Übergangs- und Schlussbestimmungen Musterklauseln

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 23 Ausschlussfrist § 24
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 10.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten nicht gewährleistet ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widerspricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Artikel 29
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Zustandekommen Art. 19 Dieser Vertrag kommt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden ... und ... zustande. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch das zuständige Organ des Kantons Bern.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 30 Ausführungsvorschriften § 31 Übergangsvorschriften § 32 Übergangsvorschrift (zu §§ 21 bis 23) § 33 Übergangsvorschrift (zu § 26) Änderungsvorschriften
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Ka­lendervierteljahres gekündigt werden. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund ist davon unberührt. Der Vertrag ersetzt eine gegebenenfalls bisher aus Anlass der Teilnahme an einer Deut­schen Schachmeisterschaft geschlossene Spielervereinbarung. Der Schachsportler bestätigt den Nationalen Anti-Doping-Code 2015 in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung, sowie die Sportgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsge­richtsbarkeit (DIS). Ort, Datum Ort, Datum Beauftragter des DSB (Spieler/in) Bei minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich: _____________________________ ___________________________________________ Ort, Datum Erziehungsberechtigte Spielervereinbarung 2020 4 von 5 Athlet/in: , (im Folgenden „Athlet/in“) Anschrift: und vertreten durch , Hanns-Braun-Str. Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit für den DSB geltenden Anti-Doping-Bestimmungen (World Anti-Doping Code „WADC“, Nationaler Anti-Doping Code „NADC“ und Anti-Doping-Bestimmungen der FIDE sowie des DSB), insbesondere über die Gültigkeit und Anwendung dieser Anti-Doping-Bestimmungen, ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in erster Instanz durch das Schiedsgericht des DSB nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DSB und den Verfahrensvorschriften der Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere Art. 12 und Art. 13 ADO des DSB entschieden. Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes des DSB kann gemäß Art. 13 ADO des DSB Rechtsmittel beim Deutschen Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) eingelegt werden. Auf diese Rechtsmittelverfahren finden die Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO) und die Verfahrensvorschriften der Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere Art. 12 und Art. 13 ADO des DSB Anwendung. Die Parteien dieser Schiedsvereinbarung erkennen an, dass neben ihnen auch die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) und die weiteren in Art. 13.2.3 ADO des DSB genannten Sportorganisationen unmittelbar Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes des DSB einlegen können und Partei in entsprechenden Schiedsverfahren werden. Gegen Schiedssprüche des Deutschen Sportschiedsgerichts kann Rechtsmittel beim Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne nach Maßgabe des § 61 DIS-SportSchO, des Art. 13 ADO des DSB ...
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Anträge, welche unter kein bestehendes Reglement subsummiert werden können und nicht ge- mäss Statuten, Reglemente oder Richtlinien von einer Förderung durch die Zürcher Filmstiftung ausgeschlossen sind, sind nach den allgemeinen Prinzipien der selektiven Förderung zu beurteilen. Diese Revision des Förderreglements wurde durch den Stiftungsrat am 2. Dezember 2021 verab- schiedet und unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde per 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 21 Regelung örtlicher Einzelheiten § 22 Abgrenzung der Vertragswirkungen § 23 Regelung von Streitigkeiten § 24 Verpflichtungserklärung in der Übergangszeit § 25 Änderungen in den Leistungen des Landes § 26 Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 54 In-Kraft-Treten, Laufzeit Rehabilitationskliniken Besonderen Teil Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe fallen Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe Erziehungsdienst, die unter den Besonderen Teil Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe fallen Abschnitt I Allgemeine Vorschriften‌