Nicht versicherte Gefahren und Schäden Musterklauseln

Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf a) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. X. Xxxxxxxxx, Muschelausbrüche); b) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrschei- ben-Isolierverglasungen.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsen- tanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re- bellion, Aufstand; c) durch innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) während der Dauer von Seetransporten; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. 1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 1. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. X. Xxxxxxxxx, Muschelausbrüche); 2. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen; 3. Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden. 2. Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren 1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Xxx, Xxxx- und Schmorschäden, Stromnetzausfall (siehe Ziffer 2); 2. Einbruchdiebstahl, Vandalismus; 3. Xxxxx, Xxxxx (siehe Ziffer 5.2); 4. Weitere Naturgefahren (siehe Ziffer 5.3) entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. 3.1 Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden, die entstanden sind durch: a) Kriegsereignisse jeder Art oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Kernenergie*; b) Sturmflut, Erdbeben, Bergschäden, Erdfall/Erdrutsch, Überschwemmung, Rückstau, Grundwasser, Lawinen, Schneedruck, Vulkanausbruch, Plantsch- und Reinigungswasser außerdem Witterungsniederschläge, soweit nicht Folge eines Gebäude- schadens, falls im Versicherungsschein nicht anders ausgewiesen; c) Computerviren, Programmierungs- und Softwarefehler (bei Media-Art). 3.2 Nicht versichert sind Schäden, verursacht durch die folgenden Ereignisse und Einwirkungen, es sei denn, dass diese als unmittelbare Folge eines Versicherungsfalles eintreten: a) allmähliche Einwirkung von Kälte, Hitze, Temperatur- und Luftdruckschwankungen, Feuchtigkeit, Rauch, Ruß, Staub, Licht und Strahlen, sowie innerer Verderb (Allmählichkeitsschäden); b) Abnutzung, Verschleiß, Verderb und Beschädigung infolge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der versicherten Sachen (Gebrauchsschäden); c) Schädlinge und Ungeziefer aller Art, sowie Nagen, Kauen, Kratzen, Zerreißen oder Verschmutzung durch Haustiere (Tierschäden); d) Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung (Bearbeitungsschäden). Für Schäden, die bei der Restaurierung von Kunstgegenständen durch Restauratoren mit Diplom oder Masterausbildung entstanden sind, besteht Versicherungsschutz bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 10.000 Euro. e) die Vergrößerung von Altschäden (Vergrößerungsschäden); f) fehlende oder nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder mangelhafte Sicherung bei Transporten (Verpackungsschäden). * Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist; c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern; d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen; e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als 3 Monate gedauert hat; f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; h) durch Innere Unruhen oder Terrorismus; i) durch Streik, Aussperrung und Verfügung von hoher Hand; j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). 2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. 3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von Ersatzansprüchen. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwir- kender Ursachen nicht: 4.3.1 Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeuges und die in Ziffer 3.7 VGB 2020 genannten Aus- schlüsse; 4.3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in Ziffer 4.5 VGB 2020 genannten Ausschlüsse; 4.3.3 Schäden durch weitere Naturgefahren und die in Ziffer 5.5 VGB 2020 genannten Ausschlüsse; Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berück- sichtigung mitwirkender Ursachen nicht: 4.3.4 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; 4.3.5 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung; 4.3.6 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. 4.3.7 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbeding- te normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen. 4.3.7.1 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschi- nenteile, die infolge eines unter der vorgenannten Zif- fer 4.3.7 genannten Schadens beschädigt werden und nicht aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürf- tig waren. 4.3.7.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Abzehrung; der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrich- tungen oder auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entspre- chende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklich- keit oder Vorsatz Dritter. 4.3.8 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versi- cherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparatur- bedürftig ist. Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers behelfsmäßig repariert.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; b) durch