Asbestschäden. 2.13.1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.11 und 1.19.12 und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind insbesondere die Bestimmungen der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten.
2.13.2 Abweichend von Ziffer 1.18.5 - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet.
2.13.3 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.13.4 Nicht versichert sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen -
1 Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
2 Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und (Fach-) Bauleiter werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
3 Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Nr. 2.
2.13.5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4.
Asbestschäden. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Asbestschäden. Für den Versicherungsvertrag gelten für die Ziffern I. bis IX. neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche- rung (SVAHB) und den Besonderen Bedingungen für die Mitversiche- rung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung (BBVerm) die nachfolgenden Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von Handels-, Hand- werks- und Gewerbebetrieben (RBE Handel/Handwerk/Gewerbe Top). Für die Ziffer X. - Private Risiken - gelten ausschließlich die in diesem Abschnitt genannten Versicherungsbedingungen.
Asbestschäden. Hinweis: Der Versicherungsfall für Asbestschäden basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made-Prinzip), das heißt der Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht- anspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer der Versicherung (siehe Ziffer III. 38.2).
38.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.11 SVAHB - die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
38.2 Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer durch Dritte.
38.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
38.4 Die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer III.
38.1 beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 250.000 EUR.
38.5 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge- machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeu- gen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziffer 6.5 SVAHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
38.6 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Asbestschäden. Tanksäulen, Tankanlagen, Kraftfahrzeug-Pflegestationen
Asbestschäden. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts Dritter wegen Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Die Entschädigungsgrenze für Asbestschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
Asbestschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.11 AHB (Asbestschäden) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind. Der Ausschluss gemäß Ziffer 7.10 AHB (Umweltschäden) bleibt unberührt. Der Versicherungsschutz besteht nur für gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter, die aufgrund einer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Tätigkeit nach deutschem Recht gelten gemacht werden. Ziffer II.5 - Auslandsschäden - findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. Im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 1.000.000 Euro.
Asbestschäden. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 6.15 Update-Garantie
Asbestschäden. 6.13.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.7 – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub- stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
6.13.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 500.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs- summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchster- satzleistung.
Asbestschäden. 1.3.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
1.3.2 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch Dritte während der Dauer des Versicherungsvertrages.
1.3.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder.
1.3.4 Die Versicherungssumme für Schäden im Sinne von Ziffer 1.3.1 dieser BBR ist im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert