Zahlungsmodalitäten Musterklauseln

Zahlungsmodalitäten. 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.
Zahlungsmodalitäten. 4.1 Der Teilnehmer erhält eine Vorfinanzierung in Höhe von 75% des in Artikel 3 genannten Betrags (pro Semester) bis spätestens (je nachdem, was zuerst eintritt): innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien zum Datum des Beginns der Mobilitätsphase Legt der Teilnehmer die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Entsendeeinrichtung vor, ist ausnahmsweise eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich. 4.2 Beträgt die Zahlung nach Artikel 4.1 weniger als 100 % der finanziellen Unterstützung, gilt die Übermittlung der EU-Survey-Onlineumfrage (Teilnehmerbericht) zusammen mit der Einreichung des „Letter of Confirmation“ als Antrag des Teilnehmers auf Zahlung des Restbetrags der finanziellen Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU. Die entsendende Einrichtung hat innerhalb von 45 Kalendertagen (nach Eingang des Berichts) die Zahlung des Restbetrags oder die Aufforderung zur Rückzahlung vorzunehmen.
Zahlungsmodalitäten. 4.1 Der Teilnehmer erhält innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien und spätestens bis zum Datum des Beginns der Mobilitätsphase eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von 70 % des in Artikel 3 genannten Betrags. 4.2 Die Übermittlung der EU-Survey-Onlineumfrage (Teilnehmerbericht) gilt als Antrag des Teilnehmers auf Zahlung des Restbetrags der finanziellen Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU. Die Einrichtung hat innerhalb von 45 Kalendertagen (nach Eingang des Berichts) die Zahlung des Restbetrags oder die Aufforderung zur Rückzahlung vorzunehmen. 4.3 Der Teilnehmer muss das tatsächliche Datum des Beginns und des Endes der Mobilitätsphase anhand einer durch die Aufnahmeeinrichtung ausgestellten Aufenthaltsbescheinigung nachweisen.
Zahlungsmodalitäten. 4.1. Die Zahlung an den/die Teilnehmenden erfolgt, nur nach Vorlage der unterzeichneten Fördervereinbarung, der Registrierung (Anhang I) und i.d.R. der abgeschlossenen Lern- und Praktikumsvereinbarung (Anhang IV), spätestens aber (je nachdem, was zuerst zutrifft): • nach 30 Kalendertagen nach der Unterzeichnung der Fördervereinbarung durch beide Parteien oder • mit Datum des Beginns der physischen Mobilitätsphase, wie in der Anlage I angegeben. Ausnahme für eingehende Mobilität: Der/die Teilnehmende erhält rechtzeitig nach seiner/ihrer Ankunft individuelle Unterstützung und ggf. Reisekostenbeihilfe. Die Zahlung erfolgt an die/den Teilnehmenden und umfasst einen Betrag für ein Aufenthaltsende vor dem 01.08.2024 i.d.R. von 100% des in der Anlage V genannten Gesamtbetrages. Für einen Studienaufenthalt beginnend/ Praktikumsaufenthalt endend ab 01.08.2024 erfolgt die Zahlung in zwei Raten. Die 1. Zahlung umfasst die Summe der Fördermonatssätze inkl. Sonderförderung wie in Anlage V gelistet abzüglich eines Fördermonatssatzes inkl. Sonderförderung. Die 2. Zahlung umfasst ggf. einen Restbetrag, nach endgültiger Festsetzung der Dauer wie in Artikel 2.2. beschrieben, sowie der Sonderförderung „Grünes Reisen“. Hierfür ist die Einreichung der Nachweise über das Aufenthaltsende und der Sonderförderung „Grünes Reisen“ (Verkehrsmittel und ggf. zusätzliche Tage) innerhalb von 30 Tagen nach Aufenthaltsende Bedingung. Legt die/der Teilnehmende die entsprechenden Dokumente nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Einrichtung vor, liegt ein begründeter Ausnahmefall vor, der die Einrichtung zu einer späteren Zahlung der finanziellen Unterstützung berechtigt. 4.2. Unrechtmäßig oder zu viel erhaltene finanzielle Unterstützung, einschließlich Aufstockungsbeträge der Sonderförderung, muss von den Teilnehmenden unmittelbar nach Aufforderung durch die Stabsstelle Internationales zurückgezahlt werden. Folgende Sachverhalte sind mögliche Gründe für eine Rückforderung der vollständigen finanziellen Unterstützung: • Die durch die/den Teilnehmenden einzureichenden und verpflichtenden Dokumente liegen nicht nach dem von der Einrichtung vorgegebenen Zeitplan vor, insbesondere das Dokument zum Nachweis des Beginns der physischen Mobilitätsphase (beim Studium Immatrikulationsbescheinigung), siehe Artikel 2. • Die Mobilitätsmaßnahme wurde nicht und ohne Angabe von Gründen, die die/der Teilnehmende nicht selbst zu verantworten haben, wie in Anhang IV vorgesehen, durchgeführt. Folgende Sachverha...
Zahlungsmodalitäten. 4.1 Die Zahlung an den/die Teilnehmende/n erfolgt spätestens (je nachdem, was zuerst eintritt): - 30 Kalendertage nach der Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien - das Datum des Beginns der Mobilitätsphase Die Zahlung erfolgt an den/die Teilnehmende/n und entspricht mind. 70 % des in Artikel 3 (und auf Seite 2 des G.A. im „Finanzierungsplan“) genannten Betrags. Legt der/die Teilnehmende die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Fördereinrichtung vor, ist im begründeten Ausnahmefall eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich. 4.2 Die Übermittlung des Teilnehmerberichts (EU-Survey) gilt als Antrag des/der Teilnehmenden auf Zahlung des Restbetrags der finanziellen Unterstützung. Die Hochschuleinrichtung hat 45 Kalendertage Zeit, die Restzahlung zu leisten oder eine Aufforderung zur Rückzahlung vorzunehmen, falls eine Rückzahlung fällig ist.
Zahlungsmodalitäten. 4.1 Der/die Teilnehmer/in erhält eine Vorfinanzierung in Höhe von 75% des in Artikel 3 genannten Betrags bis spätestens (je nachdem, was zuerst eintritt): • innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien • zum Datum des Beginns der Mobilitätsphase (optional: bei Eingang der Ankunftsbestätigung durch den Teilnehmer/die Teilnehmer/in) • mindestens 6 Wochen nach Eintreffen der erforderlichen Fördermittel bei der OTH Regensburg. Legt der/die Teilnehmer/in die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Ent- sendeeinrichtung vor, ist ausnahmsweise eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich. 4.2 Beträgt die Zahlung nach Artikel 4.1 weniger als 100 % der finanziellen Unterstützung, gilt die Übermitt- lung der EU-Survey-Onlineumfrage (Teilnahmebericht) als Antrag des/der Teilnehmer(s)/in auf Zahlung des Restbetrags der finanziellen Unterstützung aus Xxxxxxx+ Mitteln der EU. Die entsendende Xxxxxxx- xxxx hat innerhalb von 45 Kalendertagen (nach Eingang des Berichts) die Zahlung des Restbetrags oder die Aufforderung zur Rückzahlung vorzunehmen.
Zahlungsmodalitäten. 9.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird in Rechnungen gesondert ausgewiesen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart, werden die Kosten von Reisen für Mitarbeiter von KIWA und sonstige Auslagen gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen. 9.2 KIWA kann von dem Kunden vorbehaltlich anderer Vereinbarung für schon vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen in der Höhe des Wertes der von ihr erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Die Umsatzsteuer ist in einer Abschlagsrechnung gesondert auszuweisen. Soweit KIWA in sich abgeschlossene und selbständig nutzbare Teile einer vertraglich übernommenen Leistung erbracht hat und diese abgenommen sind (Ziffer 4.7), kann KIWA diese Leistungen auch selbständig mit einer Teilschlussrechnung abrechnen. KIWA behält sich das Recht vor, vereinbarte Leistungen im Voraus in Form einer Vorkasserechnung (50%) abzurechnen. Ferner behält sich KIWA das Recht vor, vereinbarte Leistungen im Voraus in Form einer Vorkasserechnung (100%) abzurechnen, sofern der Kunde sich in zweiter Stufe des Mahnprozesses befindet. 9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen mit ihrem Zugang sofort fällig. 9.4 Der Kunde kann gegen Ansprüche der KIWA nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Eine Aufrechnung ist darüber hinaus zulässig, wenn der Kunde mit auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen gegen Vergütungsansprüche der KIWA aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen will. 9.5 Der Kunde kann gegen Ansprüche der KIWA ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht an Vergütungsforderungen der KIWA geltend machen, soweit die Gegenforderung auf dem Kunden zustehenden Mängelrechten beruht. 9.6 Ausländische Steuern und Abgaben jeglicher Art sind vom Kunden zu ermitteln, zu tragen und vor Ort abzuführen, soweit nach ausländischem Recht eine Pflicht zum Steuerabzug vorgesehen ist. Sie reduzieren nicht die an KIWA zu zahlende vereinbarte Vergütung. Der Kunde bzw. ein ggf. davon abweichender Rechnungsempfänger haften für die korrekte Ermittlung und Abführung ausländischer Steuern gesamtschuldnerisch und haben KIWA von jeglichen Schäden, die KIWA aus der Nichterfüllung steuerlic...
Zahlungsmodalitäten. Sofern von den Parteien nichts anders vereinbart wurde, ist 100% Vorauszahlung zu leisten. DAS beginnt mit der Umsetzung des Auftrags, nachdem der volle Betrag auf das DAS Konto gutgeschrieben wurde. Falls andere Zahlungsbedingungen zwischen den Parteien vereinbart wurden und es zu einem Zahlungsverzug kommt, ist DAS berechtigt, ein Pönale in Höhe von 12% p.a. in Rechnung zu stellen.
Zahlungsmodalitäten a) Bei Zahlung per Überweisung wird der Sparplanauftrag erst dann ausgeführt, wenn das Konto zum vom Kunden aus- gewählten Termin über ausreichend Deckung verfügt oder eine entsprechende Überziehung möglich ist. Die Gutschrift aus der Überweisung muss einen Geschäftstag vor dem Sparplantermin erfolgen. b) Ist mangels Deckung bzw. bei erfolgloser Lastschrift drei- malig hintereinander eine Ansparung nicht möglich, wird der Sparplan gelöscht. Der bis dahin vorhandene Bestand bleibt erhalten. c) Für SEPA-Lastschrift gelten die Bedingungen analog B. VIII.
Zahlungsmodalitäten. 7.1 Die NA wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch bei- de Vertragsparteien an den bzw. die Teilnehmer/in eine Vorauszahlung von 80% des in Artikel 6.1 festgesetzten Betrages leisten. 7.2 Der bzw. die Teilnehmer/in verpflichtet sich, unverzüglich nach Erhalt des Traineeship Certificate der Aufnahmeeinrichtung bzw. der Aufenthaltsbestätigung, aber spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ende der bezuschussten Mobilitätsphase, das Traineeship Certificate bzw. die Auf- enthaltsbestätigung im «ref.bez» im Original vorzulegen sowie den EU-Online-Fragebogen (EU Survey) binnen 30 Kalendertagen nach Eingang der Aufforderung vollständig und korrekt auszu- füllen und abzusenden. Die Vorlage des Traineeship Certificate bzw. der Aufenthaltsbestätigung gemeinsam mit dem vollständig ausgefüllten EU-Online-Fragebogen (EU Survey) wird als Antrag des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin auf Auszahlung des Restbetrags betrachtet. Sofern alle Auszahlungsvoraussetzungen für den Restbetrag gegeben erscheinen, wird die NA die Endab- rechnung binnen 45 Tagen durchführen und eine allfällige Restzahlung vornehmen. Sollte die Endberechnung einen geringeren Zuschussbetrag als die Vorauszahlung ergeben, hat der bzw. die Teilnehmer/in den Differenzbetrag auf entsprechende schriftliche Aufforderung der NA bin- nen 30 Tagen an die NA zurückzuzahlen. 7.3 Allfällige Überweisungsspesen, welche bei nicht SEPA-fähigen Überweisungen (insbesondere an Bankkonten in Staaten außerhalb der EU/EWR) anfallen, sind zur Gänze von dem bzw. der Teil- nehmer/in zu tragen.