Haftung / Gewährleistung Musterklauseln

Haftung / Gewährleistung. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Die Fotografin haftet jedoch nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Xxxxxxx, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet Sie kei- nen Ersatz. Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber ist für die Sicherung der übergebenen Daten verantwortlich. Die Fotografin haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver- halten anderer. Über den Materialwert/Auftragswert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlos- sen. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung der Fotografin ausgeschlossen. Für Farbbeständigkeit und Langlebigkeit werden keine über die Herstellergarantie hinaus erbrachten Garantien gegeben. Die Fotografin haftet nicht dafür. Geringe, handelsübliche, farbliche Unterschiede im Ausdruck, sowie Abweichungen vom Bildschnitt können auftreten und stellen keinen Mangel dar. Reklamationen, Gutschriften, sowie Ersatzdrucke dies- bezüglich sind ausgeschlossen, außer die Abweichung bewegt sich außerhalb des handelsüblichen Rah- mens. Bitte beachten Sie, dass der Bildschirm der Fotografin optimal farbkalibriert ist, was bei Ihrem Bildschirm nicht immer gegeben ist. Farbunterschiede an Ihrem Rechner weißen nicht auf ein schlechtes Farbma- nagement im Foto hin. Beachten Sie die evtl. beiliegenden Beispielbilder oder lassen Sie die Bilder bei einem Qualitativhochwerten Fotolabor entwickeln. Die Fotografin haftet mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflich- ten) nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn. Ist es der Fotografin aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen oder die Bilder innerhalb der Frist zu liefern, verzichtet der Auftraggeber auf Schadener- satzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf die Fotografin. Die Fotografin bemüht sich in diesem Fall jedoch dringend, einen Ersatzfotografen zu stellen oder einen Ersatztermin zu finden. (Siehe Abschnitt: Second-Shoot...
Haftung / Gewährleistung. 9.1 Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses und einschließlich des Mess- stellenbetriebs handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetrei- ber bzw. Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Den für Sie zuständigen Netzbe- treiber und Messstellenbetreiber entnehmen Sie bitte der Vertragsbestätigung.
Haftung / Gewährleistung. XXXXXX haftet für Vorsatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung, sofern Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind. Auf Ersatz von Vermögensschäden haftet CONCAT bei fahrlässigem Handeln bis zu einer Höhe von EUR 00.000 € je Teilnehmer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Teilnehmern, so ist die Haftung von CONCAT unbeschadet der Haftungsbegrenzung nach Satz 1 gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf einen Höchstbetrag von EUR 5.000.000 (fünf Millionen) je schadensverursachendem Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, den Höchstbetrag, wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zum Höchstbetrag steht. Im Übrigen haftet CONCAT in Fällen grob fahrlässigen Handelns unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CONCAT nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Eine weitergehende Haftung der CONCAT ist ausgeschlossen. Die Haftung der CONCAT nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes wegen Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie bleibt unberührt. Soweit nichts Abweichendes zwischen der CONCAT und dem Teilnehmer vereinbart ist, gelten für die unter der Geltung dieser AGB gelieferten Produkte die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Solche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhaft verursachten Körperschäden bleibt hiervon unberührt. XXXXXX übernimmt keinerlei Verantwortung für die durch den Dienst von CONCAT zu erlangenden Inhalte, insbesondere nicht für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der über den Dienst von CONCAT erlangten Informationen. XXXXXX haftet nicht für Schäden jedweder Art, die dem Teilnehmer dadurch entstehen, dass er durch den Dienst von CONCAT erlangte Informationen nutzt oder dies unterlässt. Dies gilt auch für Informationen, deren Nutzung rechts- oder sittenwidrig ist sowie für die Nutzung virenbehafteter Daten. CONCAT, ihre Informationslieferanten, Lizenzgeber oder sonstigen Partner gewährleisten nicht, dass der...
Haftung / Gewährleistung. 1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
Haftung / Gewährleistung. 10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher. Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird.
Haftung / Gewährleistung. 10.1 Die DKTIG haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von der DKTIG übernommenen Garantie.
Haftung / Gewährleistung. Bei der Auswahl des Arbeitnehmers haftet ARWA nicht für leichte Fahrlässigkeit mit Ausnahme der Fälle, in denen diese zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt. In letzteren Fällen haftet ARWA nur für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, dies betrifft sowohl Umfang als auch Höhe des Schadens. Bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von ARWA wegen der Auswahl des Arbeitnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, dies betrifft sowohl Umfang als auch Höhe des Schadens. Dies gilt mit Ausnahme der Fälle, in denen die Auswahl des Arbeitnehmers zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt. Im Übrigen wird die Haftung seitens ARWA für das Handeln des jeweils eingesetzten Arbeitnehmers umfänglich ausgeschlossen. Der Aufraggeber stellt ARWA von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten erheben sollten. Ausgenommen davon sind Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von ARWA. Der Auftraggeber stellt ARWA von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen: • einer fehlerhaften Zuordnung der Branchenzugehörigkeit • ein Einsatz in einem anderen Betrieb • eine unterlassene Prüfung und Beschäftigung eines Arbeitnehmers gemäß Ziffer 2 dieser AGB • bei Anwendbarkeit eines TV BZ die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts • bei Anwendbarkeit eines TV BZ eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen • bei allen unterbliebenen, weiteren Prüf- und Mitteilungspflichten des Auftraggebers gem. Ziffer 2 dieser AGB
Haftung / Gewährleistung. M.A.X. GmbH haftet nur für Schäden, die aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner Mitarbeiter entstehen. Ausgeschlossen sind dabei Forderungen, die sich aus Schäden seitens Dritter ableiten lassen (Zerstörung oder Entfernung der Werbeanlagen). M.A.X. GmbH ist bemüht, den Schadenshergang sowie den / die Schuldigen zu ermitteln, um dem Kunden Regressmittel gegenüber dem Dritten zu liefern. Eine Gewährleistung des vollständigen Werbezeitraums einer Werbeanlage kann nicht garantiert werden. Nachbesserungen gehen in obigem Fall zu finanziellen Lasten des Kunden. Weitergehende Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzaushang müssen spätestens 3 Tage nach Eintritt des Schadensfalls beim Auftragnehmer angemeldet werden. M.A.X. GmbH ist berechtigt, die Durchführung eines Werbeauftrages dann zu verweigern, wenn Inhalt, Gestaltung oder Form der Werbemittel von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, wenn die Durchführung des Werbeauftrages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder aus anderen sachlichen Gründen nicht zumutbar ist. Der Anspruch von M.A.X: GmbH auf die vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt in diesen Fällen unberührt, es sei denn der nicht durchgeführte Werbeauftrag kann durch einen anderen unbedenklich durchführbaren Werbeauftrag ersetzt werden. M.A.X. GmbH übernimmt keine Gewährleistung für die vertragsgemäße Durchführung des Auftrages, wenn die Werbemittel nicht vertragsgemäß oder verspätet angeliefert werden. Kann in einem solchen Fall der Werbeauftrag nicht durchgeführt werden, wird der Auftraggeber hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung nicht befreit, es sei denn, der nicht durchgeführte Werbeauftrag kann durch einen anderen Werbeauftrag ersetzt werden. Ist die Durchführung des Werbeauftrages trotz der nicht vertragsgemäßen oder verspäteten Anlieferung der Werbemittel möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber anfallende Mehr- oder Zusatzkosten zu belasten.
Haftung / Gewährleistung. 9.1 Neurapix haftet unbeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen oder der Übernahme einer Garantie sowie in Fällen, in denen gesetzlich zwingend eine Haftung vorgeschrieben ist. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte, ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
Haftung / Gewährleistung. 11.1 Für die Verkehrssicherheit bis zur Übergabe an den Auftraggeber ist der Turnverein Nierstein e.V. und Kleine Niersteiner e.V. verantwortlich.