Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für einen offenen und transparenten Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen, der im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien das Preis- Leistungs-Verhältnis, wettbewerbsorientierte Märkte und nichtdiskriminierende Beschaffungsverfahren fördert und auf diese Weise den Handel zwischen den Vertragsparteien stärkt.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, die Konsultationen, die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens bei Fragen von beiderseitigem Interesse weiter zu intensivieren, einschließlich hinsichtlich ihres jeweiligen Regulierungsrahmens.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für die weitere Förderung des Zugangs zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu prüfen und einen Meinungsaustausch über Maßnahmen und Praktiken zu führen, die den beschaffungsbezogenen Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnten.
Öffentliches Beschaffungswesen. Geltungsbereich Art. 6.1 Informationsaustausch ................................................................ Art. 6.2 Weitere Verhandlungen .............................................................. Art. 6.3
Öffentliches Beschaffungswesen. 5. Kapitel: Zahlungen und Kapitalverkehr
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als eines der Ziele dieses Abkommens.
2. Um die Transparenz und die Nichtdiskriminisierung der Anbieter der Vertrags- staaten zu gewährleisten, passen die Vertragsstaaten die Bedingungen in bezug auf Verträge, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt werden, abschliessen, schritt- weise an.
3. Der Gemischte Ausschuss wird mit der Ausarbeitung der einzelnen Modalitäten auf der Grundlage ausgewogener Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten betraut. Er legt den Anwendungsbereich, den Zeitplan und die Regeln unter Berücksichti- gung der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen8 und mit Drittstaaten in diesem Bereich getroffenen Lösungen so bald als möglich fest.
4. Die betroffenen Vertragsparteien trachten danach, dem im Rahmen des Allge- meinen Zoll- und Handelsabkommens abgeschlossenen einschlägigen Abkommen beizutreten.
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaf- fungsmärkte auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.
2. Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien ihre Gesetze, Vorschriften, allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten 27 SR 0.632.20, Anhang 1B unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informatio- nen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung.
3. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.
Öffentliches Beschaffungswesen. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Ver- pflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.
Öffentliches Beschaffungswesen. Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam dafür ein, Bedingungen für eine offene und wettbewerbsorientierte Vergabe von öffentlichen Verträgen für Güter und Dienstleistungen zu schaffen, insbesondere mittels öffentlicher Ausschreibungen, und arbeiten im Gemischten Ausschuss auf dieses Ziel hin.
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Parteien betrachten das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffentli- chen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und der Rezipro- zität als integralen Bestandteil dieses Abkommens.
2. Zu diesem Zweck erarbeiten die Parteien im Rahmen des Gemischten Aus- schusses Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Entwicklungen im Rahmen der WTO werden dabei angemessen berücksichtigt.
3. Die betroffenen Parteien bemühen sich um einen Beitritt zum WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen6.
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Parteien betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaf- fungswesens als vollwertiges Ziel dieses Abkommens.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Parteien gemäss dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6 ausgehandelten und durch das Protokoll vom 2. Februar 1987 abgeänderten Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 19797 ihren Unternehmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betref- fend das öffentliche Beschaffungswesen.
3. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens sowie mit Drittstaaten in diesem Bereich vereinbarten Regeln und Bestimmungen sehen die Parteien vor, den Anwendungsbereich von Absatz 2 dieses Artikels nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss den folgenden Bestim- mungen zu erweitern:
a) Die Parteien vereinbaren, weiterhin eine wirksame Transparenz, den freien Zugang und die Nichtdiskriminierung der möglichen Anbieter der Parteien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck passen die Parteien die Regeln, Bedin- gungen, Verfahren und Praktiken für die Beteiligung an Verträgen, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besonde- re oder ausschliessliche Rechte eingeräumt wurden, abschliessen, schrittwei- se an.
b) Die Parteien vereinbaren, den Gemischten Ausschuss zu beauftragen, die einzelnen Modalitäten, unter Einschluss des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln dieser Anpassung unter Berücksichtigung des Er- fordernisses, ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien beizubehalten, sobald als möglich festzulegen.
4. Sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Gemisch- te Ausschuss Beratungen ab, mit dem Ziel, zu einer Übereinkunft über die schritt- weise Erweiterung der Liste der öffentlichen Unternehmen und Versorgungs- unternehmen zu gelangen, welche bei der Beschaffung von Warenlieferungen über bestimmte Schwellenwerte diesen Bestimmungen unterstellt werden sollen.
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen13 (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaf- fungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang R fortzusetzen.
2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effek- tiven Wettbewerb. 13 SR 0.632.231.422