Rücktritt vom Vertrag Musterklauseln

Rücktritt vom Vertrag. 9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
Rücktritt vom Vertrag. Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
Rücktritt vom Vertrag a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Rücktritt vom Vertrag. ▪ Sollte der AN seinen Vertragsverpflichtungen nicht voll nachkommen, so ist der AG berechtigt, unter Xxxxxxx einer ange- messenen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. ▪ Sollte der AN mit einer selbstständigen Teilleistung in Verzug geraten, kann der AG, unbeschadet seines Rücktrittsrechtes bezüglich der ausständigen Gesamtleistung, ohne Setzung einer Nachfrist hinsichtlich dieser Teilleistung den Vertragsrück- tritt erklären. Danach kann der AG die fehlenden Leistungen von Dritten auf Kosten und Gefahr des AN ohne weitere Ver- ständigung und ohne Einholung von Konkurrenzangeboten ausführen lassen (Ersatzvornahme) und sich an dessen bishe- rigen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen schadlos halten. Sämtliche Mehrkosten gehen zu Lasten des AN. Alle daraus entstehenden Nachteile hat der AN zu vertreten. ▪ Wenn der Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem AG ohne Verschulden des AG aufgelöst oder vom Bauherrn der AN als Subunternehmer abgelehnt wird, hat dies auch die Auflösung des Vertrages mit dem AN zur Folge, ohne dass hieraus dem AN gegenüber dem AG ein Anspruch erwächst. ▪ Der AG ist weiters berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, der AN sein Unter- nehmen veräußert, der AN stirbt oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung gegeben ist oder kein Bedarf mehr besteht. Das gleiche Recht steht dem AG zu, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese Umstände bereits zur Zeit der Auftragserteilung vorhanden waren, und zwar innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme derartiger Umstände. ▪ Tritt der AN ohne Zustimmung durch den AG vom Vertrag zurück, so hat der AN sämtliche Kosten zu tragen (Mehrkosten, Pönale, Ersatzvornahme, ...).
Rücktritt vom Vertrag. 16.1. Die Vermieterin ist berechtigt vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten wenn:
Rücktritt vom Vertrag. Kommt der AG mit einer fälligen Zahlung gem. Punkt 9. in Verzug, so ist der AN berechtigt unter Xxxxxxx einer Nachfrist von 3 Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
Rücktritt vom Vertrag. (1) Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Vermieter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die sich nach der Höhe des vereinbarten Mietzinses unter Abzug des Wertes für ersparte Aufwendungen sowie durch anderweitige Vermietung des Mietobjektes ermittelt.
Rücktritt vom Vertrag. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären:
Rücktritt vom Vertrag. 12.1. Der AG kann jederzeit ohne Setzung einer Nachfrist den sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag und/oder vom Vertrag eines parallel laufen- den Bauvorhabens erklären, bei Vorliegen des Rücktrittsgrundes wegen Absprache, bei grobem Verstoß gegen einzelne Bestimmungen die- ses Vertrages, bei Terminüberschreitungen von mehr als 6 Werktagen (Leistungsumfang gemäß Angebot) bei Zwischenterminen, wenn der AN den Terminverzug nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen der darauffolgenden 6 Werktage aufholt, wenn die Arbeiten oder Leistungen nicht sach- und fachgemäß und/oder unter Verwendung von unzulässigen Material oder abweichend von der im LV (Angebot samt Unter- lagen) verlangten Herstellungsart hergestellt werden, wenn der AN einer schriftlichen Aufforderung zum Arbeitsbeginn oder zur Umsetzung von Forcierungsmaßnahmen nicht Folge leistet, falls der AN den Abschluss der vom AG geforderten Betriebshaftpflichtversicherung nicht nachweist, wenn der Auftragsvergabe an den AN durch den BH/HU - auch im Nachhinein - nicht zugestimmt wird bzw. eine gegebene Zustimmung zurückgezogen wird, wenn eine Einschränkung bzw. ein Nichtvorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigungen vorliegt.