Rechtseinräumung Musterklauseln

Rechtseinräumung. 2.1 Ihr Hardware Auftrag besteht aus folgenden Komponenten: Betriebssystem (wie in Ihrer Konfiguration definiert), Integrierte Software und sämtliches Hardware Equipment (einschließlich Komponenten, Optionen und Ersatzteile) wie im jeweiligen Auftrag angeführt. Ihr Hardware Auftrag kann auch Integrierte Software Optionen enthalten. Integrierte Software Optionen dürfen erst nach Ihrer separaten Bestellung dieser und Ihrer Zustimmung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aktiviert oder genutzt werden. 2.2 Es wird Ihnen das Recht zur Nutzung des mit der Hardware gelieferten Betriebssystems gemäß den Bestimmungen des/der Lizenzvertrags/Lizenzverträge, der/die mit der Hardware geliefert wird/werden, eingeräumt. Die aktuellen Versionen der Lizenzverträge sind unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung des Betriebssystems und sämtlicher Updates des Betriebssystems, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. 2.3 Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der mit der Hardware gelieferten Integrierten Software gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H und der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung der Integrierten Software und sämtlicher Updates der Integrierten Software, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der Integrierten Software Optionen, die Sie separat gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H, der entsprechenden Dokumentation und den Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen bestellt haben, eingeräumt. Die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs H. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung dieser Integrierten Software Optionen und sämtlicher Updates der Integrierten Software Optionen, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Zum vollständigen Verständis der Ihnen für etwaige, von Ihnen separat bestellte Integrierten Software Optionen eingeräumten Lizenzrechte sollten Sie die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen durchlesen. Für den Fall, dass der Rahmenvertrag und die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen ...
Rechtseinräumung. 2.1 Mit der Annahme Ihres Auftrags durch Oracle wird Ihnen das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete (sofern im Auftrag nicht anderweitig festgelegt), beschränkte Recht zur Nutzung der Programme und zur Inanspruchnahme jeglicher mit den Programmen verbundener Bestellbarer Services, die Sie bestellt haben, ausschließlich für Ihre interne Geschäftstätigkeit und gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags, einschließlich der im Auftrag sowie der Programmdokumentation festgelegten Definitionen und Regeln , eingeräumt. 2.2 Mit der Zahlung für mit den Programmen verbundene Bestellbare Services wird Ihnen das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete und beschränkte Nutzungsrecht für alles, was von Oracle entwickelt und/oder Ihnen im Rahmen dieses Anhangs P übergeben wird („Übergebenes Material“), ausschließlich für Ihre interne Geschäftstätigkeit eingeräumt. Jedoch können für bestimmtes Ihnen Übergebenes Material zusätzliche im Auftrag festgelegte Lizenzbestimmungen gelten. 2.3 Sie dürfen Ihren Vertretern und Auftragnehmern (insbesondere sind hiervon auch Outsourcing- Dienstleister umfasst) die Nutzung der Programme und des Übergebenen Materials für Ihre interne Geschäftstätigkeit gestatten und übernehmen die Verantwortung dafür, dass bei Nutzung durch diese die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Anhang P eingehalten werden. Für Programme, die speziell darauf ausgelegt sind, die Interaktion Ihrer Kunden und Lieferanten mit Ihnen im Rahmen Ihrer internen Geschäftstätigkeit zu ermöglichen, ist eine solche Nutzung gemäß den Allgemeinen Vertragsbestimmungen und diesem Anhang P erlaubt. 2.4 Sie dürfen eine für Ihre von der Lizenz umfasste Nutzung ausreichende Anzahl an Vervielfältigungen von jedem Programm anfertigen sowie jeden Programm-Datenträger einmal kopieren.
Rechtseinräumung. 2.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit das ausschließliche Recht, Schallaufnahmen einschließlich eventueller Playbacks mit Aufnahmen des Künstlers gemäß der in Punkt 1 angeführten Werke auf Tonträgern und/oder Bildtonträgern un- ter dem Label ..................... (Label-Code-Nr.2) in jeglicher Art zu verwerten und zu veröffentlichen3. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ohne inhaltliche Ein- schränkung und für das Vertragsgebiet, die Vertragszeit und die Auswertungszeit die ihm selbst bzw. den ausübenden Künstlern an den unter Punkt 1.1 genannten Schal- laufnahmen zustehenden Leistungsschutzrechte ein, soweit diese rechtlich übertrag- bar sind. 2.2 Die vom Lizenzgeber auf den Lizenznehmer übertragenen Rechte beinhalten insbe- sondere das Recht und den Anspruch zur und aus der öffentlichen Wiedergabe der Hörfunk- bzw. Fernsehsendung, die Verwertung der Schallaufnahmen in Hörfunk, Fernsehen, Tonfilm und durch andere optisch-akustische Verfahren sowie die sonsti- ge (Bild-)Tonträgerauswertung mit oder ohne gleichzeitige bildliche Abbildung von vertragsgegenständlichen Künstlern.
Rechtseinräumung. 3.1 Für die Dauer des Leistungszeitraums, vorbehaltlich Ihrer Zahlungsverpflichtungen und sofern es in diesem Vertrag oder in Ihrem Auftrag nicht anders festgelegt ist, erhalten Sie ausschließlich für Ihre internen Geschäftszwecke und im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Vertrags, einschließlich der Leistungsbeschreibungen, das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, weltweit unbeschränkte Zugriffs- und Nutzungsrecht für die von Ihnen bestellten Services einschließlich aller Arbeitsergebnisse, die Oracle als Teil der Services entwickelt und Ihnen bereitstellt. Sie dürfen Ihren Nutzern die Nutzung der Services zu diesen Zwecken gestatten und Sie sind dafür verantwortlich, dass die Nutzer dabei die Bestimmungen dieses Vertrags und des jeweiligen Auftrags einhalten. 3.2 Sie erwerben im Rahmen dieses Vertrags kein Recht und keine Lizenz für die Nutzung der Services, einschließlich der Oracle-Programme und der Leistungsumgebung, über den Umfang und/oder die Dauer der in Ihrem jeweiligen Auftrag genannten Services hinaus. Bei Beendigung der bestellten Services enden Ihre Rechte auf Zugriff und Nutzung der Services. 3.3 Um es Oracle zu ermöglichen, Ihnen und Ihren Nutzern die Services zu überlassen, erteilen Sie Oracle das Recht auf Benutzung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer Inhalte und Ihrer Anwendungen für die Dauer des jeweiligen Leistungszeitraums zuzüglich eines weiteren Zeitraums im Anschluss an die Beendigung, in dem Oracle Ihnen den Zugriff auf Ihre Inhalte und Ihre Anwendungen zwecks Abruf einer Exportdatei gestattet, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und Ihrem jeweiligen Auftrag. Falls Ihre Anwendungen Programme von Dritten enthalten, erkennen Sie an, dass Oracle den Drittanbietern dieser Programme Zugriff auf die Leistungsumgebung sowie Ihre Inhalte und Ihre Anwendungen gewähren darf, soweit dies für die Interaktion derartiger Programme von Drittanbietern mit den Services erforderlich ist. Oracle übernimmt keine Haftung für jede Art von Nutzung, Offenlegung oder Löschung Ihrer Inhalte oder Ihrer Anwendungen, die aus einem solchen Zugriff durch Drittanbieter von Programmen oder aus der Interaktion solcher Drittanbieterprogramme mit den Services resultiert. 3.4 Vorbehaltlich etwaiger anderslautender Bestimmungen in Ihrem Auftrag für bestimmte Cloud Services (z.B. eine an Ihrem Standort gehostete private Cloud) erkennen Sie an, dass Oracle keinen Lieferverpflichtungen für Oracle-Programme unterliegt und Kopien solcher Progra...
Rechtseinräumung. Die VG MUSIKEDITION räumt – im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertra- genen Rechte – der EKD das Recht ein, Vervielfältigungsstücke, insbesondere Foto- kopien von einzelnen Liedtexten (mit oder ohne Noten), für den Gemeindegesang im Gottesdienst und in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art herzustellen oder herstellen zu lassen.
Rechtseinräumung. 2.1 Mit dem Auftrag räumt Oracle Ihnen ausschließlich für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes (sofern im Auftragsdokument nicht anders definiert), nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Recht zur Nutzung der Programme und Inanspruchnahme programmbezogener Serviceangebote ein, die Sie bestellt haben. Maßgeblich für diese Nutzung sind die Bestimmungen des Rahmenvertrages, einschließlich der Definitionen und Regeln gemäß dem Auftragsdokument sowie der Programmdokumentation. 2.2 Mit der Bezahlung der programmbezogenen Serviceangebote räumt Oracle Ihnen ausschließlich für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Nutzungsrecht an allen Komponenten ein, die Oracle entwickelt hat und Ihnen auf der Grundlage dieser Anlage P überlässt („Leistungsgegenstände“). Einzelne Leistungsgegenstände können zusätzlichen Lizenzbestimmungen aus dem jeweiligen Auftrag unterliegen. 2.3 Sie dürfen Ihren Beauftragten und Auftragnehmern (insbesondere Outsourcing-Partnern) die Nutzung der Programme und Leistungen für Ihren internen Geschäftsbetrieb gestatten und Sie sind dafür verantwortlich, dass bei dieser Nutzung die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Bestimmungen dieser Anlage P eingehalten werden. Der Einsatz von Programmen, die speziell darauf ausgerichtet sind, Ihren Kunden und Lieferanten zur Förderung Ihres internen Geschäftsbetriebs die Interaktion mit Ihnen zu ermöglichen, ist gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen und dieser Anlage P zulässig. 2.4 Sie dürfen für die von der Lizenz umfassten Zwecke eine ausreichende Anzahl an Kopien von jedem Programm anfertigen und jeden Programm-Datenträger einmal kopieren.
Rechtseinräumung. 1. Bei Kauf des Fotos in Form des Printmediums erhält der Lizenznehmer das Recht zur eigenen Ausstellung des Fotos in Form des gekauften Printmediums durch Aushang in den Geschäfts- räumen oder Privaträumen des Lizenznehmers. Im Rahmen dieses Zwecks darf der Lizenz- nehmer das Printmedium öffentlich zugänglich machen. 2. Darüber hinaus räumt Heimatfotos dem Lizenznehmer folgende Lizenzrechte ein, je nach- dem ob der Lizenznehmer bei Kauf des Printmediums eine einfache Lizenz oder eine exklu- sive Lizenz gekauft hat: (a) Einfache Lizenzen bei Printmedium: (b) Exklusive Lizenzen von 1 Jahr bei Kauf des Printmediums als exklusive Lizenz und zusätzlich Einräumung von digitalen Lizenzen an dem in dem Printmedium enthaltenen Foto (i) Siehe unter a. „einfache Lizenzen“ (ii) Zusatz hierzu: Heimatfotos garantiert und steht dafür ein, dass das Printmedium seit 1 Jahr nicht durch Heimatfotos oder den Fotografen zur kommerziellen Nutzung an Dritte verkauft oder weitergegeben zu haben. (iii) Das Foto / Video steht dem Lizenznehmer nach Vertragsabschluss exklusiv für 1 Jahr (bei Kauflizenz “Exklusiv 1 Jahr”) zur kommerziellen Nutzung zur Verfügung. In dieser Zeit darf das im Printmedium enthaltene Foto weder durch den Fotografen noch durch Heimatfotos zur kommerziellen Nutzung verkauft oder weitergegeben werden. Der Fotograf sowie Hei- matfotos behalten sich das Recht vor, das im Printmedium enthaltene Foto weiterhin für die Eigendarstellung zu nutzen und weiterzugeben. Nach Ablauf der 1- bzw. 3-Jahres-Frist er- lischt das exklusive Nutzungsrecht des Lizenznehmers und geht automatisch in eine unbe- fristete einfache Lizenz über. (iv) Der Lizenznehmer erhält beim Kauf des Printmediums in Form von exklusiven Lizenzen ne- ben dem Printmedium das Recht zur digitalen Verwertung des im Printmedium enthaltenen Fotos. (v) Die Rechtseinräumung umfasst sämtliche Angebotsarten für Websites, insbesondere das freie Internet, kostenpflichtige Websites, sonstige Online- und Offline-Dienste und interne Netze. Die Rechtseinräumung ist insbesondere nicht auf Nutzungen im Internet beschränkt. (vi) Die Rechte der digitalen Verwertung des im Printmedium enthaltenen Fotos sind nur dem Li- zenznehmer eingeräumt und ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht weiter übertrag- bar. Insbesondere sind sie nicht dem technischen Dienstleister, der die Website betreibt, eingeräumt, sofern dieser von dem Lizenznehmer verschieden ist. (vii) Der Lizenznehmer verpflichtet sich im Rahmen der digitalen Verwe...
Rechtseinräumung. 2.1. Mit der Zahlung haben Sie das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, gebührenfreie, weltweite, beschränkte Recht, die Services und alles, was von Oracle im Rahmen eines Auftrags nach diesem Anhang S entwickelt und geliefert wurde („Services und Arbeitsergebnisse“), für Ihren internen Geschäftsbetrieb zu verwenden. 2.2. Sie dürfen Ihren Vertretern und Auftragnehmern das Recht einräumen, die Services und Arbeitsergebnisse für Ihren internen Geschäftsbetrieb zu nutzen, wobei Sie im Rahmen dieser Nutzung für deren Einhaltung der geltenden Bestimmungen verantwortlich sind. 2.3. Die Services und Arbeitsergebnisse stehen gegebenenfalls in Zusammenhang mit Ihrem Recht zur Nutzung von Cloud oder gehosteten/verwalteten Services oder Produkten, die Eigentum von Oracle sind oder von Oracle vertrieben werden, und die Sie im Rahmen eines gesonderten Auftrags erworben haben. Der Vertrag, auf den in diesem Auftrag verwiesen wird, regelt Ihre Nutzung dieser Services und Produkte, und nichts aus diesem Anhang S soll Ihnen ein Recht zur Nutzung der Services oder Produkte einräumen, das über die Bestimmungen dieses betreffenden Auftrags hinausgeht, wie zum Beispiel den Servicezeitraum oder die Anzahl und die Art der Umgebungen, die in einem Auftrag zur Nutzung von Cloud oder gehosteten/verwalteten Services spezifiziert sind. 2.4. Sie behalten alle Rechte am geistigen Eigentum an Ihren vertraulichen und proprietären Informationen, die Sie Oracle im Rahmen dieses Anhang S zur Verfügung stellen.
Rechtseinräumung. An im Rahmen der Mängelbeseitigung überlassenen Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades, neuen Versionen o.Ä. sowie an der jeweils aktualisierten Dokumentation hierzu, welche die überlassene Software ersetzen oder ergänzen, erhalten Wir dieselben Rechte, wie an der Software, die unter Wartung steht.
Rechtseinräumung. Mit der dem Endbenutzer mittels schriftlichen Vertrages erteilten Lizenz wurde diesem das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, insbesondere durch diese Lizenzbedingungen und sonstige vertragliche Bestimmungen beschränkte Recht zur Nutzung von signPOS Software und zur Inanspruchnahme jeglicher Dienstleistung, die der Endbenutzer schriftlich bestellt hat, ausschließlich für seine eigene Geschäftstätigkeit eingeräumt. Der Endbenutzer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Änderungen an der erworbenen Lizenz vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Des Weiteren ist der Endbenutzer nicht berechtigt, die Lizenz Dritten zu überlassen oder für Dritte zu verwenden.