Übergangs- und Schlussbestimmungen Musterklauseln

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil, das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tausch...
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widerspricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner. 18.2 1Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelungen zu ersetzen. 3Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit. 18.3 Ändern sich die bei Vertragsschluss vorgefundenen wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellen. 18.4 1Beide Vertragspartner vereinbaren, dass im Fall jeder künftigen Anpassung der diesem Vertrag zugrunde liegenden Festlegung des Mustervertrages mittels einer Festlegung der Bundesnetzagentur die gegenständlichen Änderungen zu dem in der behördlichen Festlegung vorgesehenen Zeitpunkt auch im Rahmen dieses Ve...
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Anträge, welche unter kein bestehendes Reglement subsummiert werden können und nicht ge- mäss Statuten, Reglemente oder Richtlinien von einer Förderung durch die Xxxxxxx Filmstiftung ausgeschlossen sind, sind nach den allgemeinen Prinzipien der selektiven Förderung zu beurteilen. Diese Revision des Förderreglements wurde durch den Stiftungsrat am 2. Dezember 2021 verab- schiedet und unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde per 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 30 Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmungen 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen. 3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 54 Inkrafttreten, Laufzeit 93 Hausmeisterinnen/Hausmeister 95 Besonderer Teil Krankenhäuser 101 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - die in einem Arbeitsverhält- nis zu einem Verbandsmitglied der Tarifgemeinschaft der Deut- schen Rentenversicherung stehen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich be- sonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgrup- pe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; § 41 Ab- schnitt VII – Teil 1 und Teil 2 TV-TgDRV bleiben unberührt, c) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikan- tinnen/Praktikanten, d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. SGB III gewährt werden, e) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungs- entgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt. (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. (2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. (3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. (1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhal- tung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeit- geber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tä- tigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber un- verzüglich anzuzeigen. (3) 1Nebentätigkeiten gegen Entge...
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Bereits erteilte Patente
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 23 Ausschlussfrist (1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachver- halt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Artikel 29 Übergangsbestimmungen‌ 1. Unbeschadet des Absatzes 2 tritt diese Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an die Stelle der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung. (a) Jeder Leistungsanspruch, der von einer Person nach den Bestimmungen der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, erworben wurde, bleibt erhalten. (b) Über jeden bereits gestellten Leistungsantrag, über den aber bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nicht rechtskräftig entschieden wurde, wird nach den Bestimmungen der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, entschieden. 3. Jede vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung zurückgelegte Versicherungszeit wird für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach dieser Vereinbarung berücksichtigt. 4. Sofern die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nichts anderes bestimmen, begründet diese Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung. 5. Eine Leistung nach dieser Vereinbarung ist auch für Ereignisse zu gewähren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung eingetreten sind. 6. Ist eine Person von den österreichischen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften von Québec in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung, erfasst und wäre der sich daraus ergebende Versicherungsschutz durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht mehr gegeben, so bleibt diese Person unter den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates geschützt, solange sich die maßgebende Situation nicht ändert. 7. Ist eine Person am Tag des Inkrafttretens dieser Verei...
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 54 In-Kraft-Treten, Laufzeit Rehabilitationskliniken Besonderen Teil Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe fallen Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe Erziehungsdienst, die unter den Besonderen Teil Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe fallen Abschnitt I Allgemeine Vorschriften‌ (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - die in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See stehen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Ar- beitsbedingungen besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; § 41 Abschnitt VII Teil 1 und Teil 2 bleiben unberührt, c) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- krankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten, d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. SGB III gewährt wer- den, e) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 51 Übergangsbestimmungen 1 Studierende, die ihr Studium an der Vetsuisse-Fakultät nach dem 1. August 2021 (HS 2021) aufnehmen, studieren nach dem vorliegenden Studienreglement. 2 Studierende, die ihr Studium vor dem HS 2021 aufgenommen haben, setzen ihr Studium unter Anrechnung der bis dahin erworbenen ECTS Credits nach dem vorliegenden Studienreglement jedoch nach dem alten Curriculum sowie den alten Bestehensmodalitäten auf ihrer jeweiligen Studienstufe fort. Studierende der Bachelorstufe treten anschliessend in die Masterstufe nach neuem Curriculum über. Absatz 3 bleibt vorbehalten. 3 Studierende gemäss Absatz 2, die nach dem HS 2021 ein Studienjahr wiederholen müssen (sog. Repetentinnen und Repetenten), setzen ihr Studium nach dem vorliegenden Studienreglement und dem neuen Curriculum fort, sofern das entsprechende Studienjahr bereits im neuen Curriculum angeboten wird. 4 Studierende, die das erste Studienjahr zu Beginn des HS 2021 noch nicht abgeschlossen haben und das Studienjahr wiederholen müssen, setzen ihr Studium unter Anrechnung der bis dahin erworbenen ECTS Credits nach dem vorliegenden Studienreglement und dem neuen Curriculum fort. Diesen Studierenden werden allfällige Fehlversuche aus dem alten Curriculum annulliert. Von der Annullation ausgenommen sind die Fehlversuche der Einzelprüfung (EP) 1.1 (Physik, Chemie), diese bleiben bestehen. 5 Studierende, die zu Beginn des HS 2021 das erste Masterstudienjahr abgeschlossen haben und das Studium bis Ende FS 2022 beenden, schliessen nach dem alten Curriculum ab (120 ECTS Credits). Alle anderen Masterstudierenden schliessen nach dem neuen Curriculum ab (vgl. Abs. 3). 6 In Einzelfällen kann die Vetsuisse-Fakultät zugunsten der Studierenden den weiteren Verlauf des Studiums sowie die Modalitäten in allgemeiner Form festlegen oder in individuellen Studienvereinbarungen mit den Studierenden festhalten.