Leistungsänderungen Musterklauseln

Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
Leistungsänderungen. 5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10 Nummer 10.10 zu ermitteln ist, ergeben. 5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist. 5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit (a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 5 Nr. 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder (b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 5 Nummer 5.7.3 endgültig gescheitert ist oder (c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist. 5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.
Leistungsänderungen. 4.1 Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der vom Auftrag- nehmer zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Änderungswunsch in Textform gegenüber dem Auftragnehmer äußern. Das weitere Verfahren rich- tet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann der Auftragnehmer von dem Verfahren nach den Absätzen 4.2 bis 4.5 absehen. 4.2 Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwendungen und Terminen haben wird. Erkennt der Auftragnehmer, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Ände- rungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistun- gen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis zu dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Ände- rungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. 4.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches legt der Auftragnehmer dem Auf- traggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Ver- einbarungen dar. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. 4.4 Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umset- zung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung vorhandenen Unterlagen als Nachtragsvereinbarung beifügen. 4.5 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden, unter Be- rücksichtigung der Dauer der Prüfung sowie der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforder- lich, verschoben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen. 4.6 Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Auf- wände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswun- sches, das Erstellen eines Änderungsvorschlages und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinba- rung übe...
Leistungsänderungen. 11.1 Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten. 11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Ein- schätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwen- digen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es ent- hält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort. 11.4 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ände- rung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerin.
Leistungsänderungen a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, wie z. B. wegen der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, und von TUI Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Das Gleiche gilt für Änderungen der Fahrtzeiten und / oder Routen (besonders aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. XXX Xxxxxxx ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. b) Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, dieses Recht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist bzw. ansonsten unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung TUI Cruises gegenüber geltend zu machen. Der Kunde hat die Xxxx, auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber TUI Cruises reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. c) Mehrkosten, die aufgrund einer von TUI Cruises nicht zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Kunden selbst zu tragen beziehungsweise zu ersetzen. d) Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass seitens der Fluggesellschaften die Vergabe von Sitzplätzen auf den jeweiligen Kontingenten limitiert ist. Änderungen hinsichtlich eines vorab reservierten Sitzplatzes sind seitens der Fluggesellschaft bis kurz vor Abflug möglich. Weiterhin ist eine Sitzplatzreservierung erst frühestens mit Bekanntgabe der Flugzeiten möglich. Insbesondere die sogenannten XL-Seats an den Notausgängen mit mehr Beinfreiheit sind zudem aufgrund von Sicherheitsvorschriften der Behörden nicht für alle Personenkreise reservierbar.
Leistungsänderungen. 4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von SELECT HOLIDAYS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden oder von SELECT HOLIDAYS nicht zu vertreten sind, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen; Änderungen im Flugplan bleiben SELECT HOLIDAYS vorbehalten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. SELECT HOLIDAYS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung die Inhalt des pauschal Reisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von SELECT HOLIDAYS gesetzten angemessenen Frist, die dem Reisenden gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung zugeht, entweder die Änderung anzunehmen, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, falls SELECT HOLIDAYS eine solche Reise anbietet. 4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Hat SELECT HOLIDAYS für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.
Leistungsänderungen. 5.7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele zu ändern. Sofern hierdurch geänderte oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden, gilt Nummer 5.7.2. 5.7.2 Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Planungsleistungen zu verlangen, soweit diese der Umsetzung des Bauvorhabens nach §1 Nummer 1.1 dienlich sind, es sei denn, der Auftragnehmer ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Für einen etwaigen Honoraranspruch des Auftragnehmers gilt § 10 Nummer 10.10.
Leistungsänderungen a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.c) gilt entsprechend. d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
Leistungsänderungen. 6.1 Sollten sich seitens des Kunden im Vertragsverlauf Änderungen ergeben, die das Projektergebnis beeinflussen, so ist die diva-e davon sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Projektleiter von diva-e entscheidet in Abstimmung mit dem vom Xxxxxx benannten Ansprechpartner daraufhin über das weitere Vorgehen. Sollte sich durch die geforderte Änderung ein erhöhter Realisierungsaufwand ergeben oder bereits erbrachte Teilleistungen unbrauchbar werden, so hat der Kunde den erforderlichen Mehraufwand zu tragen. Dies gilt auch, wenn für die Leistungen von diva-e ein Festpreis vereinbart wurde. 6.2 Die diva-e wird dem Kunden innerhalb angemessener Frist ein Angebot über die vom Kunden gewünschten Leistungsänderungen übermitteln. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in der Regel um die Kalendertage, an denen diva-e Änderungswünsche des Kunden prüft, Änderungsangebote erstellt oder Verhandlungen über Änderungen führt, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. 6.3 Nimmt der Kunde das ihm von diva-e übermittelte Angebot über die geänderten Leistungen nicht innerhalb einer Frist von einer (1) Woche an oder kommt im Rahmen von innerhalb dieser Frist aufgenommenen Verhandlungen über die Änderungen eine einvernehmliche Regelung nicht innerhalb von zwei (2) weiteren Wochen zustande, kann diva-e nach eigener Xxxx entweder die Vertragsdurchführung gemäß dem ursprünglichen Einzelvertrag fortsetzen oder diesen Vertrag kündigen. 6.4 Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn diva-e dem Kunden eine Änderung der Leistungen vorschlägt. 6.5 Sollten sich im Vertragsverlauf Änderungen ergeben, die das Projektergebnis beeinflussen, so wird die diva-e den Kunden davon sofort in Kenntnis setzen. Der Ansprechpartner des Kunden entscheidet in Abstimmung mit dem Projektleiter der diva-e daraufhin über das weitere Vorgehen. Ist zwischen beiden keine einvernehmliche Entscheidung möglich, so entscheidet der Lenkungsausschuss.
Leistungsänderungen. (1) Verlangt der Kunde nach Abschluss eines Einzelvertrages vom Anbieter Änderungen oder Ergänzungen zu dem im Einzelvertrag vereinbarten Leistungsumfang („Change Request“), so wird der Anbieter diese Anfrage innerhalb angemessener Frist prüfen und dem Kunden mitteilen, ob und zu welchen Konditionen der Anbieter bereit ist, den vom Kunden gewünschten Change Request umzusetzen. (2) Erfordert die Prüfung eines Change Requests des Kunden eine genaue Analyse darüber, ob und wie der Anbieter den gewünschten Change Request des Kunden umsetzen kann, so wird der Anbieter dies dem Kunden zusammen mit der für eine solche Analyse maßgeblichen Vergütung mitteilen. Wünscht der Kunde daraufhin den Anbieter mit der Analyse zu beauftragen, werden die Parteien hierüber eine entsprechende schriftliche Vereinbarung schließen, auf die die vorliegenden Regelungen dieser AGB in gleicher Art und Weise Anwendung finden, wie für den ursprünglichen Einzelvertrag, dessen Leistungsumfang durch den Change Request geändert werden soll. (3) Preise für einen Change Request des Kunden richten sich nach den Preisen, die die Parteien in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbart haben.