Außerordentliche Kündigung Musterklauseln

Außerordentliche Kündigung. 10.2.1 Der Käufer kann diesen Vertrag jederzeit ganz oder teilweise aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn a) der Lieferant seiner Leistungspflicht innerhalb der festgelegten Zeit nicht nachkommt, b) der Lieferant keine geeigneten Fortschritte bei der Vertragserfüllung macht und dies nach verständiger Beurteilung durch den Käufer und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Parteien die Vertragserfüllung unter Beachtung der Bestimmungen in der jeweiligen Bestellung insgesamt ernsthaft gefährdet, oder 10.2.2 Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Lieferant das Leistungshindernis oder die Vertragsverletzung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Mahnung abstellt oder beseitigt. Davon ausgenommen ist eine Kündigung des Käufers wegen Verletzungen der Ziffern 14, 15 oder 16 durch den Lieferanten. Eine darauf gestützte Kündigung wird mit Zugang beim Lieferanten sofort wirksam. 10.2.3 Der Käufer ist nach wirksamer Kündigung berechtigt, die von der Kündigung betroffenen Liefergegenstände zu angemessenen Bedingungen und auf Kosten des Lieferanten von Dritten zu beziehen. 10.2.4 In jedem Fall wird der Lieferant die Vertragserfüllung im Hinblick auf diejenigen Liefergegenstände fortsetzen, die von der Kündigung nicht erfasst werden. 10.2.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Käufers besteht nicht, wenn der Kündigungsgrund außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegt, der Lieferant den Kündigungsgrund auch aus sonstigen Gründen nicht zu vertreten hat und die dadurch bedingte Verzögerung nicht länger als 60 Tage andauert. 10.2.6 Der Käufer ist nach seiner Xxxx berechtigt, statt der Kündigung den Lieferplan zu verlängern oder auf etwaige Ansprüche wegen Minderleistung des Lieferanten zu verzichten. In diesem Fall wird der Lieferant den Käufer für alle auf Grund der Verlängerung oder des Verzichts entstandenen Schäden, Aufwendungen und Kosten entsprechend entschädigen. 10.2.7 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer umgehend über etwaige Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung und insbesondere der Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Bestellung oder des Lieferplans schriftlich zu informieren. 10.2.8 Sollte der Lieferant nicht...
Außerordentliche Kündigung. 14.1 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für die Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für die Stadtwerke insbesondere in den nachfolgend benannten Fällen: 14.2 Die Stadtwerke sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages im Fall einer festgestellten wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden berechtigt. 14.3 Die Stadtwerke sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten, insbesondere die Zahlungspflicht, verletzt und er diese Pflichtverletzung nicht innerhalb von 10 Tagen, nachdem er schriftlich unter Kündigungsandrohung gemahnt worden ist, beseitigt. In Bezug auf Zahlungsrückstände bleiben jedoch Rechnungsbeträge, die schriftlich und schlüssig begründet beanstandet wurden und offensichtlich fehlerhaft sind, unberücksichtigt. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen den Stadtwerken und dem Kunden noch nicht fällig sind. 14.4 Die Stadtwerke sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde der berechtigten Aufforderung der Stadtwerke zur Leistung der Vorauszahlung gemäß Ziffer 10 oder der Sicherheitsleistung gemäß Ziffer 11 nicht innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Kündigungsandrohung Folge leistet. 14.5 Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch die Stadtwerke liegt vor, wenn der Kunde die Zahlung teilweise oder vollständig wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit aussetzt oder er dies ankündigt oder Grund zu der Annahme besteht, dass er seine Zahlungen einstellen wird. 14.6 Die Stadtwerke sind in den Fällen der Ziffer 5.1 dieser Anlage berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt (mindestens zwei Mal) vorliegen. 14.7 Ist der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Mitglied einer Interessenvertretung, einer Xxxxxx, einer Innung oder eines Verbandes und erhält aufgrund dieser Mitgliedschaft von den Stadtwerken besondere Konditionen, weil eine diesbezügliche Rahmenvereinbarung zwischen den Stadtwerken und der Interessenvertretung bzw. dem Verband, der Xxxxxx oder Innung besteht, so steht den Stadtwerken eine außerordentliche Kündigung des mit dem Kunden geschlossenen Einzelliefervertrages zu, wenn dieser die Mitgliedschaft in der Interessenvertretung oder im Verband, in der Xxxxxx oder Innung gekündigt hat oder die Mitgliedschaft aus einem anderen Rechtsgrund endet. 14.8...
Außerordentliche Kündigung. A.7.1 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund, welcher VISOON zur fristlosen Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn: a) der Vertragspartner seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Zahlungsverpflichtung) nicht nachkommt und die Pflichtverletzung auch nicht innerhalb einer von der anderen Vertragspartei gesetzten angemessenen Frist geheilt wird, b) der Vertragspartner insolvent wird, insbesondere wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wurde bzw. wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens man- gels Masse abgelehnt wurde, c) der Vertragspartner die Liquidation seines Unternehmens beschließt oder seine Geschäftstätigkeit tatsächlich einstellt, d) gegen eine und/oder beide Vertragsparteien und/oder ein mit VISOON verbundenes oder im Hin- blick auf die Werbemaßnahme konkret kooperierendes Unternehmen infolge einer vertragsgegen- ständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde, e) der begründete Verdacht bei VISOON besteht, dass der Vertragspartner und/oder seine Medienan- gebote, die von Visoon vermarktet werden, gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen. Dies gilt ins- besondere in Bezug auf das Strafgesetzbuch, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder die gelten- den gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten. A.7.2 Die bis zum Zugang einer außerordentlichen Kündigung erbrachten Leistungen von VISOON sind seitens des Vertragspartners entsprechend des Leistungsumfangs zu vergüten. Ferner ist die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Vergütung nicht zurückzugewähren. Sofern die gekündigte Ver- tragspartei die außerordentliche Kündigung der anderen Vertragspartei zu vertreten hat, haftet sie der kündigenden Vertragspartei für alle durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schäden.
Außerordentliche Kündigung. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens über das Vermögen der jeweils anderen Vertragspartei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, die Entnahme oder Verwendung von Erdgas durch den Kunden unbefugt erfolgt, der jeweils andere Vertragspartner den Bestimmungen der All- gemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen zuwider- handelt, insbesondere bei Nichtzahlung von fälligen Rechnungsbeträgen oder Nichtleis- tung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Punkt 11.6. trotz zweimaliger Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung, wobei die letzte Mahnung per Einschreiben zu erfolgen und auch eine Information über die Folge einer Ab- schaltung des Netzzugangs nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthal- ten hat. MONTANA informiert den jeweiligen Netzbetreiber über die Vertragsbeendigung.
Außerordentliche Kündigung. Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist.
Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Außerordentliche Kündigung. Bei einer vereinbarten Laufzeit kann die Bank den Avalkreditvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Nr. 19 Abs. 3 AGB), der ihr - auch unter Berück- sichtigung der berechtigten Belange des Kreditnehmers - die Fortsetzung des Avalkreditverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar werden lässt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Soweit der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Avalkreditvertrag besteht, wird die Bank erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn - der Kreditnehmer nicht regelmäßig der Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach Nummer 5 der Allgemeinen Avalkreditbedingungen nach- kommt; - Prämien auf eine an die Bank abgetretene Lebensversicherung nicht pünktlich bezahlt werden oder eine solche Versicherung gekündigt wird. Wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für den Kredit gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlech- terung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Kredits, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann die Bank den Avalkreditvertrag vor Bereitstellung des Kredits im Zweifel stets, nach Bereitstellung nur in der Regel fristlos kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen und ist jederzeit zu einem Gespräch über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung bereit. Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kreditnehmer für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. Bei Beendigung des Kreditverhältnisses hat der Kreditnehmer die Bank von ihren Verpflichtungen freizustellen. Dies gilt auch, wenn die Bank bei einer verein- barten Laufzeit den Avalkredit vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt (Nr. 19 Abs. 3 AGB).
Außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus Gründen möglich: • Wegzug aus dem Gültigkeitsbereich des VRB • Mutterschutz (§ 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz), El- ternzeit • Weitere wichtige Gründe, werden im Einzelfall nach Prüfung durch den VRB entschieden Die außerordentliche Kündigung wird erst nach Rück- gabe der Karten an die Abonnement-Zentrale wirk- sam. In diesem Fall werden Nachforderungen für die zurückliegende Zeit nicht erhoben. Tarifänderungen werden auch im Abonnement sofort wirksam. Beträgt die Erhöhung des Abonnementprei- ses mehr als 5 %, so ist der Kunde berechtigt, das Abonnement bis zum Ende des Monats zu kündigen, in dem die Erhöhung wirksam wird. Bei Tod des Kunden erlischt das Abonnement mit Ab- lauf des Sterbemonats.
Außerordentliche Kündigung. A1 und der V-P sind, wenn die geltend gemachten Kündigungsgründe in angemessenem Verhältnis zum zu kündigenden Rechtsverhältnis stehen berechtigt, den Rahmenvertrag mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn • dem Kündigenden eine weitere Erbringung der Leistungen aus technischen oder betrieblichen Gründen, die er nicht selbst verursacht hat, unzumutbar ist; • die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung gemäß Punkt 11 dieses Vertrages trotz Aufforderung zur Abstellung und Setzung einer angemessenen Nachfrist auch nach der Leistungseinstellung weiter vorliegen; • der Vertragspartner mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Fälligkeit und zweimaliger fruchtloser schriftlicher Nachfristsetzung von jeweils 14 Tagen im Verzug ist. Nicht umfasst von diesem außerordentlichen Kündigungsgrund sind berechtigte und hinreichend nachgewiesene Einsprüche gegen offene Forderungen sowie die gerichtliche Hinterlegung im Streitfall gemäß § 1425 ABGB; • der Vertragspartner die Sicherheitsleistung gemäß Punkt 10 des Allgemeinen Teils trotz Nachfristsetzung nicht erbringt; • der jeweils andere Vertragspartner die Bedingungen des aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsverhältnisses schwerwiegend verletzt, sodass die Fortsetzung für den anderen Vertragspartner unzumutbar wird und die Verletzung und deren Folgen nicht binnen 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch eingeschriebenen Brief des verletzten Vertragspartners vollständig beseitigt wird; • der V-P trotz Aufforderung gemäß Punkt 5.3 eine Gefährdung der Netzintegrität des Netzes der A1 nicht beseitigt.
Außerordentliche Kündigung. Eine vorzeitige Beendigung des Stromlieferungsvertrages durch außerordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, mit sofortiger Wirkung möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere: • die in Punkt 4.1. lit. c bis f genannten Gründe; • die Nichterfüllung der in Punkt 12.1 vorgesehenen Meldepflichten; • die unbefugte Entnahme, Verwendung oder Weiterleitung von elektrischer Energie; • der Kunde auszieht oder übersiedelt und der Kunde nicht vor diesem Ereignis ausdrücklich die Fortsetzung des Vertrages gewünscht hat; • der Kunde verstirbt und nicht innerhalb von 14 Tagen die Fortsetzung des Vertrages durch einen Rechtsnachfolger ausdrücklich erklärt wird. Der Stromlieferant informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der Einstellung der Energielieferung. Bei einer vorzeitigen, nicht vom Stromlieferanten zu vertretenden Auflösung des Vertrags werden, falls dies bei Vertragsabschluss vereinbart und der Kunde auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, etwaige Boni, Rabatte oder Guttage nachverrechnet, wobei der Kunde zur unverzüglichen Begleichung dieser Forderungen nach Rechnungslegung durch den Stromlieferanten verpflichtet ist.