Entschädigungsberechnung Musterklauseln

Entschädigungsberechnung. Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentag. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären. d) Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.
Entschädigungsberechnung. 5.1 Der Versicherer ersetzt im Falle einer vollständigen oder teil- weisen Betriebsschließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte nach Ziffer 1.1 den dadurch entstehenden, versicherten Unterbre- chungsschaden. 5.1.1 Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb oder der versicherten Betriebsstätte, für jeden Tag der angeordneten Betriebsschließung, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsschließung nicht erwirt- schaften konnte. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes oder der Betriebsstätte während des angeordneten Schlie- ßungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig 5.1.2 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. 5.1.3 Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermitt- lungsschema des Versicherers errechnete oder später gemeldete Wert. 5.1.4 Ist der letzte vor Anordnung der Betriebsschließung gemelde- te Wert niedriger als der tatsächlich erwirtschaftete Wert des Ge- schäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Ge- schäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Xxxxxxxxxxx die unrich- tige Meldung verschuldet hat. Grundlage für die Ermittlung des tat- sächlich erwirtschafteten Wertes ist das Summenermittlungsschema des Versicherers. 5.1.5 Die Haftzeit legt den maximalen Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Unterbrechungsschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung. Die Haft- zeit beträgt 30 Schließungstage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Tage, an denen der versicherte Betrieb oder die versicherte Be- triebsstätte auch ohne die behördliche Betriebsschließung geschlos- sen wäre, zählen nicht als Schließungstage. Die Dauer der Haftzeit ist hierbei als einmaliger und ununterbrochener Zeitraum zu betrachten, auch wenn nicht jeder Tag mitzählt. 5.1.6 Ist die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. 5.1.7 Ein Selbstbehalt und die B...
Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, inner- halb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu be- rücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Un- terbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären. b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewertungs- zeitraumes als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu be- rücksichtigen. Werden geplante oder notwendige Revisionen, Überholungsarbeiten oder Än- derungen während der Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht. c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirt- schaftet worden wären. d) Technische Abschreibungen auf Maschinen und technische Anlagen sind nicht zu entschädigen, soweit sie infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden können. e) Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch einen Schaden an einer nicht im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder durch eine nicht ver- sicherte Gefahr, so besteht keine Ersatzpflicht für den Unterbrechungsscha- den, der durch den Schaden an der nicht bezeichneten Sache oder durch die nicht versicherte Gefahr auch allein verursacht worden wäre. Entsteht jedoch durch einen Sachschaden an einer im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder durch dessen Reparatur ein Folgeschaden an einer nicht bezeichneten Sache, so besteht Ersatzpflicht für den Unterbrechungs- schaden in dem Umfang, als wenn der Folgeschaden nicht eingetreten wäre. f) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Unterbrechungsscha- den vergrößert wird durch
Entschädigungsberechnung. 15.1 Wir ersetzen Ihnen im Versicherungsfall bei 15.1.1 zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert (siehe Ziffer 11) bei Eintritt des Versicherungsfalles; 15.1.2 beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch den Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles. 15.2 Restwerte werden in den Fällen von Ziffer 15.1 angerechnet. 15.3 Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles festgestellt werden, dass aufgrund Ihrer im Antrag gemachten Angaben oder durch später eingetretene Änderungen ein zu niedriger Beitrag erhoben wurde, wird nur der Teil des als ersatzpflichtig ermittelten Entschädigungsbetrages ersetzt, der sich zum ganzen Betrag verhält, wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zum erforderlichen Jahresbeitrag. Die Regelungen gemäß Ziffer 21 (Wohnungswechsel) und Ziffer 11.1.3 (Vorsorgeversicherung) bleiben hiervon unberührt. 15.4 Widersprechen Sie der Erhöhung des Beitrages und des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 13.2.4), die vor Eintritt des Versicherungsfalles hätte wirksam werden sollen, so wird nur der Teil des als ersatzpflichtig ermittelten Entschädigungsbetrages ersetzt, der sich zum ganzen Betrag verhält, wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, den Sie ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätten. 15.5 Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt oder haben Sie die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt, so ersetzen wir Ihnen die Mehrwertsteuer nicht. 15.6 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten gelten die Ziffern 15.3, 15.4 und 15.5 entsprechend.
Entschädigungsberechnung. 12.1. Wir ersetzen Ihnen im Versicherungsfall bei 12.1.1 zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten bei Eintritt des Versicherungsfalles; hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten; 12.1.2 Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, den erzielbaren Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert); 12.1.3 beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (siehe Ziffer 12.1.1); 12.1.4 zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalles.
Entschädigungsberechnung. Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
Entschädigungsberechnung a) Wir leisten Entschädigung höchstens bis zur maßgeblichen Versi- cherungssumme oder der festgelegten Entschädigungsgrenze. Die Entschädigung wird um die vereinbarten Selbstbehalte (Franchisen) gekürzt und durch die vereinbarte Maximalentschädigung begrenzt (vgl. „Selbstbehaltsregelungen“ in den BVBPflanze). b) Soweit vereinbart, ist die Entschädigungsleistung – unter Ausschluss des Nachweises eines höheren Schadens – auf den vereinbarten Pau- schalbetrag (z. B. Entschädigungspauschale) begrenzt. c) Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird nicht ersetzt.
Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt (1) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; (2) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Ein- tritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall ent- standenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalles. b) Ötfentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betrotfenen Sache ötfentlich-rechtlicher behördlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie- derhergestellt oder wiederbeschatft werden darf, werden im Rahmen der Entschä- digungsberechnung gemäß a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet. d) Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkos- ten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Mehr- kosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versi- cherten Kosten. e) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.