Haftung für Schäden. 8.1 Vodafone haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet Vodafone nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Haftung für Schäden. 9.1 Vodafone haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für nicht vorsätzlich ver- ursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 00.000 € je Endnutzer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder durch ein einheitliches schaden- verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Mio. € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.
Haftung für Schäden. Die Vertragsparteien haften einander für Schäden ▪ bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, und zwar unabhängig von der Schadensart, ▪ bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in voller Höhe ▪ bei leichter Fahrlässigkeit, insoweit keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt werden, bis zur Höhe des vorhersehbaren ty- pischen Schadens; dies gilt jedoch nicht für Personenschäden und Schäden Dritter für die jeweils in voller Höhe gehaftet wird.
Haftung für Schäden. (1) Wir haften für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, x. x. xxx Xxxxxxxxx, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
Haftung für Schäden. 26.1 Hat der Benutzer durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Verhältnis TC und der Benutzer den Schaden zu tragen haben.
Haftung für Schäden. 16.1. Jeder Vertragspartner haftet dem anderen nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
Haftung für Schäden. (1) Der Frachtführer haftet für den Scha- den, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, so- fern er nicht beweist, dass der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die ein sorgfältiger Frachtführer nicht hätte ver- meiden und deren Folgen er nicht hätte ab- wenden können.
Haftung für Schäden. 1) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Xxxxx, Xxxxx etc. entstehen.
Haftung für Schäden. (1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang, wie wenn seine eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten den Schaden verursacht hätten.
Haftung für Schäden. Das von der Verleihfirma zur Verfügung gestellte Personal ist nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages bei der Einsatzfirma tätig; die Verleihfirma haftet demnach gegenüber der Einsatzfirma auch in keiner Weise für das Ergebnis der von seinem verliehenen Personalerbrachten Leistung. Die Verleihfirma haftet nur für die korrekte Auswahl der verliehenen Arbeitnehmenden.