Mängelhaftung und Haftung Musterklauseln

Mängelhaftung und Haftung. 4.1 Es liegt ein Sachmangel vor, wenn der Liefergegenstand nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten oder mangels einer solchen Vereinbarung üblichen Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der dem Kunden bekannten Produktinformation und/oder Benutzerhandbuch in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. 4.2 Voraussetzung für die Mängelhaftung von Audatex AUTOonline ist, dass der Mangel nicht auf einer Benutzung unter anderen als den in der jeweiligen Produktinformation und/oder im Benutzerhandbuch vorgeschriebenen Betriebsbedingungen, insbesondere auf einer Nichtbeachtung der dort definierten System-, Installations- und sonstigen technischen Voraussetzungen, auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, äußeren Ursachen wie Wasser, Erhitzung oder Brand, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf ein Verschulden von Audatex AUTOonline zurückzuführen sind – beruht. Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn der Liefergegenstand nicht speziellen, aber mit Audatex AUTOonline nicht vereinbarten Erfordernissen des Kunden entspricht. Die Sachmängelhaftung von Audatex AUTOonline entfällt ebenfalls für solche Fehlerzustände, die durch Hardware oder Software Dritter oder durch sonstige Dritteinflüsse verursacht werden, etwa Schäden aus importierten Schadprogrammen (wie z. B. Viren), soweit Audatex AUTOonline hierfür nicht verantwortlich ist. 4.3 Soweit der Kunde Liefergegenstände oder Mietgegenstände ohne Zustimmung von Audatex AUTOonline selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Mängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Mängelanalyse und Beseitigung durch Audatex AUTOonline dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Falle von Mietgegenständen gilt dies nicht, sofern der Kunde zur Änderung, insbesondere bei Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden. 4.4 Etwa auftretende Mängel sind vom Kunden in für Audatex AUTOonline nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, soweit dem Kunden möglich und zumutbar, sowie Audatex AUTOonline schri...
Mängelhaftung und Haftung wir zu keiner weiteren Leistung verpflichtet. dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung 1 Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Handelsübli- che und für den Käufer zumutbare Abwei- chungen von Maßdaten, Farb- und Mase- rungsabweichungen bei Holzoberflächen,
Mängelhaftung und Haftung. 15.1 Die Mangelhaftung und sonstige Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. 15.2 Erfordert die Mangelbeseitigung einen Aus- und Wiedereinbau, hat der AN die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Kommt der AN seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von Wintershall Dea Deutschland GmbH gesetzten angemessenen Frist nach, gilt sie als fehlgeschlagen und Wintershall Dea Deutschland GmbH ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des AN durchzuführen oder durchführen zu lassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Mängelbeseitigung keinen Aufschub duldet. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom AN aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Aus-und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, es sei denn, Wintershall Dea Deutschland GmbH war dies bekannt oder fahrlässig nicht bekannt. 15.3 Der AN erkennt durch Reparatur oder Austausch der Lieferung bzw. Leistung oder von Teilen derselben aufgrund eines von Wintershall Dea Deutschland GmbH vorgetragenen Mangels den sich daraus ergebenden Nacherfüllungsanspruch der Wintershall Dea Deutschland GmbH an. 15.4 Der AN stellt Wintershall Dea Deutschland GmbH von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Wintershall Dea Deutschland GmbH aus Gründen geltend machen, die auf einem Mangel der Lieferung oder Leistung oder sonstigen Pflichtverletzung des AN beruhen, sofern dieser nicht nachweist, dass er das schadensauslösende Ereignis nicht zu vertreten hat. 15.5 Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und Leistungen und deren Verwendung keine Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Unbeschadet der
Mängelhaftung und Haftung. 11.1 Die Maschine muss die vereinbarte Qualität, Funktion und Leistung aufweisen sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Normen und Auftraggeber- Vorschriften entsprechen. Soweit sich daraus oder aus dem Vertrag im Übrigen keine abweichenden Anforderungen ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. 11.2 Die Verjährungsfrist für Mängel (nachfolgend „Verjährungsfrist“) beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Termin der erfolgreichen Abnahme, der in der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers genannt wird. Ist eine technische Verfügbarkeit vereinbart und wird diese nicht binnen 3 Monate nach erfolgreicher und durch den Auftraggeber bestätigten Abnahme erreicht, gilt für Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Erreichung der technischen Verfügbarkeit. Für den Fall, dass sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert, ist der Auftraggeber bereit, auf Wunsch des Auftragnehmers eine angemessene Längstfrist zu vereinbaren. Die Verjährungsfrist für Mängel hinsichtlich Ersatzteile beträgt 24 Monate nach deren erfolgreichem Einbau und endet spätestens 36 Monate nach Leistung an den Auftraggeber. 11.3 Mängel hat der Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, oder ist dem Auftraggeber die Annahme nachgebesserter Leistungen nicht zumutbar, so hat der Auftragnehmer die mangelhaften Leistungen kostenlos zu ersetzen. 11.4 In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor Durchführung der Maßnahmen benachrichtigen. Ist dies nicht möglich, können die zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Benachrichtigung durchgeführt werden; in diesen Fällen wird der Auftraggeber die Benachrichtigung unverzüglich nachholen. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der Mängelhaftung bleiben unberührt; hiervon ausgenommen sind Mängel, die auf von dem Auftraggeber oder einem Dritten durchgeführte Maßnahmen zurückzuführen sind. 11.5 Für im Rahmen einer Mangelbeseitigung erfolgte Leistungen beginnt eine neue Verjährungsfrist im Sinne der Ziffer 11.2 mit der schriftlichen Abnahme dieser Leistungen. Falls der Auftraggeber die schriftliche Abnahmeerklärung nicht innerhalb von 15 Arbeitsta...
Mängelhaftung und Haftung. 6.1 Die Mängelhaftung und sonstige Haftung des AN rich- tet sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. 6.2 Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lie- ferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stich- probenverfahren offen zu Tage treten. Eine Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Kalendertagen nach Übergabe erfolgt. Mängel, die erst später entdeckt werden, sind jedenfalls dann rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von zehn Kalendertagen nach deren Entdeckung erfolgt. NAFTA stehen Mängelansprüche auch dann uneinge- schränkt zu, wenn ihr ein Mangel bei Übergabe bzw. Abnahme infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ge- blieben ist. 6.3 Der AN stellt NAFTA auf erstes Anfordern von sämtli- chen Ansprüchen frei, die Dritte gegen NAFTA aus Gründen geltend machen, die auf einem Mangel der Lieferung oder Leistung oder sonstigen Pflichtverlet- zung des AN beruhen, sofern dieser nicht nachweist, dass er das schadensauslösende Ereignis nicht zu ver- treten hat. 6.4 Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der die mangelhafte Leistung nicht bestim- mungsgemäß benutzt werden kann. 6.5 Der AN erkennt durch Reparatur oder Austausch der Lieferung bzw. Leistung oder von Teilen derselben auf- grund eines von NAFTA vorgetragenen Mangels den sich daraus ergebenden Nacherfüllungsanspruch der NAFTA an. 6.6 Der AN sichert NAFTA zu, dass die Lieferung und/oder Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patentrechte, Urheberrechte oder sonstigen Schutz- rechte Dritter verletzen. Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche stellt der AN NAFTA von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom AN zu vertretenden Schutzrechtsverletzung resultieren. Der AN trägt sämt- liche Aufwendungen und Kosten, die NAFTA zur Ver- meidung oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzun- gen entstehen.
Mängelhaftung und Haftung. 21.1. Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Speicherplatzes an den Kunden vorhanden waren, haften wir nur, wenn wir diese Mängel zu vertreten haben. 21.2. Der Kunde hat ihm bekannte Mängel an Vertragsleistungen uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit wir in Folge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe oder nicht rechtzeitig Abhilfe schaffen konnten, ist der Kunde nicht berechtigt, die vertragliche Vergütung ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. 21.3. Mängelansprüche des Kunden verjähren nach den gesetz- lichen Regelungen, spätestens in sechs Monaten nach Been- digung der Vereinbarung über das Hosting.
Mängelhaftung und Haftung. 31.1. Für Mängel, die bereits bei Bereitstellung der Software und/ oder Überlassung des Speicherplatzes an den Kunden vor- handen waren, haften wir nur, wenn wir diese Mängel zu vertreten haben. 31.2. Der Kunde hat ihm bekannte Mängel an Vertragsleistungen uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die recht- zeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit wir in Folge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe oder nicht rechtzeitig Abhilfe schaffen konnten, ist der Kunde nicht berechtigt, die vertragliche Vergütung ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen.
Mängelhaftung und Haftung. 6.1 COMPRION GmbH gewährleistet, dass sämtliche Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. 6.2 Eine Kündigung des Kunden bezogen auf die Managed IT-Services gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, ist erst zulässig, wenn COMPRION GmbH ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. 6.3 Für die Managed IT-Services gilt darüber hinaus, dass die verschuldensunabhängige Haftung der COMPRION GmbH für anfängliche Mängel ausgeschlossen wird. 6.4 Die Minderungsansprüche im Rahmen der Nutzung der Managed IT-Service beschränken sich, außer bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit von COMPRION GmbH, auf die im Service Level vereinbarten Konditionen. 6.5 COMPRION GmbH ist nicht verantwortlich (a) für Netzwerke oder Systeme Dritter, die nicht von COMPRION GmbH zur Verfügung gestellt werden bzw. nicht Gegenstand des Managed IT-Services sind sowie (b) nicht für Fehler, die aufgrund unangemessener oder fehlerhafter Nutzung des Managed IT-Service durch den Kunden entstehen. 6.6 Zwingende vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Haftung von COMPRION GmbH bleiben von diesen Regelungen unberührt. (siehe auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der COMPRION GmbH) 6.7 Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung sowie die Haftung von COMPRION GmbH nach den in den AGB der COMPRION GmbH in der jeweils gültigen Fassung.

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  • Gewährleistung und Haftung 1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern. 2. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 3. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB von ihm zu beachtenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. 4. Soweit sich nachstehend (Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. 6. Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. 7. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter zurückzuführen sind.

  • Mängelhaftung 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.

  • Haftung und Produkthaftung 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. 13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

  • Haftung und Gewährleistung 6.1 Die Software ist getestet und weist die angegebenen Funktionen auf. STAR FINANZ übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Software bezüglich der beabsichtigten Verwendung des Lizenznehmers. STAR FINANZ übernimmt bezüglich der Überlassung von Alpha-, Beta-, Test- und Pilot-Versionen oder anderen nicht finalisierten Softwareversionen keinerlei Haftung und Gewährleistung. Bei dem Einsatz solcher noch nicht zum Vertrieb freigegebener Software können Fehlfunktionen und sogar Datenverluste auftreten. Dem Lizenznehmer sind diese Risiken bekannt und er akzeptiert sie auch. Der Einsatz derartiger Programme erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers und unterliegt einem vollständigen Gewährleistungs- und Haftungsausschluss, was der Nutzer ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat und auch akzeptiert. Diese Versionen sind nur zu Testwecken zu verwenden und dürfen nicht öffentlich vorgeführt werden. 6.2 Offensichtliche Mängel der Software hat der Lizenznehmer spätestens innerhalb von 8 Tagen seit Ablieferung gegenüber seinem Vertragshändler oder STAR FINANZ anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Der Lizenznehmer wird die Software kostenfrei an den Vertragshändler bzw. STAR FINANZ zurückschicken. 6.3 Die Nacherfüllung erfolgt durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Der Lizenznehmer hat das Recht zur Wandlung oder Minderung nur, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist und dem Vertragshändler bzw. STAR FINANZ gegenüber eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt wurde. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. STAR FINANZ haftet dem Lizenznehmer nur nach Maßgabe dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für indirekte Schäden ist ausgeschlossen. 6.4 Soweit der Lizenznehmer die seitens der STAR FINANZ angebotenen und online zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierungen nicht in Anspruch nimmt, kann er sich im Rahmen der Gewährleistung und Haftung nicht auf einen etwaigen Softwaremangel berufen, soweit dieser etwaige Mangel durch die online zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierungen hätte beseitigt werden können. 6.5 STAR FINANZ behält sich vor, zur Verbesserung und der Erweiterung der Version dem Lizenznehmer sog. Beta-Funktionen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um Funktionen oder Programmbestandteile, die mit großer Sorgfalt und besonderem Augenmerk auf Qualität entwickelt wurden, jedoch noch nicht vollständig fertiggestellt sind. Für die Nutzung der Beta-Funktionen durch den Lizenznehmer gilt, dass der Lizenznehmer dem Haftungs- und Gewährleistungsausschluss zustimmt.

  • Haftung 8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend. 8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Gründen auch immer – nur a) bei Vorsatz b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für den Fall unserer Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden zudem auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht- Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns. 8.3 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Stellt sich daher nach Vertragsabschluß heraus, daß der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß anderer und weiterer Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluß erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Liefer- fähigkeit der Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

  • Haftung für Mängel 11.1 Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 11.2 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie durch LIEFERANT ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 11.3 Falls der LIEFERANT nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 11.4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entspricht die Ware dem Vertrag, wenn die Ware den Bestimmungen des Absenderlandes entspricht. Normative Anforderungen in anderen Ländern als dem Absenderland müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. 11.5 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung und fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leistet der LIEFERANT ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne seine Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 11.6 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber LIEFERANT angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von LIEFERANT zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Xxxx von LIEFERANT Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist LIEFERANT verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wählt LIEFERANT die Nachbesserung, so hat der Besteller auf Anforderung von LIEFERANT die Sache im Herstellerwerk zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. 11.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 11.8 Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist LIEFERANT im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Vorstehendes gilt nicht, wenn LIEFERANT die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann. LIEFERANT kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung u.a. verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % vom Warenwert im mangelfreien Zustand übersteigen. 11.9 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 11.10 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LIEFERANT beruhen. Soweit LIEFERANT im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 11.11 LIEFERANT haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit LIEFERANT in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 11.12 Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 11.13 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. 11.14 Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Produkte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 11.15 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

  • Haftung und Verjährung Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  • Sachmängelhaftung 1. Aufgetretene Mängel sind von Ihnen in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und unverzüglich nach ihrer Entdeckung Canon schriftlich mitzuteilen. 2. Unwesentliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gelten nicht als Mangel. 3. Sollte ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gegeben sein, wird Canon innerhalb angemessener Frist kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx von Canon durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung erfolgen. Canon trägt die zum Zweck der Nacherfüllung gemäß dieser Klauseln zur Sachmängelhaftung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass Sie die Produkte an einen anderen als den Ablieferungsort verbracht hat, tragen Sie selber. 4. Die Mängelbeseitigung kann auch durch schriftliche oder telefonische Handlungsanweisung an Sie über Datenfernübertragung erfolgen. Sie sind in diesen Fällen verpflichtet, die Handlungsanweisungen umzusetzen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Als Mängelbeseitigung gilt auch eine softwaretechnische Umgehung, soweit dadurch der vertraglich vereinbarte Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 5. Schlägt der erste Nacherfüllungsversuch fehl, ist Canon zur neuerlichen Nacherfüllung berechtigt. Diese hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. 6. Schlägt auch diese Nacherfüllung fehl, sind Sie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung für die Softwareüberlassung entsprechend zu mindern und im Rahmen der weiter unten in diesem Vertrag beschriebenen Klauseln Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Sie sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn der Mangel unerheblich ist. 7. Im Falle des Rücktritts ist Canon berechtigt, für von Ihnen bis zur Rückgewähr gezogene Nutzen aus dem Produkt/den Produkten eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit des Produkts/ der Produkte errechnet, unter Abzug einer angemessenen Minderung entsprechend dem Maß, in dem die Nutzung des Produkts/ der Produkte aufgrund des Mangels eingeschränkt war. 8. Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Software oder im Falle der gesondert vereinbarten Installation durch Canon, nach Abschluss der Installation. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie gelten statt dessen die gesetzlichen Vorschriften. 9. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Sie selbst oder durch Dritte die von Canon erbrachten Leistungen/Produkte verändert haben oder die von Canon gelieferten Produkte nicht in der vorgesehenen Umgebung verwendet werden oder sie mit anderen als von Canon gelieferten oder von Canon freigegebenen Produkten eingesetzt werden, es sei denn dass die aufgetretenen Mängel nicht auf diese Tatsachen zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch Canon davon nicht beeinträchtigt wird. 10. Nicht reproduzierbare Softwarefehler gelten nicht als Mängel. 11. Mängelansprüche sind weiterhin ausgeschlossen, soweit die Mängel auf folgenden Ursachen beruhen: (a) Ihrem Unterlassen eine Fehlerbehebung durchzuführen, zu der Sie verpflichtet sind, (b) Ihrem Unterlassen laufende Software Upgrades oder neue Releases, die von Canon oder Drittlieferanten zur Verfügung gestellt werden, zu installieren und zu pflegen, (c) einer Kundenumgebung, die nicht den geltenden Gesetzen, Vorschriften und den maßgeblichen zwingenden Industrienormen entspricht, (d) einer unangemessenen, nicht ordnungsgemäßen bzw. unvollständigen Erstellung bzw. Pflege der Kundenumgebung durch Sie bzw. eine von Ihnen beauftragte dritte Partei, oder (e) Verstöße Ihrerseits oder einer von Ihnen beauftragten dritten Partei gegen Bestimmungen dieses Vertrages, sofern diese für den Mangel kausal sind. 12. Stellt sich heraus, dass eine von Ihnen gemeldete Störung nicht auf einen Mangel der Software zurückzuführen ist, ist Canon berechtigt, den entstandenen Aufwand entsprechend ihren gültigen Listenpreisen für Dienstleistungen zu berechnen. 13. Sie sind verantwortlich für von Ihnen verursachte Verzögerungen. Sie haben für alle Kosten, Ausgaben bzw. Verluste jeglicher Art, die Canon aufgrund oder in Verbindung mit derartigen Verzögerungen erleidet, aufzukommen.

  • Haftung und Schadensersatz 10.1. Im Fall der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch eine betroffene Person nach Art. 82 DSGVO verpflichten sich die Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen. 10.2. Die zwischen den Parteien im Hauptvertrag zur Leistungserbringung vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und im Innenverhältnis zwischen den Parteien für Ansprüche Dritter nach Art 82 DSGVO, außer soweit ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  • Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.