Rücktritt vom Vertrag. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären:
a) bei Untergang der bereits erbrachten Leistung;
b) wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat;
c) wenn der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um den Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;
d) wenn der andere Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat. Der AG ist darüber hinaus berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der AG ist weiters im Falle eines 30 Kalendertage überschreitenden Verzugs des AN und nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ebenso ist der AG ohne weitere Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der AN der Verpflichtung zur Vorlage einer Erfüllungsgarantie nach Punkt 14 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder verspätet nachkommt sowie wenn ein allenfalls mit dem Bauherrn bzw hinkünftigen Nutzer bestehender Hauptvertrag aufgelöst wird. Der AN ist weiters im Falle eines 60 Kalendertage überschreitenden Zahlungsverzugs des AG und nach Setzung einer 30-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht im Falle der Rücktrittsgründe gemäß Abs 1 und 3 erlischt 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt, zu dem der andere Vertragspartner vom Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Das Rücktrittsrecht gemäß Abs 2, 1. Fall erlischt bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung, jedenfalls aber nicht vor erfolgter Wiederaufnahme der Arbeiten. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, ist der AG ausschließlich zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten und tatsächlich für den AG verwendbaren Leistu...
Rücktritt vom Vertrag. Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
Rücktritt vom Vertrag. 11.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung aus grobem Verschulden von Xxxxxx und trotz schriftlicher Nachfrist um mehr als 60 Tage verzögert wird;
11.2 Obrist kann außer im Fall des Zahlungsverzuges gemäß Punkt 7.5 d) vom Vertrag zurücktreten,
a) wenn die Lieferung oder Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen unmöglich oder über eine angemessene, schriftlich zu setzende Nachfrist hinaus verzögert wird
b) wenn sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden seit der Bestellung wesentlich verschlechtert hat und dieser weder zu Vorauszahlung noch zu angemessener Sicherstellung bereit ist. Der Rücktrift aus obigen Gründen kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
11.3 Wird die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit durch eines der in Punkt 5.5 angeführten Hindernisse um mehr als die Hälfte, mindestens aber 6 Monate verlängert, so kann jede Vertragspartei hinsichtlich des noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung den Rücktritt erklären.
11.4 Wird über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, kann die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung den Vertragsrücktritt erklären.
11.5 Im Fall des Rücktritts aus anderen als dem in Punkt 10.1 genannten Grunde sind unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Obrist bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von Obrist erbrachte Vorbereitungshandlungen. Obrist steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
Rücktritt vom Vertrag. 16.1. Der Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund, der einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht bzw. machen würde, möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
16.1.1. für den Auftraggeber, wenn ➢ dieser von der Durchführung des Bauvorhabens Abstand nimmt; ➢ sich der Auftragnehmer fortgesetzt – trotz schriftlichen Vorhaltes – vertragswidrig verhält; ➢ sich der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfristsetzung mit der Leistungs- erbringung in Verzug befindet; ➢ über das Vermögen des Auftragnehmers ein Konkursverfahren eröffnet bzw. ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; ➢ die Voraussetzungen des Punktes 8.3. vorliegen.
16.1.2. für den Auftragnehmer, wenn ➢ der Auftraggeber sich – trotz schriftlichen Vorhaltes und angemessener Nachfristsetzung – vertragswidrig verhält bzw. die ihm obliegende Mitwirkungspflicht unterlässt; ➢ der Auftraggeber die ordnungsgemäße Leistungserbringung endgültig vereitelt; ➢ über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkursverfahren eröffnet bzw. ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; ➢ die Voraussetzungen des Punktes 8.3. vorliegen.
16.2. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.
16.3. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, steht ihm nur das Entgelt für diejenigen Leistungen zu, die er bis zum Tag des Rücktritts erbracht hat.
16.4. Davon unberührt bleibt der jedem Vertragspartner gegen den anderen Teil wegen dessen Verschulden an der vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende Schadenersatzanspruch.
Rücktritt vom Vertrag. 7.1. Voraussetzung für den Rücktritt des AG vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von GINZINGER zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
7.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist GINZINGER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren von GINZINGER weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 6.6 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs (6) Monate beträgt, oder
d) wenn der AG den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
7.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
7.4. Falls über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist GINZINGER berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
7.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von GINZINGER einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für von GINZINGER erbrachte Vorbereitungshandlungen. GINZINGER steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
7.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
7.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den AG wird ausgeschlossen.
7.8. Tritt der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht GINZINGER das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnu...
Rücktritt vom Vertrag. Recesso dal contratto
Rücktritt vom Vertrag a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Xxxxxx einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
Rücktritt vom Vertrag. 16.1. Die Vermieterin ist berechtigt vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten wenn:
a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin oder der Stadt oder des Kreises erfolgt,
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
d) der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird,
e) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,
f) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften der SBauVO oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird,
g) der Mieter seinen gesetzlichen oder behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen - oder vertraglich übernommenen Mitteilungs- Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der Vermieterin oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt.
16.2. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind Ansprüche des Mieters hieraus ausgeschlossen. Alle bei der Vermieterin bis dahin entstandenen Kosten sowie der vereinbarte Mietzins sind vom Mieter zu erstatten.
16.3. Führt der Mieter aus irgendeinem, von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, oder tritt er vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn vor der Beauftragung der Broich Premium Catering GmbH mit Catering-Leistungen, , so bleibt er zur Zahlung entsprechend der im Mietvertrag vereinbarten Stornokosten (Mietzins und Cateringausfallentgelt) verpflichtet.
16.4. Für die vorgenannten Fälle des Rücktritts vom Mietvertrag verpflichtet sich der Mieter neben der Zahlung des Mietzinses zur Zahlung eines Cateringausfallentgelts, das sich wie folgt bemisst: • Alte Schmiedehallen: 40.000,00 € pro gebuchtem Veranstaltungstag • Alte Federnfabrik: 25.000,00 € pro gebuchtem Veranstaltungstag • Altes Kesselhaus: 20.000,00 € pro gebuchtem Veranstaltungstag • Halle am Wasserturm: 0.000 € pro gebuchtem Veranstaltungstag. • Glühofenhalle: 0.000 € pro gebuchtem Veranstaltungstag • Kaltstahlhalle: 0.000 € pro gebuchtem Veranstaltungstag Die vorgenannten Beträge des Cateringausfallentgelts gelten, sofern bis zur Ausübung des Rücktritts kein wirksamer C...
Rücktritt vom Vertrag. 12.1 Wird aus Verschulden des Verkäufers eine Lieferfrist um mehr als acht Wochen überschritten, so kann der Käufer je mittels eingeschriebenen Briefs dem Verkäufer eine Nachfrist von zumindest 30 Tagen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Liegt dem Verkäufer kein Verschulden zur Last, so sind nach Ablauf von 6 Monaten ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Aufrechterhaltung des Vertrages dem vom Rücktrittsrecht Gebrauch machenden Vertragsteil unzumutbar geworden ist.
12.2 Im Fall eines käuferseitigen Rücktritts vom Vertrag ist der Verkäufer unter Ausschluss sonstiger Ansprüche des Käufers nur zur Rückzahlung allenfalls erhaltener An- oder Teilzahlungen verpflichtet.
12.3 Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises, von Teilen davon oder mit der Zahlung von Nebenkosten im Verzug, so ist der Verkäufer, selbst wenn er den Kaufgegenstand an den Käufer bereits übergeben hat, auch ohne vorherige Androhung des Rücktritts berechtigt, nach Einräumung einer einwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und nach seiner Xxxx entweder den Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens samt entgangenem Gewinn oder als Vertragsstrafe eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in Höhe von 15 % des vollen Kaufpreises (inklusive Umsatzsteuer ohne Abzug von Rabatten und dgl.) zu verlangen. Dieser Anspruch auf die Stornogebühr besteht unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens des Käufers und unbeschadet weiterer Ansprüche des Verkäufers wie etwa auf Entgelt für die Benützung des allenfalls bereits übergebenen Kaufgegenstands.
12.4 Der Vertragsrücktritt hebt insbesondere auch allfällige Vereinbarungen über den Eintausch von Gebrauchtgeräten auf, es sei denn, der Verkäufer erklärt im Zuge des Rücktritts ausdrücklich etwas anderes.
12.5 Die Einziehung des Kaufgegenstands durch den Verkäufer (Punkt 5.5) bedeutet für sich noch einen Rücktritt vom Vertrag oder sonstigen Verzicht auf die volle Kaufpreisforderung. Ein Rücktritt durch den Verkäufer bedarf seiner ausdrücklichen schriftlichen Rücktrittserklärung.
Rücktritt vom Vertrag. Kommt der AG mit einer fälligen Zahlung gem. Punkt 9. in Verzug, so ist der AN berechtigt unter Xxxxxxx einer Nachfrist von 3 Wochen vom Vertrag zurückzutreten.