Vertragserfüllung. In der Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn es sich um gesetzliche oder vertragliche Ansprüche handelt: • auf Erfüllung von Verträgen, Garantiezusagen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung auf Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung; • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Vertragserfüllung. Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurück zu treten. Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/ Schiffsführer kann die Vermietfirma den erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Vertragserfüllung. Die personenbezogenen Daten werden für die Begründung und Durchführung des Vertrages des Ausstellers mit der Messe Ber- lin (Rechtsgrundlage:
Vertragserfüllung. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für eine gewissenhafte Durchführung dieses Vertrages Sorge zu tragen. Sie erklären die Ab- sicht, Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, zu erörtern und beizulegen.
Vertragserfüllung. 1. Paridaans en Liebregts führt die Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen aus und sorgt dafür, dass das Vieh und die anderen Gegenstände den üblichen Qualitätsanforderungen sowie den Sicherheits-, Hygiene- und Tierwohlanforderungen entsprechen. Paridaans en Liebregts ist zertifiziert/im Besitz eines Qualitätszertifikats für Viehtransport.
2. Paridaans en Liebregts ist berechtigt, wenn sie dies für die ordnungsgemäße Durchführung Ihrer Arbeiten für wünschenswert oder notwendig hält, und falls erforderlich nach Rücksprache mit der Gegenpartei, Dritte mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen.
3. Die Arbeiten werden in gegenseitiger Absprache zwischen Paridaans en Liebregts und der Gegenpartei durchgeführt, die Art und Weise der Durchführung wird jedoch von Paridaans en Liebregts bestimmt, es sei denn, dies widerspricht der Redlichkeit und Billigkeit oder ist anderweitig vereinbart.
4. Im Falle eines Mangels an den Arbeiten ist Xxxxxxxxx en Liebregts berechtigt, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, ohne schadenersatzpflichtig zu sein und/oder ohne dass die Gegenpartei berechtigt ist, die Arbeiten zu beenden und/oder den Vertrag aufzulösen (bzw. auflösen zu lassen), dies alles unter Wahrung der Redlichkeit und Billigkeit.
5. Paridaans en Liebregts wird alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass das Vieh und/oder andere Gegenstände, die an die Gegenpartei zu liefern sind, soweit erforderlich, von der zuständigen niederländischen oder ausländischen Regierungsbehörde genehmigt wurden und dass der Lieferung des Viehs und/oder anderer Gegenstände die Dokumente beigefügt sind, die vor der Lieferung gemäß der geltenden (inter)nationalen Gesetzgebung erforderlich sind.
6. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Gegenpartei verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung des Viehs und/oder anderer Gegenstände auf eigene Rechnung und Risiko zugunsten von Paridaans en Liebregts für ausreichende Park- und Entlademöglichkeiten für die zum Transport des Viehs und/oder anderer Gegenstände verwendeten Transportmittel, ausreichendes Personal und darüber hinaus ausreichende, geeignete und sichere Hilfsmittel, falls vorhanden, für das Entladen des Viehs und/oder der anderen Gegenstände sowie für eine sichere, (falls erforderlich) gut beleuchtete und hygienische Umgebung zu sorgen, sodass die Anlieferung des Viehs und/oder der anderen Gegenstände unter allen Umständen, beispielsweise Wetterbed...
Vertragserfüllung. (1) Der Auftragnehmer sagt zu, dass
a. die cloudbasierte Software zu 99% der Vertragslaufzeit verfügbar ist. Ein einzel- ner Ausfall darf jedoch vier (4) Stunden nicht überschreiten;
b. die cloudbasierte Software und die dazugehörigen Dienste den vereinbarten Spezifikationen, vertraglichen Anforderun- gen, Leistungsbeschreibungen und Service Levels vollständig entsprechen;
c. die cloudbasierte Software selbst und gegebenenfalls die gelieferten Medien frei von Mängel sind und sich in einem voll funktionsfähigen und kommerziell verfügba- ren Zustand befinden;
d. Updates, Upgrades, neue Releases und alle anderen zukünftigen Versionen der cloudbasierten Software müssen (i) mit jeder früheren Version kompatibel sein, insbeson- dere mit Bezug auf Import-/Exportfunktiona- litäten, Datei-/Datenformate und ange- schlossene Geräte, (ii) mit der Systemumge- bung kompatibel sein, in der die cloudba- sierte Software derzeit vom Auftraggeber verwendet wird und (iii) die Funktionalität der aktuell vom Auftraggeber verwendeten Version nicht beeinträchtigen. Der Auftrag- nehmer wird den Auftraggeber über alle Än- derungen in zukünftigen Versionen ein- schließlich der Auswirkungen auf die Nutzung der cloudbasierten Software durch den Auf- traggeber mindestens drei (3) Monate vor Inkrafttreten der neuen Version in Textform informieren;
e. weder die Leistung noch die Funk- tionalität der cloudbasierten Software wird durch das Erscheinen oder die Fortsetzung eines Jahres oder Datums beeinträchtigt. Insbesondere sind Datumsangaben nicht auf ein Jahrhundert beschränkt, alle Datumsan- gaben werden verarbeitet und korrekt mit den verschiedenen Jahrhunderten angezeigt und Schaltjahre werden korrekt berechnet und dargestellt;
f. Die damit verbundenen Dienstleis- tungen sowie die Wartungs- und Unterstüt- zungsleistungen werden mit der fachüblichen Kompetenz und Sorgfalt und auf der Grund- lage des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik erbracht.
(2) Zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit und Funktionali- tät sowie der Spezifikationen hat der Auf- tragnehmer Mängel rechtzeitig und gegebe- nenfalls in Übereinstimmung mit den in der Service Level Agreement (SLA) festgelegten Reaktions- und Korrekturzeiten zu beheben und Vorfälle zu beheben. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer dabei angemessen unterstützen, insbesondere erforderliche Da- ten, angemessene Informationen und Unter- lagen zur Verfügung stellen. Der Auftragneh- mer hat die Mängel zu beheben...
Vertragserfüllung. 3.1 Die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung des Vertrages setzt voraus, dass die Produkte (Waren und Dienstleistungen) ordnungsgemäß, vollständig und im Einklang mit dem Vertrag und/oder diesen AEB bereitgestellt und geliefert werden. Die folgenden Bedingungen gelten sowohl für Waren als auch Dienstleistungen, wobei sie auf letztere sinngemäß, entsprechend der Natur der Produkte, anzuwenden sind. Abgesehen von normierten und standardisierten Teilen, die die Standards des Lieferanten erfüllen, hat der Lieferant JCT rechtzeitig über jede beabsichtigte Unterauftragsvergabe hinsichtlich der Produktion oder der Produkte (oder Teile davon) zu informieren und deren Genehmigung schriftlich bzw. per E-Mail oder Fax einzuholen.
3.2 Damit die Erfüllung als ordnungsgemäß gilt, müssen die Produkte unter Berücksichtigung der Grundsätze Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sowie der am Erfüllungsort und am finalen Standort geltenden rechtlichen Anforderungen und technischen Normen mindestens dem Stand der Technik entsprechen und sorgfältig geprüft werden. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung ist weiteres, dass die gesamte Dokumentation für Inbetriebnahme, Reparatur, Wartung und Austausch vorhanden ist und bereitgestellt wird, also unter anderem technische Spezifikationen, Aufzeichnungen und Dokumente (z.B.: Lizenzen, CE-Zertifikate (soweit erforderlich), Kennzeichnungen bzw. Beschilderungen, technische und Qualitäts-Prüfungen). Die Dokumentation muss auf Deutsch und Englisch verfasst sein.
3.3 Der Lieferant garantiert die Rechtmäßigkeit der Produkte, unter anderem hinsichtlich des Wettbewerbs- rechts, Markenrechts, Urheberrechts und Verwaltungsrechts. JCT haftet nicht für Verstöße gegen solche Rechte und/oder Rechtsvorschriften. Wird JCT für eine Verletzung dieser Rechte und/oder Rechtsvorschriften haftbar gemacht, so hat der Lieferant JCT vollständig schad- und klaglos zu halten und alle Schäden zu ersetzen, die JCT aufgrund von Ansprüchen Dritter entstehen.
3.4 Der Lieferant muss ohne zusätzliche Kosten für JCT alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen (zusätzlichen) Schritte setzen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt oder vom Lieferanten in seine ursprüngliche Kalkulation einbezogen wurden.
3.5 Handelt es sich bei den Produkten um Maschinen für die Produktionsstätte von JCT, so muss der Lieferant Ersatzteile für eine angemessene Nutzungsdauer der Produkte, die mindestens 10 (zehn) Jahre beträgt...
Vertragserfüllung. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung übergibt der NU dem AG bei Vertragsschluss eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B entsprechenden Kreditinstituts oder Kreditversi- cherers. Der Wortlaut muss mit dem Wortlaut der Anlage „Muster Vertragserfüllungs- bürgschaft (vergleiche § 1 Buchstabe h) NU AGB Eiffage) übereinstimmen. Die Sicher- heit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des NU aus diesem Vertrag bis zur Abnahme, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche (bis zur Ab- nahme, einschl. der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel – „Abnahmemängel“) und Schadensersatz sowie auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag und auf die Erstattung von Überzahlungen sowie aus Abwicklungsverhältnissen, zum Beispiel bei berechtigter Kündigung der Verträge durch den AG, jeweils einschließlich Zinsen. Umfasst ist ferner auch die Absicherung der Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG) bzw. Mindestlohns (§ 13 MiLoG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungs- beiträge (§ 28e Abs. 3a-f SGB IV) einschließlich der Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 Abs. III SGB VII). Für die Rückgabe dieser Bürgschaft gilt § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B.
Vertragserfüllung. In der Cyber-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn es sich um gesetzliche oder vertragliche Ansprüche handelt: • auf Erfüllung von Verträgen, Garantiezusagen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- nahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz statt der Leistung; • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Vertragserfüllung. Kommt der Besteller seinen Pflichten aus dem Vertrag trotz schriftlicher Aufforderung der Lieferfirma nicht nach, so ist der Lieferant berechtigt, für den gesamten Lieferpreis Rechnung zu stellen und die sofortige Bezahlung seiner Forderung einschliesslich Zinsen und Nebenkosten zu verlangen, auch wenn die Lieferung noch nicht erfolgt ist. Wird eine Anzahlung oder Teilzahlung zum Verfalltag nicht geleistet, so ist sofort die gesamte Restforderung des Lieferanten zur Zahlung fällig; auch wenn dafür spätere Verfalldaten angesetzt waren.