Schlußbestimmungen. (1) Der Erfüllungsort ist der Sitz der GmbH.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind auf Wunsch auf der Geschäftsstelle einzusehen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. ist ein bestehender Spielbe‐ rechtigungsvertrag mit der Golf Bad Münstereifel Betriebsgesellschaft mbH. Die Mitgliedschaft im Golfclub e.V. endet automatisch mit Ablauf der Spielberechtigung auf der Golfanlage Bad Münstereifel. Die Satzung des Golfclubs e.V. ist mir bekannt. Auf dieser Grundlage beantrage ich die Mitgliedschaft als: Ordentliches Mitglied Zweitmitglied Jugendliches Mitglied Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Hiermit ermächtige ich widerruflich den Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. den von mir zu leistenden Clubbeitrag zu Lasten meines Xxxxxx mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto keine Deckung aufweist, besteht seitens des Kre‐ ditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Der Einzug erfolgt in der ersten Märzwoche des jeweiligen Jahres. Ihre Man‐ datsreferenznummer ist Ihre DGV‐Mitgliedsnummer. Der Einzug erfolgt durch die Volksbank Euskirchen auf das Konto Iban: XX00000000000000000000; BIC: XXXXXXX0XXX. Unsere Gläubiger‐Identifikationsnummer lautet: DE06ZZZ00000044675. Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e.V. Mitglieds Nr.4549 mit heutigem Schreiben möchten wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in unserem Golfclub infor- mieren. Ihre Daten werden dabei zum einen durch uns, aber auch durch Dritte, etwa durch den Deutschen Golf Verband e. V. (DGV) und PC Xxxxx ( Mitgliederverwaltungsprogramm ) verarbeitet. Verarbeitung Ihrer Daten durch den DGV Insbesondere zur Bestellung Ihres DGV-Ausweises und zur Wettspielabwicklung (Erstellung von Startlisten u. ä.) werden Sie betreffende Daten an den DGV, Xxxxxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, weitergegeben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten zur Verwendung für die ebenfalls nachfolgend beschriebenen Zwecke:
a. zur Ausgabe des DGV-Ausweises Mitgliedsnummer, Name, Vorname, Titel, Funktion im Club, Spielrecht und Stammvorgabe des Golfspielers sowie das Länderkennzeichen, Geburtsdatum, Altersklasse, Geschlecht, Jahr der Ausgabe des Aus...
Schlußbestimmungen. (1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
(2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
(3) Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
(4) Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren.
(5) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations oder Beitrittsurkunden in Kraft.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär xxxxxxx.
Art. 45 Sinkt durch Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf weniger als fünf, so tritt das Übereinkommen mit dem Tage außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.
(1) Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gegenüber erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Hoheitsgebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder, falls das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kan...
Schlußbestimmungen. 1. Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
2. Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3. Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4. Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren.
5. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Ratifikations oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft. z. Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der nach Hinterlegung der Ratifikations oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär xxxxxxx.
Schlußbestimmungen. Sollten Regelungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführ- bar sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Anstelle der unwirk- samen Regelungen tritt eine sinngemäße Ergänzung des Vertrages, die den Vorstellungen der Vertragspartner bei Vertragsabschluß am nächsten kommt.
Schlußbestimmungen. Änderungen
Artikel 1 Dem in Genf am 19. Mai 1956 unterzeichneten Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nebst Unterzeichnungsprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt. Das Übereinkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Schlußbestimmungen. Der Rennleiter erklärt als Vertreter des Veranstalters, daß die Veranstaltung nach den Bestimmungen des ISG, den Bestimmungen des DMSB und den Bestimmungen dieser Ausschreibung durchgeführt wird. Alle an der Veranstaltung Beteiligten unterstehen der Sporthoheit von FIA und DMSB und haben deren Entscheidungen und Maßnahmen anzuerkennen und zu befolgen.
Schlußbestimmungen. 9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Schlußbestimmungen. 18.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen und der zwischen uns und unserem Vertragspartner geschlossenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entsprechendes gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
18.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenen Streitigkeiten ist Hattingen, wobei wir jedoch das Recht haben, unserem Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach den §§ 12 ff ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
18.3 Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.
18.4 Sind oder werden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll in diesem Falle eine angemessene und zulässige Regelung gelten, die dem Willen der Parteien und dem Sinn und Zweck der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen möglichst nahekommt. Diese Rechtsfolge gilt analog, wenn sich die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen als lückenhaft oder ergänzungsbedürftig erweisen sowie dann, wenn Bestimmungen der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen undurchführbar sind oder werden.
Schlußbestimmungen. 12.1. Die Bestimmungen der Gesamtverträge für die integrale Kabelweitersendung von Rundfunksendungen zwischen der Literar-Mechana (und der mit der Literar-Mechana zusammengeschlossenen ehemalige Literarischen Verwertungsgesellschaft - L.V.G.) einerseits und dem Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen andererseits vom 3.9.1998 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Zusatzvereinbarung vom 31.12.2013 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
12.2. Die Vertragspartner erklären, daß die in dieser Vereinbarung geforderten Angaben vollständig und richtig sind und anerkennen, daß jegliche Falschangaben Nachforderungen und Schadenersatzansprüche auslösen.
12.3. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Wien. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird das die Handelsgerichtsbarkeit ausübende Gericht in 0000 Xxxx als ausschließlich zuständig erklärt.
Schlußbestimmungen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
8.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie allfällige Nebenvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Parteien werden von diesem Formerfordernis auch nicht einvernehmlich abgehen.
8.2 Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, eigene Gegenforderungen gegen die Forderungen von YEM aufzurechnen, wenn diese Gegenforderungen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem wirtschaftlichen Gehalt der von den Parteien beabsichtigten Bestimmung am nächsten kommen.
8.4 Zustellungen an einen Auftraggeber haben an die YEM zuletzt bekanntgegebene Adresse zu erfolgen und gelten mit Absendung an diese Adresse als zugegangen. Zur Vereinfachung der Kommunikation hat jeder Auftraggeber bei Beginn der Geschäftsbeziehung YEM eine aktuelle email Adresse bekanntzugeben, wobei sogenannte „Gratis-accounts“ (wie etwa „hotmail“, „gmx“ oder yahoo“), die bei der Anmeldung nicht die Preisgabe von persönlichen Daten erfordern, nicht akzeptiert werden.
8.5 Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden nachstehend angeführte Daten wie Titel, Name, Anschrift, zum Zwecke einer Kundenevidenz, Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen über den Auftraggeber gespeichert. Die Übermittlung der angegebenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Der Werbetreibende wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Datenschutzgesetz davon unterrichtet, dass YEM seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet. YEM ist berechtigt, soweit sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient, die Daten weiterzuleiten, sofern dies erforderlich ist.
8.6 Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die Vertragspartner vereinbaren für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere über dessen Zustandekommen und/oder Auflösung, ergeben, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Wien, Innere Stadt. Es steht YEM frei, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.