Sonstige Schadensersatzansprüche. 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist.
4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.
Sonstige Schadensersatzansprüche. 1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Sonstige Schadensersatzansprüche. 12.1.1 Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind Schadens- ersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldver- hältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
12.1.2 Der Verkäufer unterbreitet anwendungstechnische oder andere Ratschläge nach bestem Wissen, eine Haftung gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz wird damit jedoch nicht begründet. Der Kunde wird hierdurch insbe- sondere nicht von seiner Pflicht entbunden, die Lieferung in eigener Verantwortung für den beabsichtigten Verwen- dungszweck zu prüfen. Dies gilt auch, wenn dem Verkäufer der Verwendungszweck des Kunden bekannt ist.
12.1.3 Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsat- zes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
12.1.4 Schadensersatzverpflichtung des Verkäufers für die Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder der Verkäufer wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
Sonstige Schadensersatzansprüche. 15.1 Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Vorstehender Haftungs- sausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns bei Beendigung des Vertrags wegen Verzugs (Rücktritt) sowie im Falle einer von unserer Seite durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführten nachträglichen Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
15.2 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn:
(a) uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,
(b) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen haben,
(c) schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind, sowie
(d) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, oder (cc) wenn Pflichten individuell als solche qualifiziert sind („Kardinalpflichten“). Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Leibs, Lebens oder der Gesundheit oder bei Vorsatz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
15.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten ist der Höhe nach im Fall der Ziffer 15.2 lit. (d) der Bedingungen auf den Auftragswert begrenzt. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
15.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.
15.5 Soweit dem Kunden nach dieser...
Sonstige Schadensersatzansprüche. 14.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kun- den, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verlet- zung von Pflichten aus dem Vertrag und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten oder um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtver- letzung handelt.
Sonstige Schadensersatzansprüche. 1. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (Abschnitt XIII.) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte V., VII., IX., XIV. dieser AGB.
2. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt.
4. Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.
Sonstige Schadensersatzansprüche. 1. Soweit nicht anderweitig in diesen Bedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz, EDENOR0013-5116-01_DE_EN
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf dem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass wir deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
5. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.
Sonstige Schadensersatzansprüche a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
c) Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 5 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 4 f.
Sonstige Schadensersatzansprüche. 1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, sind Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AUFTRAGGEBERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Sonstige Schadensersatzansprüche. 13.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kun- den, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verlet- zung von Pflichten aus dem Vertrag und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten oder um eine vorsätzliche oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung handelt.
13.2 Unsere Schadensersatzverpflichtung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Soweit unsere Haftung gemäß 12. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeit- nehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen, nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.
13.4 Vertragliche und außervertragliche Ansprüche, insbesondere auf Scha- densersatz verjähren mit Ablauf der für Ansprüche wegen Lieferung ver- tragswidriger Ware geltenden Verjährungsfrist gemäß 8.4.