Preisänderungen Musterklauseln

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.
Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuerges...
Preisänderungen. 7.1 Nach § 651 g BGB und Bundesgesetz PRG kann der Veranstalter eine wirksame Preiserhöhung bis 8 Prozent verlangen, die die Anmeldenden hinnehmen müssen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8 Prozent, kann der Reiseveranstalter die Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass die Anmeldenden sie entweder innerhalb einer bestimmten Frist annehmen, oder vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt für Preisreduzierungen. Es gelten die Regelungen gem. Ziff. 5.4. die Preise für Zusatzpakete für An- und Abreise oder Sonderarrangements werden mit ihrer Bestätigung verbindlich. Sie sind Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Dies gilt nicht, wenn es sich um zusätzlich vermittelte Fremdleistungen handelt.
Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
Preisänderungen. Hurtigruten behält sich vor, den Preis für eine Pauschalreise zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss eines der folgenden Ereignisse eintritt und die Preiserhöhung sich unmittelbar daraus ergibt: i. Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger; ii. Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder iii. Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Wenn sich die Transportkosten aufgrund von Erhöhungen der Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger nach Abschluss des Reisevertrages erhöhen, kann der Reiseveranstalter den Reisepreis gemäß der folgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitz- oder die Kabinenplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter den Erhöhungsbetrag vom Kunden verlangen. b) Andernfalls werden die vom Beförderungsunternehmen für jedes Beförderungsmittel verlangten zusätzlichen Transportkosten durch die Anzahl der Sitz- oder Kabinenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels dividiert. Die sich daraus ergebene Erhöhung pro einzelnen Platz kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen. Wenn die Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren sich nach Abschluss des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter erhöhen, kann der Reisepreis in dem Maße erhöht werden, in dem die für den Reiseveranstalter mit der Reise verbundenen Kosten dadurch in Bezug auf den einzelnen Reisenden gestiegen sind. Bei einer nach Abschluss des Reisevertrages eintretenden Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Maße erhöht werden, in dem die für den Reiseveranstalter mit der Reise verbundenen Kosten in Bezug auf den einzelnen Reisenden dadurch gestiegen sind. Eventuelle Erhöhungen gemäß dieser Ziffer werden an Sie weitergegeben und es wird eine neue Rechnung darüber ausgestellt. Wenn der Preis für die Pauschalreise (ohne Änderungsgebühren und/oder zusätzliche sonstige Leistungen oder Reiseleistungen) sich um mehr als 8 % erhöht, haben Sie nach Ihrer Xxxx die Möglichkeit, i. unser Angebot zur Preiserhöhung anzunehmen und den geforderten Betrag zu zahlen; ii. unser Angebot zur Änderung in eine andere Urlaubsreise anzunehmen, soweit wir eine solche anbieten können (wenn diese von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, müssen Sie nicht mehr...
Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist Stadtwerke Bad Tölz GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 Stadtwerke Bad Tölz GmbH hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Bad Tölz GmbH Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Stadtwerke Bad Tölz GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht Stadtwerke Bad Tölz GmbH die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts bis zum eintreten der Preisanpassung kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.
Preisänderungen. Der in Ziffer 5 genannte und sich aus dem Angebotsformular ergebende pauschale Aufschlag versteht sich als Festpreis. Während der Laufzeit der Option findet keine Änderung des pauschalen Aufschlags statt.
Preisänderungen. Preisänderungen erfolgen anhand der nachstehenden Preisformeln nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 und 4 der AVBFernwärmeV. Der Grundpreis, Arbeitspreis und Gasspeicherumlagepreis unterliegen der Preisanpassung. Der Verrechnungspreis hingegen ist während der Laufzeit dieses Vertrages fest und verändert sich nicht.
Preisänderungen. 4.1 plantours & Partner behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung der Kosten für die Beförderung von Personen, Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reise- leistungen sowie Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse einseitig zu erhöhen, es sei denn, es handelt sich um eine erhebliche Preiserhöhung. Eine erhebliche Preiserhöhung liegt vor, wenn die Erhöhung 8 % des vereinbarten Reisepreises übersteigt; in diesem Falle gilt § 651g BGB. 4.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass plantours & Partner zur Senkung des Reisepreises unter den Voraussetzungen gemäß § 651f Abs. 4 Satz 1 BGB verpflichtet ist. 4.3 Die Änderung des Reisepreises wird berechnet wie folgt: • Ändert sich der Preis für die Beförderung von Personen aufgrund geänderter Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, erfolgt bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Berechnung des Leistungsträgers die Weitergabe des geänderten Preises an den Kunden; in allen anderen Fällen werden die vom Leistungsträger pro Beförderungsmittel geforderten Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und der rechnerische Anteil an den Kunden weitergegeben. • Ändern sich Steuern oder sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, wird der geforderte Betrag durch die Zahl der Reisenden geteilt und der rechnerische Anteil an den Kunden weitergegeben. • Ändert sich der für die betreffende Pauschalreise geltende Wechselkurs, wird der rechnerische Anteil der Kursdifferenz an den Kunden weitergegeben.
Preisänderungen. Wir behalten uns vor, den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Reisepreis im Falle der Erhöhung von Treibstoffkosten und Kosten anderer Energieträger oder der Erhöhung von Steuern und sonstigen Abgaben (Hafen-, Flughafensicherheitsgebühren, Flughafensteuern etc.), sowie bei Änderungen der Wechselkurse zu erhöhen, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände nach Vertragsschluss eingetreten und bis Vertragsschluss für uns nicht vorherseh- bar sind und sich die Preiserhöhung auf die Weitergabe der erhöhten Kosten und Abgaben beschränkt. Bei einer auf den Sitzplatz bezo- genen Erhöhung können wir von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fäl- len werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzli- chen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungs- betrag für den Einzelplatz können wir von Ih- nen verlangen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben wir Sie unverzüglich auf einem dauerhaften Daten- xxxxxx klar und verständlich über die Preis- erhöhung und deren Gründe zu unterrich- ten und hierbei die Berechnung der Preiser- höhung mitzuteilen. Preiserhöhungen können nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn ver- langt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim Reisenden. Bei einer Preiser- höhung von mehr als 8% des Reisepreises können wir von Ihnen verlangen, dass Sie in- nerhalb einer von uns zu bestimmenden und angemessenen Frist das Angebot zur Preis- erhöhung über 8% annehmen oder den Rücktritt vom Vertrag ohne Stornogebühr gemäß Ziffer 7.3. erklären. Nach Ablauf der von uns be- stimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhö- hung als angenommen. Wir können Ihnen xxxx- weise mit dem Angebot der Preiserhöhung auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. Auf § 651g Abs. 2 BGB wird verwiesen. Sie können eine Senkung des Reisepreises verlangen, soweit sich die vorstehend genann- ten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten bei uns führt. Haben Sie mehr als den hiernach ge- schuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von uns zu erstatten. Wir dürfen von dem zu erstattenden Mehrbetrag tatsächlich entstandene Verrechnungskosten abziehen, müssen aber auf Ihr Verlangen nachweisen, in welcher Höhe die- se entstanden sind.