Unterauftragsverhältnisse. (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben.
(2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.
(5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
(6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.
(7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind ...
Unterauftragsverhältnisse. (1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z. B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/ Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen.
(3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
(4) Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hauptauftraggebers (mind. Textform); sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
(5) Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftragnehmer zu unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO: Firma Unterauftragnehmer Anschrift / Land Leistung GLOBE Development GmbH Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx Hosting der Webseite
Unterauftragsverhältnisse. Soweit bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezo- gener Daten des Kunden Unterauftragnehmer einbezogen werden sollen, wird dies durch den Kunden genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist grund- sätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden gestattet. Ohne schriftliche Zustimmung kann GFS zur Vertragsdurchführung unter Wahrung ihrer aus § 11 Abs. 4 BDSG folgenden Pflichten zur Auftragskontrolle kon- zernangehörige Unternehmen sowie im Einzelfall andere Unterauftragnehmer mit der gesetzlich gebotenen Sorgfalt einsetzen, wenn GFS dies dem Kunden vor Beginn der Verarbeitung oder Nutzung mitteilt. GFS hat die vertraglichen Vereinbarungen mit dem / den Unterauftragnehmer/n so zu gestalten, dass sie den Da- tenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Kunde und GFS entsprechen. Bei der Unterbeauftragung sind dem Auftraggeber Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung und des § 11 BDSG i.V.m. Nr. 6 der Anlage zu § 9 BDSG beim Unterauftragnehmer einzuräumen. Dies umfasst auch das Recht des Kunden, von GFS auf schriftliche Anforderung Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzre- levanten Verpflichtungen im Unterauftragsverhältnis, erforderlichenfalls durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen, zu erhalten. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die GFS bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z.B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern. GFS ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Kunden auch bei fremd vergebenen Nebenleis- tungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Unterauftragsverhältnisse. 9.1 Der Auftragnehmer darf Unterauftragsverhältnisse (Unterauftragnehmer) hinsichtlich der Verarbeitung oder Nutzung von Auftraggeber-Daten begründen. Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 3 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Unterauftragnehmer beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Unterauftragnehmer. Sofern der Auftraggeber keine Einwände gegen neue Unterauftragnehmer innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung über den neuen Unterauftragnehmer erhebt, gilt dessen Einschaltung als durch den Auftraggeber genehmigt.
9.2 Nicht als Unterauftragsverhältnis im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z.B. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
9.3 Die Verpflichtung des Unterauftragnehmers muss schriftlich erfolgen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (z.B. E-Mail). Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer stellt bei jeder Unterbeauftragung sicher, dass die in Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 DS-GVO genannten Bedingungen eingehalten werden.
9.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.
Unterauftragsverhältnisse. (1) Als Unterauftragsverhältnis im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers, auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) zur Leistungserfüllung beauftragt. Mit Einschaltung weiterer Auftragsverarbeiter wird der Auftragnehmer zum Hauptauftragnehmer. Im Vorfeld einer Veränderung in Bezug auf die Einschaltung oder Ersetzung von Unterauftragnehmern wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Änderung informieren. Der Auftraggeber hat insoweit ein Einspruchsrecht. Der Hauptauftragnehmer ist verpflichtet, jedem Unterauftragnehmer ebenfalls die Pflichten aus diesem Auftragsverarbeitungsvertrag aufzuerlegen. Folgende Unterauftragnehmer verarbeiten derzeit relevante Daten: Firma Unterauftragnehmer Anschrift/Land Leistung CCV Group B.V. Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx Betrieb der Backendsysteme für: 1.1 (nur TMS; TKS wird vom Auftragnehmer selbst betrieben), 1.4 und 1.9 PAYONE GmbH Xxxxxx Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Backendsysteme für: 1.2, 1.9 Samhammer AG Xxx Xxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Supportdienstleister für: 1.7 Volksbank in der Ortenau eG Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Bereitstellung Zwischenkonto für: 1.10 Continum AG Xxxxxxxxxxxxx 0x-x 00000 Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Rechenzentrum für Backendsysteme für 1.9, 1.11, 1.13 Deutsche Post ePost Xxxxxxxxx. 00 00000 Xxxx Xxxxxxxxxxx Versand von postalischen Rechnungen zu 1.12 CCV Lab XXXX Xxxxxxxxxxxxxxx 00 xxx 00 0000 Xxxxxxxx Xxxxxxx Bereitstellung der Dienste zu 1.3 und 1.5 Concardis GmbH Xxxxxxxx-Xxxx 0 00000 Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Backendsysteme für: 1.2, 1.9
(3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstma...
Unterauftragsverhältnisse. (1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der AN z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des AG auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Auslagerung auf Subunternehmer oder der Wechsel des bestehenden Subunternehmers sind zulässig, soweit der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt.
(3) Mit dem Subunternehmer ist eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO abzuschließen, die den Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit dieser Vereinbarung entspricht. Der Auftraggeber ist berechtigt, beim Auftragnehmer Einsicht in dessen Verträge mit Subunternehmern zu nehmen und vom Auftragnehmer die Übersendung einer Kopie dieser Verträge zu verlangen.
(4) Die bestehenden Unterauftragsverhältnisse des Auftragnehmers sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag angeben.
Unterauftragsverhältnisse. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Unterauftragsverhältnisse. Eine Datenverarbeitung im Unterauftrag erfolgt nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit der Kommune. Die Stadt stellt für diejenigen Unterauftragnehmer und deren Be schäftigte, die nicht dem Geltungsbereich des BbgDSG unterfal len, vertraglich die Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) sicher. Eine Weiterleitung von Daten oder die Eröffnung eines Zugriffs erfolgt erst nach der Verpflichtung eines Unterauf tragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter auf das Datengeheimnis. Die Stadt hat einen Datenschutzbeauftragten nach § 7a BbgDSG bestellt.
Unterauftragsverhältnisse. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Wenn der Kunde beim Produkt Dedicated Server, Colocation Server und Hetzner Cloud einen Standort außerhalb Deutschlands auswählt, erklärt er sich mit einem Rechenzentrumsbetreiber als Subunternehmer an diesem Standort einverstanden. Eine produktspezifische Liste der eingesetzten Subunternehmer am jeweiligen Standort finden Sie unter: https:// xxx.xxxxxxx.xxx/XX/xxxxxxxxxxxxxx.xxx.
Unterauftragsverhältnisse. 8.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Hauptvertrag erbringt der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung der in Anlage 2 genannten Subunternehmer. Der Auftragsverarbeiter ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhält- nissen mit Subunternehmern befugt. Er setzt den Verantwortlichen hiervon in Kenntnis. Der Auf- tragsverarbeiter ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässig- keit auszuwählen. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Einschaltung von Subunternehmern dieser entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Verantwortliche seine Rechte aus dieser Vereinbarung wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Auftragsver- arbeiter Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistung anzusehen sind. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- und Versandleistungen sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistung.
8.3 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land statt, dass vollständig und unmit- telbar den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende Regelungen in dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrang.