Mängelhaftung (Gewährleistung) Musterklauseln

Mängelhaftung (Gewährleistung). (1) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für Mängel, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bezie- hungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (2) Der Besteller ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als geneh- migt. (3) Die Qualität unserer Arbeiten entspricht den normalen Anforde- rungen an die Oberflächenveredelung. Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegende Muster mitunter unver- meidbar. (4) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anliefe- rungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. (5) Wir haften bei der Bearbeitung eingesandter Teile nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. (6) Wir leisten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbun- gen. Geringe Farbabweichungen von Legierungsniederschlägen sind zulässig. Wir leisten auch keine Gewähr für Farbveränderungen, die durch Lackieren, Einbrennen oder thermische Einwirkungen entstehen. Eine korrosionsverhindernde Wirkung eines galvanischen Überzuges für einen bestimmten Zeitabschnitt kann aus naturbedingten Gründen nicht garantiert werden. (7) Für Haftfestigkeit übernehmen wir keine Gewähr, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen li...
Mängelhaftung (Gewährleistung). Es wird die Leistung einer Sicherheit für die Mängelhaftung durch Hinterlegung von Geld auf einem Sperrkonto oder Übergabe einer Mängelhaftungsbürgschaft gemäß Ziffer 20.1.3 EVB-IT System- AGB vereinbart. Höhe der Sicherheit: Abweichend von Ziffer 20.1.3 EVB-IT System-AGB beträgt die Höhe der Sicherheit % des Auftragswertes*.
Mängelhaftung (Gewährleistung). 14.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel
Mängelhaftung (Gewährleistung). 14.1 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel des Gesamtsystems 14.2 Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel an Teilleistungen
Mängelhaftung (Gewährleistung). 1. Die WAREX spol. s r.o. leistet Gewähr für die Qualität der Produkte oder der Werkleistung für die Dauer von 24 Monaten nach Abnahme der Produkte (der Werkleistung). Für die Gewährleistung auf Einrichtungsgegenstände (Elektrogeräte, Küchenzeilen, Armaturen, Sanitäreinrichtungen usw.) gelten die Bedingungen der jeweiligen Hersteller. 2. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte gemäß dem mitgelieferten Wartungshandbuch für Container zu nutzen, das auch auf der Website xxx.xxxxx.xx zugänglich ist. 3. Warex haftet nicht für Produktmängel, die durch eine Nichtbeachtung des Wartungshandbuchs für Container oder auf eine andere unsachgemäße Art und Weise oder durch einen Eingriff in die Konstruktion der Produkte, eine Montage durch eine Person, die nicht der WAREX spol. s r.o. angehört, oder durch eigenmächtige Veränderungen verursacht wurden. 4. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Veränderungen der Produkteigenschaften, die durch natürliche Alterung des Materials, aus dem die Produkte hergestellt sind, entstehen. 5. Die Gewährleistungsansprüche bestehen nicht im Zusammenhang mit der Verfärbung der Produkte, die durch Witterungseinflüsse (z. B. Umweltverschmutzung, Staub, Verschmutzung durch Bautätigkeiten), unsachgemäße Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäße Wartung und Reinigung verursacht wurde. 6. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte (Werkleistung) bei deren Abnahme zu prüfen. Offensichtliche Mängel, Mengenabweichungen oder Lieferung falscher Produkte hat der Käufer dem Verkäufer spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Übernahme der Produkte schriftlich anzuzeigen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, auf spätere Ansprüche Rücksicht zu nehmen. 7. Wenn die Produkte dem Käufer durch einen Spediteur geliefert werden, ist der Käufer verpflichtet, den Zustand der Produkte (Menge, Beschädigung der Produkte) zusammen mit dem Frachtführer sofort bei der Anlieferung gemäß dem beigelegten Transportdokument zu überprüfen. Der Käufer ist verpflichtet, den Frachtführer bei der Übernahme der Produkte über den Schaden zu informieren und mit ihm ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Wird das Protokoll mit dem Frachtführer nicht erstellt, wird davon ausgegangen, dass die Produkte vollständig und unbeschädigt geliefert wurden. 8. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Gewährleistungsanspruch innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich geltend zu machen und dem Verkäufer hierbei Folgendes vorzulegen: Kaufbeleg, Nachweis über die Anlieferung der Produkte, ferne...
Mängelhaftung (Gewährleistung). Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel des Gesamtsystems Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass für Sachmängel und Rechtsmängel, die nicht Rechtsmängel der Individualsoftware* sind, die Verjährungsfrist statt 24 Monate   Monate beträgt. Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass für Rechtsmängel der Individualsoftware* die Verjährungsfrist statt 36 Monate   Monate beträgt. Anstelle der in Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine   monatige Frist. Es gilt Ziffer 13.3 EVB-IT System-AGB mit der Maßgabe, dass die für Rechtsmängel an Individualsoftware* vereinbarte Verjährungsfrist für Rechtsmängel an folgenden vereinbarten Systemkomponenten*  gilt. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr.  . Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) für Mängel an Teilleistungen Abweichend von Ziffer 13.4 EVB-IT System-AGB endet die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleistungen nicht zwei Jahre nach der Teilabnahme und frühestens neun Monate nach der Gesamtabnahme, sondern gemäß Anlage Nr.  .
Mängelhaftung (Gewährleistung). Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt bei Verträgen zur Lieferung von Waren: 7.1 Handelt der Kunde als Unternehmer, • hat der Verkäufer die Xxxx der Art der Nacherfüllung; • beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Ablieferung der Ware; • sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen; • beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. 7.2 Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht • für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, • für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, • für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, • für eine ggf. bestehende Verpflichtung des Verkäufers zur Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Produkte, bei Verträgen zur Lieferung von Waren mit digitalen Elementen. 7.3 Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für einen ggf. bestehenden gesetzlichen Rückgriffsanspruch unberührt bleiben. 7.4 Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt. 7.5 Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Verkäufer hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche.
Mängelhaftung (Gewährleistung). Es gilt Ziffer 17.1 EVB-IT Service-AGB mit der Maßgabe, dass für Sach- und Rechtsmängel die Verjährungsfrist statt 24 Monate Monate beträgt. Dies gilt nicht für Rechtsmängel an von im Rahmen der Serviceleistungen überlassener Individualsoftware*. Es gilt Ziffer 17.1 EVB-IT Service-AGB mit der Maßgabe, dass für Rechtsmängel an von im Rahmen der Serviceleistungen überlassener Individualsoftware* die Verjährungsfrist statt 36 Monate Monate beträgt. Es gilt Ziffer 17.1 EVB-IT Service-AGB mit der Maßgabe, dass die für Rechtsmängel an Individualsoftware* vereinbarte Verjährungsfrist für Rechtsmängel an jeglichen vereinbarten Systemkomponenten* gilt. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. . Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen einer Nutzung außerhalb von EU und EFTA geltend machen (Ziffer 17.2 EVB-IT Service-AGB), gilt nicht. Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. .
Mängelhaftung (Gewährleistung). 10.1 Der Auftragnehmer garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand des Wissens, der Technik und den Wissenschaften, den einschlägigen rechtlichen und technischen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden Österreichs, der EU und des Bestimmungslandes entsprechen. 10.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der den Gegenstand der Bestellung bildenden Gesamtleistung. 10.3 Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen fünf Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 10.4 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der o.g. Frist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Auftraggebers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu leisten. Die Xxxx des Auftraggebers ist nach billigem Xxxxxxxx zu treffen. 10.5 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung (max. 2 Versuche) nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte zu. 10.6 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in Absatz 10.2 genannten Verjährungsfrist. 10.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 10.8 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung neu liefert oder nachbessert, beginnt die genannte Frist erneut zu laufen. 10.9 Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme der den Gegenstand der Bestellung bildenden Gesamtleistung hervorkommt.
Mängelhaftung (Gewährleistung). Abweichend von Ziffer 7.4 EVB-IT Kauf-AGB hat der Auftraggeber die Xxxx der Art der Nacherfüllung (Beseiti- gung oder Neulieferung) für die Hardware aus Nummer 3 lfd. Nr. . Die Mängelmeldung im Rahmen der Mängelhaftung erfolgt abweichend von Ziffer 7.3 EVB-IT Kauf-AGB gemäß Anlage Nr. . Die Mängelmeldung im Rahmen der Mängelhaftung erfolgt an (z.B. Postanschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Anlage Nr.): Im Rahmen der Mängelhaftung werden die Reaktions-/Wiederherstellungszeiten* gemäß Anlage Nr. vereinbart. Für Mängelmeldungen und Reaktions-/ und Wiederherstellungszeiten* im Rahmen der Mängelhaftung gelten die Regelungen, die in Nummer 5 für die Instandhaltungsleistungen vereinbart sind.