Mängelrechte. (1) Der AN steht dafür ein, dass die Kaufsache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entspricht. Der AN steht ferner dafür ein, dass durch seine vertragliche Leistung keine Rechte Dritter – insbesondere keine Schutz-, Urheber- oder Patentrechte – verletzt werden. Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar.
(2) Die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB.
(3) Der AN trägt im Fall der Nacherfüllung neben den in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Kaufsache. Er ist ferner verpflichtet, Schäden an sonstigen Gegenständen infolge des Aus- und Einbaus der mangelhaften Kaufsache zu ersetzen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Liefert der AN statt der mangelhaften eine mangelfreie Kaufsache, kann er vom AG einen Nutzungsersatz nicht verlangen.
(4) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Kaufsache gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Ist die Kaufsache bei Dritten eingebaut, erfolgt die Nacherfüllung in Abstimmung mit diesen und unter Wahrung ihrer Belange.
(5) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des AG beim AN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der AN die Ansprüche ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die erhobenen Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AN hat die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen und dies dem AG zuvor mitgeteilt.
(6) Der AN tritt seine Mängel-, Garantie und Schadenersatzansprüche gegen seine Zulieferer erfüllungshalber an den AG ab, der die Abtretung mit Abschluss des Kaufvertrages annimmt. Der AN ist ermächtigt, die Ansprüche bis auf Widerruf gegenüber seinen Zulieferern geltend zu machen.
Mängelrechte. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die erhaltene Leistung unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen („Rüge“). Ver- sand bzw. Transportschäden sind gegenüber dem Versand- dienstleister zu dokumentieren. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Leistung als einwandfrei und der Bestellung entsprechend, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Der Weiterverkauf, der Einbau oder eine sonstige Nutzung beanstandeter Leistung gilt als Genehmigung einer vertrags- gemäßen Erfüllung und schließt Mängelansprüche insoweit aus. Durch Verhandlung über Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass diese Rügen nicht rechtzeitig, unbegründet oder sonst ungenügend gewesen seien. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis. Wir gewährleisten, dass die Software die in der eventuell dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt, sofern die Software gemäß den ver- traglich vereinbarten Voraussetzungen und Betriebsbedin- gungen (z.B. Betriebssystem) genutzt wird. Der Kunde wird Störungen im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich melden und dabei die Angaben möglichst so genau formulieren (Vorlage der Fehlermeldungen und Angabe der Bedien- schritte), dass wir zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen können. Der Kunde stellt, soweit möglich, insbe- sondere die notwendigen datentechnischen Informationen und Unterlagen vollständig und unverzüglich zur Verfügung, wenn möglich in einer Form, die eine Reproduzierbarkeit der Störung ermöglicht. Die Nacherfüllung kann, wenn dem Kunden zumutbar, auch durch Aufzeigen einer Ersatzlösung, einer Umgehungsmöglichkeit (Workaround) oder durch ein Software-Update erfolgen. Die Leistung darf nur in demjenigen Staat Verwendung finden, für die sie bestellt ist. Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung etwaiger besonderer für den Betrieb des Kunden oder für die für Im- oder Export geltenden Vorschrif- ten oder das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt ein Export auf Verantwor- tung, Haftung und Kosten des Kunden. Der Kunde ver- pflichtet sich, im Falle des Exports die gesetzlichen Bestim- mungen( z.B. dual use), insbesondere die des deutschen Außenwirtschaftsrechts, zu beachten. Eine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten außerhalb unse...
Mängelrechte. (1) Zur Geltendmachung von Reisemängeln wenden Sie sich bitte die Hirschenhotels Parsberg GmbH. Soweit es sich um keine Pauschalreise handelt, richten sich die Gewährleistungsvorschriften nach den gesetzlichen Vorschriften des Miet- und Werkvertragsrechts.
(2) Ferner ist die Hirschenhotels Parsberg GmbH berechtigt, unter folgenden Gründen vom Vertrag zurückzutreten:
a) Sofern der Romantik Xxxx Leistungen der Hirschenhotels Parsberg GmbH schuldhaft unter irreführenden und/oder falschen Angaben und/oder unter Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht hat und die Tatsache bzw. die wahre Angabe für unser Romantik Hotel wesentlich ist; wesentlich ist die Angabe/Tatsache, wenn diese bspw. dazu führt, dass unser Romantik Hotel eine Buchung ausführt, die ohne diese Tatsache bzw. die wahre Angabe nicht durchgeführt worden wäre.
b) Die Hirschenhotels Parsberg GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Romantik Xxxx gegen die Bestimmungen des Buchungsvertrages einschl. dieser AGB verstößt, insbesondere die gebuchten Zimmer zweckentfremdet oder der Anlass des Aufenthalts gegen das Gesetz oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
c) Die Hirschenhotels Parsberg GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Romantik Xxxx die Sicherheit der Gäste und/oder der Mitarbeiter gefährden kann und diese Gefährdung auf Umständen beruht, die dem Romantik Xxxx zuzurechnen sind Voraussetzung für den jeweiligen Rücktritt ist, dass die Hirschenhotels Parsberg GmbH den Romantik Xxxx unverzüglich über den Rücktritt informiert und das Rücktrittsrecht unverzüglich ausübt; soweit bereits Anzahlungen des Romantik Gastes erfolgt sind, werden diese von der Hirschenhotels Parsberg GmbH zurückerstattet, soweit nicht ein Zurückbehaltungsrecht unserseits oder gar ein Schadensersatzanspruch unsererseits besteht.
Mängelrechte. (1) Bei einem Mangel gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651i ff. BGB.
(2) Der Romantik Xxxx kann in erster Linie Abhilfe gem. § 651k BGB verlangen. Er hat unserem Romantik Hotel hierzu eine angemessene Frist zu setzen, es sei denn Romantik Hotels verweigert die Abhilfe oder sofortige Abhilfe ist notwendig; in diesen Fällen sowie im Fall der Nichteinhaltung der Frist ist der Xxxxxxx Xxxx berechtigt, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist unser Romantik Hotel nach § 651k Abs. 1 Nr. 2 BGB berechtigt, die Abhilfe verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Romantik Xxxx Anspruch auf Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen.
(3) Im Übrigen ist der Romantik Xxxx nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen (§ 651l BGB), den Reisepreis zu mindern (§ 651m BGB) oder Schadensersatz (§ 651n BGB) geltend zu machen. Für Ansprüche des Romantik Gastes auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der Ziff. 2.4.8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Einen Reisemangel hat der Romantik Xxxx unserem Romantik Hotel unverzüglich eine Mängelanzeige zu machen, andernfalls ist er nicht berechtigt, den Reisepreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen.
(5) Die Mängelrechte verjähren binnen zwei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
Mängelrechte. 1.6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert Xxxxx Xxxx handelsüblicher Qualität. Sofern nicht der Kunde Verbraucher ist, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei Kunden, die Verbraucher sind, verjähren die Mängelansprüche nach 24 Monaten. Xxxxxx gelieferte Gase in mangelfreiem Zustand eine regelmäßige Stabilität von einem die Verjährungsfrist für Mängel- rechte unterschreitenden Zeitraum auf, so leistet Linde abweichend von Satz 1 und 2 Gewähr nur für den Zeitraum der regelmäßigen Stabilität des Gases.
1.6.2 Soweit die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 1.6 die gesetzlichen Mängelrechte einschränken, finden sie keine Anwendung, falls Linde den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache über- nommen hat.
1.6.3 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Linde gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde seinem Abnehmer nicht vertraglich über die gesetz- lichen Mängelrechte hinausgehende Mängelrechte zugestanden hat.
1.6.4 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Kunden infolge von Mängeln der Lieferung und Leistung unterliegt den Beschränkungen der nach- folgenden Ziffer 1.7.
1.6.5 Die Behälter und Anlagen von Linde entsprechen allen technischen Spezi- fikationen von Linde sowie den geltenden gesetzlichen Anforderungen.
1.6.6 Linde garantiert nicht, dass die gelieferten Produkte für den vom Kunden beabsichtigten Zweck oder Prozess geeignet sind.
Mängelrechte. Zur Geltendmachung von Reisemängeln wenden Sie sich bitte an unser Romantik Hotel. Soweit es sich um keine Pauschalreise handelt, richten sich die Vorschriften zu den Mängelrechten nach den gesetzlichen Vorschriften des Miet- und Werkvertragsrechts.
Mängelrechte. 12.1 Der Provider leistet nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für die von ihm angebotenen und beschriebenen Leistungen. Der Provider leistet keine Gewähr dafür, dass die Software den Interessen oder betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, soweit nicht ein entsprechendes Beratungs- oder sonstiges Verschulden des Providers vorliegt oder eine Beschaffenheitsgarantie vereinbart wurde.
12.2 Bei einem Sach- und Rechtsmangel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart wird.
12.3 Nur gegenüber Unternehmen gilt folgendes: Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach Übersendung auf erkennbare Mängel sorgfältig zu untersuchen. Das Produkt gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung/Lieferung oder (ii) im Falle von versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist dem Provider gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Xxxxxxxxxxx aus. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens des Providers, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes. Der Provider kann bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
12.4 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Providers (montags bis freitags 08.00 bis 18.00 Uhr) durch kostenfreie Nachbesserung. Hierfür steht dem Provider eine angemessene Zeit zu.
12.5 Der Kunde hat keinen Anspruch wegen Mängeln, wenn die Software nicht ordnungsgemäß funktioniert, weil der Kunde sie unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung oder sonst unter Verstoß gegen dieses Vertrag nutzt oder sie selbst oder durch Dritte nachteilig verändert hat. Insbesondere übernimmt der Provider keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die vertragsgegenständlich geleisteten Produkte bzw. Leistungsergebnisse bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, sow...
Mängelrechte. 2.1.Die Verjährungsfrist für Mängel an erbrachten Leistungen beträgt 1 Jahr ab der Abnahme.
Mängelrechte. 1.1.Die Verjährungsfrist für Mängel an neu hergestellten Sachen beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Für gebrauchte Sachen sind Mängelrechte ohne abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.
Mängelrechte. 9.1. Der Kunde hat etwaige Mängel schriftlich bei der EQS Group anzuzeigen. Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind und soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.
9.2. Für die Mängelansprüche bei Cloud Services gilt mietvertragliches Mängelrecht.
9.2.1. Der Kunde darf eine Entgeltminderung nicht durch Abzug vom vereinbarten Entgelt durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
9.2.2. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (in Deutschland: § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des BGB) ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.
9.2.3. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel (in Deutschland § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
9.3. Für die Mängelansprüche für Projektleistungen gilt die gesetzliche Regelung.
9.3.1. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen der EQS Group von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
9.3.2. Gewährleistungsrechte wegen Sach- und Rechtsmängeln der Abnahme zugänglicher Projektleistungen verjähren ein Jahr nach Abnahme.