Lieferzeit, Lieferverzögerung Musterklauseln

Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 7.1 Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd. Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus, den rechtzeitigen Erhalt aller etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Freigaben, die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere vereinbarte Zahlungsbedingungen. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den LIEFERANTEN setzt voraus, dass
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, je- doch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unter- lagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer ver- einbarten Anzahlung.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Ein- haltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und tech- nischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit an- gemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und recht- zeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahme- verweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm – beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft – die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII, Absatz 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des An- nahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zu Gegenleistung verpflichtet. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er be...
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 8.1. RENK liefert den Liefergegenstand spätestens an dem im Vertrag vereinbarten Lieferdatum. Haben die Parteien anstelle eines festen Lieferdatums eine Lieferfrist vereinbart, innerhalb derer die Lieferung zu erfolgen hat, beginnt diese Frist, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungen, zum Beispiel behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss zu leistende Zahlungen und Gestellung von Zahlungssicherheiten, erfüllt sind.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind dem Lieferer, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens einen Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1. Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Ab- weichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleib- en während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden, und die Änderungen für den Kun- den zumutbar sind.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragspar- teien. Ihre Einhaltung durch MAN setzt voraus, dass alle kaufmänni- schen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien ge- klärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit so lange, bis die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt nicht, soweit MAN die Verzögerung zu vertreten hat. Bei Lieferung einschließlich Montage ist die Lieferzeit eingehalten, sobald der Kaufgegenstand innerhalb der Lieferzeit zur ersten Inbetriebsetzung bereit ist oder wenn eine Inbetriebsetzung nicht in Frage kommt, mit Beendigung der Montage. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferzeit erneut zu vereinbaren.
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffen- den Unterlagen, wie behördlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie der termingerechten Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung oder die Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs voraus. Verspätete Leistung von Zahlungspflichten des Kunden bewirkt eine entsprechende Verlängerung des Liefertermins.