Versicherte Gefahren und Schäden Musterklauseln

Versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Einbruchdiebstahl, b) Vandalismus nach einem Einbruch, c) Raub oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicher- ten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; d) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges/Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion, e) Wasser, Feuchtigkeit, f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung.
Versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Sturm, Hagel b) Weitere Elementargefahren aa) Überschwemmung,
Versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Versicherte Gefahren und Schäden. In Erweiterung von § 4 VGB leistet der Versicherer auch Entschädigung für a) Sachschäden bei unvorhergesehen eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen von versi- cherten Sachen (siehe Nr. 1) und bei Abhandenkommen dieser Sachen durch Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. Insbesondere wird Entschädi- gung geleistet für Sachschäden durch i) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; ii) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; iii) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; iv) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; v) Wasser, Feuchtigkeit; vi) Xxxxx, Schneedruck; vii) Tiere, z.B. Marderbiss; b) Ertragsausfall wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an einer versicherten Sache (siehe Nr. 1) unterbrochen oder beeinträch- tigt wird (entgangene Einspeisevergütung). Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeit- punkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder betriebsfertig ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Er- tragsausfall wird nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner verein- barten Liefervertrages auf Tagesbasis berechnet. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche Tagesenergieleistung der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Sofern und soweit erzeugter Photovoltaikstrom für den Eigenverbrauch genutzt wird und durch den in Absatz 1 genannten Schaden auf Strom des Energieversorgers zurückgegriffen werden muss, werden für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auch die über den Ertragsausfall hinausgehenden Mehrkosten für diesen Fremdstrom er- setzt. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungs- grundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Entschädigung für nicht erzeugten Photovoltaikstrom wird auch dann geleistet, wenn für den Sachschaden an der Photovoltaikanlage ein Dritter als Lieferant (Her- steller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gemäß Nr. 3 b viii einzutreten hat.
Versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer entschädigt die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen von versicherten Sachen, durch 3.1.1 Einbruchdiebstahl oder durch den Versuch einer solchen Tat; 3.1.2 Raub oder durch den Versuch einer solchen Tat; 3.1.3 Vandalismus nach Einbruch, Raub oder Einschleichen
Versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen; d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherten Sache befinden, baulich verbunden sind; e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr.
Versicherte Gefahren und Schäden. 1. Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion (siehe jedoch Pkt. 7, lit. a). 2. Als Xxxxx gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft aus- zubreiten vermag (Schadenfeuer). Nicht als Xxxxx gilt und der Versicherer haftet daher nicht, wenn a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt wer- den, dass sie (z.B. beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten und dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rau- ches oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd und dgl.) fallen oder geworfen werden; b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag (z.B. Sengschäden durch Be- leuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glü- hende Kohlen-Stücke und dgl.); oder c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate oder Einrichtun- gen durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden. Geraten jedoch durch die unter lit. a) und c) genannten Ur- sachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden. 3. Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden, die a) an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen Sachen durch die Kraft oder Wärme- wirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen; bzw. b) an den in einem Gebäude befindlichen versicherten Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden, sofern am Gebäude die unter lit. a) genannten schädigenden Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei versicherten elek- trischen Maschinen, Apparaten und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für Schäden, die durch Überspan- nung bzw. durch Induktion entstanden sind. Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere versicherte Sachen durch einen aus vorstehenden Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder zerstört werden. 4. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf- täußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrlei- tungen und dgl.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behäl- ters stattfindet. 5. Der Versicherer ersetzt d...