Allgemeine Haftungsbeschränkungen Musterklauseln

Allgemeine Haftungsbeschränkungen. In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen. 1. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen. 1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, die Haftung für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ist insoweit ausgeschlossen.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen. Servicevereinbarung (1)(2)(3)(4)(5):
Allgemeine Haftungsbeschränkungen. In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den verstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen. Alle Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz irgendwelcher Art - ohne Rücksicht auf Ihre Rechtsnatur - sind ausgeschlossen, soweit den Lieferanten kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten. Auf Grund vertraglich oder gesetzlich verpflichtender, abweichenden Anspruchsgrundlagen und unbeschadet schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, haftet der Lieferant nur, sofern ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nachgewiesen werden kann. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen. 12.1 Dem Käufer stehen gegen dem Verkäufer nur die in diesen Allgemeine Lieferbedingungen ausdrücklich eingeräumten Ansprüche zu. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Produktionsminderung und entgangener Gewinn.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen. (1) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen. (1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen/gegebenenfalls Verrichtungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Allgemeine Haftungsbeschränkungen. 1. Unsere Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz aus jedem Rechtsgrunde wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts C ausgeschlossen oder beschränkt.