Lieferzeit, Lieferverzögerung Musterklauseln

Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er...
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 8.1. RENK liefert den Liefergegenstand spätestens an dem im Vertrag vereinbarten Lieferdatum. Haben die Parteien anstelle eines festen Lieferdatums eine Lieferfrist vereinbart, innerhalb derer die Lieferung zu erfolgen hat, beginnt diese Frist, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungen, zum Beispiel behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss zu leistende Zahlungen und Gestellung von Zahlungssicherheiten, erfüllt sind. 8.2. Falls RENK absehen kann, das der Liefergegenstand nicht zum geplanten Lieferzeitpunkt geliefert werden kann, wird RENK den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, an dem mit der Lieferung gerechnet werden kann. Unterlässt RENK diese Benachrichtigung, hat der Besteller Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Mehrkosten, die hätten ver- mieden werden können, wenn er diese Benachrichtigung erhalten hätte. 8.3. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist RENK berechtigt, die Lieferzeit um eine Frist zu verlängern, die unter Berücksichtigung aller Umstände angemes- sen ist (unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferzeit eintritt). 8.4. Wird der Liefergegenstand aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, nicht zum Lieferzeitpunkt geliefert, hat der Besteller Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % des Ver- tragspreises, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Vertrags- preises. Verzögert sich nur die Lieferung eines Teils des Liefergegen- stands, berechnet sich der pauschalierte Schadenersatz auf der Grundlage des Teils des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, der infolge der Verzögerung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz ist zahlbar, wenn die Lieferung abgeschlossen ist oder der Vertrag gemäß Ziffer 8.5 beendet wurde. Ein Anspruch des Bestellers auf pauschalierten Schadenersatz verjährt, wenn der Besteller den Anspruch nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem ursprünglichen Lieferdatum schrift- lich geltend gemacht hat. 8.5. Wenn der Besteller gemäß Ziffer 8.4 Anspruch auf den Höchstbe- trag des pauschalierten Schadenersatzes hat und der Lieferge- genstand immer noch nicht geliefert wurde, kann de...
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass bei Vertragsabschluss alle Kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller auch nachfolgend alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzöger- ungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefer- gegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. 4. Kommt der Besteller im Rahmen anderer mit dem Lieferer bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so kann der Lieferer nach entsprechender Mitteilung an den Besteller die Erfüllung weiterer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Dies gilt nicht für geringfügige Zahlungsrückstände des Bestellers. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 10.1 Vereinbarte Lieferverpflichtungen und Leistungstermine des AN stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 10.2 Die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des AG und rechtzeitiger Erfüllung aller notwendigen Verpflichtungen des AG, wie z. B. Bereitstellung von Plänen, ggfs. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen etc.. 10.3 Wird der AN an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert, die auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren, z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der AG, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. 10.4 Kommt der AN in Verzug, kann der AG nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn dem AN die Lieferung oder Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich wird. 10.5 Ein dem AG oder AN zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den AG unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung berechtigt. Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in dem in Ziffer 9 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 7.1 Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. 7.2 Die Lieferung ist rechtzeitig, wenn am Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist die Ware an den in der Bestellung festgelegten Ort geliefert wird oder, soweit eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, die erfolgreiche Abnahme erfolgt. 7.3 Eine vorzeitige Lieferung ist nicht zulässig. 7.4 Wenn dem Lieferanten Hindernisse bekannt werden, die die rechtzeitige Lieferung der Verzögerung verhindern könnten, hat der Lieferant ungeachtet der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung AVT hierüber unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer zu informieren, auch wenn diese Verzögerung nicht vom Lieferanten verursacht wurde. 7.5 Bei Verzögerung der Lieferung in Folge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe hat AVT, ohne dass dem Liefe- ranten hieraus Ansprüche erwachsen, die Xxxx, entweder nach Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen. 7.6 Im Falle eines – auch teilweisen – Lieferverzuges ist AVT berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschadenersatz in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Waren pro Verzugstag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Brutto-Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 7.7 Die Bestimmungen der Ziff. 8.6 bleiben unberührt. 7.8 Mit Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungen jeder Art des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges ist AVT nicht einverstanden.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. (1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. (2) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich Versicherungen abzuschließen, die dieser schriftlich verlangt, soweit diese erhältlich sind.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 7.1 Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd. Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus, den rechtzeitigen Erhalt aller etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Freigaben, die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere vereinbarte Zahlungsbedingungen. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 7.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 7.3 In Fällen höherer Gewalt und bei allen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens und Einflussnahme liegen, wie z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung, behördliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Haus- und Lieferadresse: Tel.: +49-(0)8321/614-0 Komplementärin: Sparkasse Allgäu Xx. Xxxxxx Xxxxx GmbH & Co. KG Fax: +49-(0)8321/614-139 Xx. Xxxxx Gesellschaft mit SWIFT (BIC) XXXXXXX0XXX Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 E-Mail: xxxx@xxxxxx.xx beschränkter Haftung IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 XX-00000 Xxxxxxxxx Internet: xxx.xxxxxx.xx Sitz: Sonthofen HypoVereinsbank USt.-ID-Nr.: DE 128 513 624 Geschäftsführer: HR: Kempten HRB 1079 SWIFT (BIC) XXXXXXXX000 HR: Kempten HRA 6315 Dr. Xxxxx-Xxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxxxx IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 Zertifiziert nach ISO 9001 04/16 ISO 14001 unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferungen – bei uns oder unseren Unterlieferanten – gilt die Lieferzeit als angemessen verlängert. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 7.4 Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. 7.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 7.4. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des...
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1.Eine besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, technischer Klärungen sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches belegen sind. Sol- che Hindernisse werden wir dem Besteller umgehend mitteilen. 0.Xx Falle von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller uns, nachdem er uns schriftlich gemahnt hat, eine angemessene weitere Frist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der weiteren Frist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir die Pflicht- verletzung zu vertreten haben. Haben wir die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Rücktritt vom Vertrag zu lässig, wenn der Besteller nachweist, dass sein Interesse an der Lieferung/Leistung weggefallen ist. 3.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen voll, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, anderenfalls ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Wir haften auch, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, aber nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Lieferzeit, Lieferverzögerung inlingua Center Essen ist bemüht, alle Aufträge innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zu erledigen. Dabei können wir keinerlei Verantwortung für nicht termingerechte Lieferungen übernehmen, die durch etwaige technische Schwierigkeiten verursacht wurden. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung werden wir jede andere Möglichkeit zur Auslieferung in Betracht ziehen. Geringfügige Lieferverzögerungen berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung oder zum Schadenersatz. Für Lieferverzögerungen durch den Versandweg übernehmen wir keine Haftung.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1. Lieferungen erfolgen ab Werk des Lieferers - EXW (Incoterms® 2010 ex works). 2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Lieferfristen und -termine sind für den Lieferer nur bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeich- net oder bestätigt hat. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheini- gungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzö- gerung zu vertreten hat.