dass das Produkt des Lieferanten oder einzelne seiner Teile unüblichen oder in den Materialdatenblättern oder Produktinformationen bezeichneten unzulässigen physikalischen, chemischen, mechanischen oder sonstigen Einwirkungen ausgesetzt werden (z.B. Säuren, Laugen, Temperaturen außerhalb des Bereiches von minus 40 C° bis plus 80 C°, auslaufendem Transportgut, chemische Reinigungsmittel oder dessen Folgen, UV-Strahlung außerhalb der UV-Richtlinie ISO 4892T2) sind ausgeschlossen.
3. Ansprüche im Zusammenhang mit Defekten von Teilen, die der Lieferant selbst zugekauft hat, können gegen den Lieferanten nur in dem ihm gegen seinen Lieferanten zustehenden Umfang erhoben werden. In solchem Fall ist der Lieferant berechtigt, seine Inanspruchnahme durch Abtretung seiner Ansprüche gegen seinen Lieferanten endgültig abzuwehren.
4. Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen bzw. können dann keine Ansprüche erhoben werden, wenn Teile des Lieferanten mit Fremdteilen zusammengebaut werden, die Verkabelung selbst oder deren Fertigstellung, insbesondere Abdichtung bzw. deren Prüfung durch Dritte vorgenommen oder Eingriffe in das System des Lieferanten durch Dritte erfolgen.
5. Die Entscheidung, ob ein Austausch oder eine Verbesserung (= Reparatur) erfolgt, obliegt dem Lieferanten.
6. Ü...
Gewährleistung, Schadenersatz. Mangels anderer Regelungen in diesen AGB und/oder im Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen. LITZ übernimmt keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie für Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung entstanden sind. Die im Rahmen der Gewährleistung vorzunehmende Verbesserung oder Austausch werden – mangels anderer Vereinbarung – binnen einer Frist von sechs Wochen vorgenommen. Bei Nachlieferungen übernimmt LITZ für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor: • Bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind. • Bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung) • Bei Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass sich der Kunde nicht an die übermittelten Gebrauchsanleitungen und Warenhinweise gehalten hat. LITZ leistet ferner keine Gewähr für einen Mangel, der durch unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller oder von LITZ autorisierten Unternehmer entstanden ist. Für dem Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haftet LITZ nur bei eigenem Vorsatz oder bei eigenem grobem Verschulden oder bei Vorsatz und groben Verschulden der für LITZ tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche LITZ bereits bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Sofern LITZ ausdrücklich Garantien zugesagt hat, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen. Sicherheitsnormen, die bestimmte Produkte erfüllen, sind in der Produktbeschreibung angeführt. LITZ haftet nicht dafür, dass der Kunde für eine notwendige Sicherheitsnorm nicht geeignete Produkte auswählt. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produkt- bzw. Wareninformationen ...
Gewährleistung, Schadenersatz. 1. Sämtliche von der Auftragnehmerin angebotenen und hergestellten Waren werden in Hand- arbeit gefertigt. Es ist daher jedenfalls zu erwarten, dass Abweichungen in Farbe, Größe, Oberfläche, etc. zu allfälligen Abbildungen gegeben sind; dies hat den Grund darin, dass es sich bei den von der Auftragnehmerin verwendeten Materialien um Naturprodukte handelt, die in Handarbeit hergestellt werden. Die in den Prospekten und im Online-Shop dargestell- ten Produkte stellen daher nur ähnliche Waren dar und sind unverbindlich. Aus allfälligen, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigenden Abweichungen können keinerlei Ansprü- che des Kunden abgeleitet werden; diese stellen keine Mängel dar. Die Auftragnehmerin bemüht sich jedoch, dass sie den Abbildungen im Online-Shop möglichst nahekommende Waren an den Kunden übersendet.
2. Bei den von der Auftragnehmerin angebotenen Waren handelt es sich unter anderem um Fliesen. Unregelmäßigkeiten sind Material- und/oder produktionsbedingt und machen jedes Stück zu einem Unikat. Der Kunde erkennt an, dass er Handwerksprodukte erwirbt, bei de- nen es sich fast immer um minimale Unterschiede in Farbe, Helligkeit, Ton, Porosität und Muster des bestellten Produkts handelt. Die Auftragnehmerin schließt daher jegliche Ge- währleistungsansprüche und Einwände diesbezüglich aus.
3. Dem Kunden ist auch bekannt, dass die Produkte von der Auftragnehmerin hergestellt wer- den und die vermarkteten Zement-, Ton-, Fliesen- und Betonprodukte, in Bezug auf Farbe und Oberfläche natürlichen Schwankungen unterliegen. Unter den einzelnen Produktionen, z.B. selbst innerhalb einer Familie, die aus einer Betonmischung gemischt wird, kann es zu kleinen Unterschieden in Oberfläche und Farbe kommen, dies unterstreicht jedoch nur die natürliche Natur der Steine und Gehwege. Bei diesen Auswirkungen natürlichen Ursprungs sowie bei Beton-, Kalkstein-, Marmor- und Tonprodukten kann der mögliche geringe Ge- wichtsunterschied nicht die Grundlage für einen Qualitätsgarantieanspruch sein.
4. Wetter- und Oberflächenbehandlung können die Oberfläche und Farbe von Pflastersteinen und Steinen verändern. Fremdpartikel, wie x.X. xxxxxx Xxxx, Erde, Pollen, Rauch, Luftver- schmutzungen usw. können Verfärbungen verursachen. Die hellen Flecken und grauen Schleier, die sich manchmal auf Betonprodukten bilden, werden als Kalkstein bezeichnet, der technisch unvermeidbar ist und normalerweise aufgrund des Wetters wieder verschwin- det. Betonprodukte haben - genau wie natürliche K...