Änderung der Leistung. (§ 2 Nr. 3)
4.1. Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr.3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen.
4.2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage seiner Preiskalkulation nachvollziehbar nachzuweisen.
Änderung der Leistung. 2.1 Es gelten die Regelungen der VOB/B nach Maßgabe folgender Ergänzungen.
2.1.1 Der AN wird als Nebenleistungspflicht im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB in allen Fäl- len, in denen er über die vereinbarte Vergütung hinausgehende Zahlungen vom AG beanspruchen will, jeweils unverzüglich in Textform auf dem vom AG zur Verfügung gestellten Formular „Begleitpapier Nachtrag“
a) den AG auf diesen Umstand hinweisen und
b) dem AG eine Schätzung der Höhe solcher Zahlungen übermitteln (nachvoll- ziehbare Mehrkostenanmeldung), um ihm eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Entstehung von Mehrkosten vermieden werden kann.
2.1.2 Der AN wird dem AG vor Ausführung der Arbeiten ein Nachtragsangebot vorlegen. Dazu ist er nur dann nicht verpflichtet, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder ein wei- teres Zuwarten die Kosten der Nachtragsleistung erhöhen würde. Der AN ist im Hin- blick auf Mehrkosten und Nachtragsangebote zu einer Politik der „gläsernen Ta- schen“ verpflichtet und wird bei Bedarf insbesondere Kalkulation und Nachunter- nehmerangebote offenlegen.
2.2 Die Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B erfolgt, wenn keine Vereinbarung hierüber getroffen worden ist, bei geänderten Leistungen, für die im ursprünglichen Leistungsverzeichnis bereits Einheitspreise vereinbart worden sind, zunächst in der Weise, dass für die geänderte Leistung der Einheitspreis des Leistungsver- zeichnis gilt. In allen anderen Fällen wird der Vergütungsanspruch für den vermehrten oder verminderten Aufwand nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn bemessen. Eine auf Basis einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung hat keine Vermutungswirkung dafür, dass sie der Vergütung nach Satz 1 entspricht.
2.3 Gemäß § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vom AN geforderte Abschlagszahlungen kann der AG, soweit ihre Höhe die Höhe der vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Ab- schlagszahlungen übersteigt, dadurch abwenden, dass er in Höhe des Differenzbetrags zwi- schen der Höhe der vereinbarten oder gemäß § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlun- gen und den gemäß § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vom AN geforderten Abschlagszahlungen auf seine Kosten Zahlungssicherheit durch eine schriftliche, unbefristete, unbedingte, unwi- derrufliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen zugunsten des AN leistet. Der AN kann seinerseits ...
Änderung der Leistung. 1. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprüng- lich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies TRUMPF unverzüglich mitzuteilen. TRUMPF wird dann schriftlich bekannt geben, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestel- lung vorzunehmen hat. Verändern sich hierdurch die dem Lieferanten bei der Vertrags- durchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl TRUMPF als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Lieferanten zustehenden Vergü- tung zu verlangen.
2. TRUMPF kann Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, so- weit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind von bei- den Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Min- derkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
Änderung der Leistung. 7.1. Der Kunde kann bis zur Abnahme oder dem im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an das Arbeitsergebnis verlangen. Soweit das Änderungsverlangen im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Lieferanten zumutbar ist, wird er die Durchführungsmöglichkeit der Änderung prüfen.
7.2. Erfordert das Änderungsverlangen vom Lieferanten eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann er hierfür eine Vergütung insoweit verlangen, als er den Kunden darauf hingewiesen und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag erteilt hat; die Frist, bis zu deren Ablauf dem Lieferanten das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen.
7.3. Beeinflusst die Änderung einer Leistung oder eine Forderung zur Vertragsausführung vertragliche Regelungen, z.B. Vergütung, Ausführungsfristen, Abnahme, wird unverzüglich die durch die Änderung bedingte Vertragsanpassung vereinbart.
7.4. Kommt eine Vertragsanpassung innerhalb von maximal 14 Kalendertagen nach Zugang des Verlangens des Lieferanten zur Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt, soweit der Kunde den Vertrag nicht gemäß § 649 Bürgerliches Gesetzbuch kündigt. § 649, II, 2 Halbsatz BGB wird ausgeschlossen. Die Ausführungsfristen verlängern sich gemäß zu treffender Vereinbarung der Vertragspartner, mindestens jedoch um den Unterbrechungszeitraum. Der Lieferant kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene zusätzliche Vergütung entsprechend der im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Vergütung verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.
Änderung der Leistung. (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Leistungs- oder Planungsänderungen durchzuführen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen der mit dem Auftragnehmer vereinbarten Leistungen zu verlangen. Beeinflusst die Änderung einer Leistung vertragliche Regelungen, z.B. Vergütung und/oder Fertigstellungstermin, so wird der Auftragnehmer dies unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen. Die Vertragsparteien werden daraufhin unverzüglich die durch die Änderung bedingte Anpassung des Vertrages unter Berücksichtigung entstehender Mehr- oder Minderaufwendungen schriftlich vereinbaren.
(3) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.
(4) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Änderungen und Ergänzungen gemäß Ziffer 5 (1) oder (2), so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Auftragnehmer hat durch Änderungen und Ergänzungen der Leistungen bedingte Preisänderungen in geeigneter Weise zu begründen und auf Verlangen des Auftraggebers Einblick in die relevanten Unterlagen für die Preisermittlung (z. B. Nachunternehmerangebote, Lieferangebote, Rechnungen etc.) zu gewähren.
(6) Als Leistungsänderung gelten nicht das Bereitstellen von neuen Programmierschlüsseln sowie von Software und Internetlinks für Konfigurations-, Inbetriebnahme- und Dokumentationsleistungen. Auch eine Änderung von Dokumentationsleistungen (Fotodokumentation, Messwerte, Checklisten) gilt nicht als Leistungsänderung.
Änderung der Leistung. Mehr- oder Minderleistungen
Änderung der Leistung. (§ 2 Nr. 3)
Änderung der Leistung. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von DC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Ferienhausaufenthaltes nicht beeinträchtigen. DC ist verpflichtet, den Kunden über die Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, er kann anstatt dessen, ebenso wie bei einer Absage des Ferienhausaufenthaltes durch DC, die Zurverfügungstellung eines mindestens gleichwertigen anderen Ferienhauses verlangen, falls DC in der Lage ist, ein solches Ferienhaus ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch DC gegenüber DC geltend zu machen.
Änderung der Leistung. 2.1 Es gelten die vertraglichen Vereinbarungen und ergänzend die gesetzlichen Regelungen, also insbesondere §§ 313, 650b und 650c BGB. Der AN übernimmt es als vertragliche Nebenleistungspflicht im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB, in allen Fällen, in denen er über die vereinbarte Vergütung hinausgehende Zahlungen vom AG beanspruchen will, also insbesondere (aber nicht nur) in allen Fällen nach §§ 304, 650b, 650c, 642, 670 und 812 ff. BGB, jeweils unverzüglich den AG auf diesen Umstand hinzuwei- sen und dem AG eine möglichst genaue Schätzung der Höhe solcher Zahlungen zu übermit- teln, um ihm eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Entstehung von Mehrkosten vermieden werden kann.
2.2 Für angeordnete Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen gelten die Bedingungen dieses Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im Nachtragsvertrag vereinbart wird.
2.3 Über vom AG angeordnete Leistungsänderungen oder verlangte zusätzliche Leistungen sind Nachtragsverträge – nach Möglichkeit vor Ausführung – schriftlich zu vereinbaren. Die Nachtragsverträge sollen eine Preisvereinbarung enthalten und regeln, wer die Kosten trägt; sie sollen auch eine Regelung über die Auswirkungen auf die Bauzeit enthalten. Sofern AG und AN Nachtragsverträge schließen, in denen keine Regelungen über die Auswirkungen auf die Bauzeit enthalten sind, führen die entsprechenden Nachtragsleistungen nicht zu einer Verlängerung der Bauzeit, es sei denn, der AN hat sich Ansprüche auf Bauzeitverlängerung im Nachtragsvertrag ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Der AN übernimmt es nach dem Zugang eines Änderungsbegehrens des AG nach § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB als vertragliche Nebenleistungspflicht im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB, Einwendungen gegen die Zumutbarkeit des Änderungsbegehrens, etwaige Bedenken gegen die Änderung (auch bezüglich der Notwendigkeit), etwaig für die Änderung erforderliche Mit- wirkungshandlungen des AG und etwaige Auswirkungen der Änderung auf die Bauzeit je- weils unverzüglich in Textform mitzuteilen.
2.5 Der AN ist verpflichtet, das nach § 650b Abs. 1 Sätze 2, 5 BGB erforderliche Angebot unver- züglich, in der Regel binnen einer Woche nach Zugang des Änderungsbegehrens, in Text- form vorzulegen. Auf Verlangen des AG muss das Angebot des AN den Anforderungen nach § 650c Abs. 1 BGB an die Berechnung/Ermittlung der Höhe des Vergütungsanspruchs ent- sprechen, soweit dies dem AN zu diesem Zeitpunkt bereits möglich ist. Im Übrigen gelten für das vorzulegende Angebot die Regelungen nach § 6...
Änderung der Leistung. 2.1 Wir können nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des ANs verlangen, es sei denn, dies ist für den AN unzumutbar. Über vom AG angeordnete Leistungsänderungen oder verlangte zusätzliche Leistungen sind Nachtragsverträge – nach Möglichkeit vor Ausführung – schriftlich zu vereinbaren.
2.2 Für angeordnete Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen gelten die Bedingungen dieses Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im Nachtragsvertrag vereinbart wird.
2.3 Die Nachtragsverträge sollen eine Preisvereinbarung enthalten und regeln, wer die Kosten trägt; sie sollen auch eine Regelung über die Auswirkungen auf die Leistungszeit enthalten. Sofern AG und AN Nachtragsverträge schließen, in denen keine Regelungen über die Auswirkungen auf die Leistungszeit enthalten sind, führen die entsprechenden Nachtragsleistungen nicht zu einer Verlängerung der Leistungszeit, es sei denn, der AN hat sich Ansprüche auf Leistungszeitverlängerung im Nachtragsvertrag ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Hat der AN Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilen wir die Bedenken des AN nicht, so bleiben wir für unsere Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der AN nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
2.5 Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn wir solche Leistungen nachträglich annehmen. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt.